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Handlungsstörer

§ 1004 BGB · Zivilrecht

Im Zivilrecht (insbesondere im Nachbarrecht und Deliktsrecht) ist Handlungsstörer, wer durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eine Beeinträchtigung eines fremden Rechts adäquat kausal verursacht.

Merksatz

Auch pflichtwidriges Nichtstun kann die Verantwortlichkeit für eine Beeinträchtigung begründen.

Handlungsstörer oder Zustandsstörer?Links zählt das störungsverursachende Verhalten, rechts die Verantwortung für den Zustand einer Sache.
Handlungsstörer
Zustandsstörer
Anknüpfung
Aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen.
Störender Zustand einer Sache.
Zurechnung
Das eigene Verhalten verursacht die Beeinträchtigung adäquat kausal.
Beseitigung hängt vom Willen ab; die Verantwortung für den Zustand muss wertend zurechenbar sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena kippt einen Eimer Bauschutt in Toms Garten. Tom ist Eigentümer des Gartens und hat das Abladen nicht erlaubt. Der Schutt bleibt im Garten liegen.

Trifft „Handlungsstörer“ hier zu?

„Handlungsstörer“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen
    Lena handelt selbst durch das Abladen des Bauschutts.
    erfüllt
  2. 2
    Beeinträchtigung eines fremden Rechts
    Der zurückgelassene Bauschutt beeinträchtigt Toms Eigentum.
    erfüllt
  3. 3
    Adäquate Kausalität
    Das Abladen führt unmittelbar und nach gewöhnlichem Verlauf zur Beeinträchtigung des Gartens.
    erfüllt
BFall B

1Lena kippt einen Eimer Bauschutt in einen geschlossenen Container auf ihrem eigenen Grundstück. Der Bauschutt in Toms Garten stammt dagegen ausschließlich von Nils, der ihn ohne Lenas Beteiligung dort abgeladen hat. 2Tom ist Eigentümer des Gartens und hat das Abladen nicht erlaubt. Der Schutt bleibt dort liegen.

Trifft „Handlungsstörer“ hier zu?

„Handlungsstörer“ trifft nicht zu.Es fehlt: Adäquate Kausalität

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen
    Lena handelt selbst durch das Abladen ihres Bauschutts.
    erfüllt
  2. 2
    Beeinträchtigung eines fremden Rechts
    Der in Toms Garten liegende Bauschutt beeinträchtigt dessen Eigentum.
    erfüllt
  3. 3
    Adäquate Kausalität
    Lenas Verhalten hat den Bauschutt in Toms Garten nicht verursacht; dieser stammt ausschließlich von Nils.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDen Eigentümer einer störenden Sache allein wegen seines Eigentums als Handlungsstörer einordnen.

RichtigDie Einordnung als Handlungsstörer verlangt eine adäquate Verursachung durch eigenes Tun oder pflichtwidriges Unterlassen; bloßes Eigentum genügt dafür nicht.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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