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Erstbegehungsgefahr

§ 1004 BGB analog · Zivilrecht

Erstbegehungsgefahr liegt vor, wenn eine Rechtsverletzung noch nicht stattgefunden hat, aber aufgrund konkreter Umstände – insbesondere einer ernsthaften und endgültigen Ankündigung des Eingriffs durch den Schuldner – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht und dadurch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch begründet wird.

Merksatz

Die Sorge vor einem Eingriff genügt nicht; sie muss sich auf konkrete Tatsachen stützen.

Erste oder erneute Verletzung?Links droht die erste Verletzung, rechts eine Wiederholung. Unterschiedlich sind der Ausgangspunkt und der Nachweis der Gefahr.
Erstbegehungsgefahr
Wiederholungsgefahr
Vorherige Verletzung
Eine entsprechende Rechtsverletzung ist noch nicht erfolgt.
Eine entsprechende rechtswidrige Verletzung ist bereits erfolgt.
Nachweis der Gefahr
Die Verletzung muss hinreichend wahrscheinlich unmittelbar bevorstehen.
Eine frühere rechtswidrige Verletzung begründet regelmäßig eine tatsächliche Vermutung der Wiederholung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara gehört ein Fahrrad, 1das Ben bisher nie beschädigt hat. 3Ben kündigt ihr am Abend an, am nächsten Morgen um acht die Reifen des vor ihrem Haus stehenden Fahrrads aufzuschlitzen. 2Dafür hat er bereits ein scharfes Messer bereitgelegt. Mara widerspricht ihm ausdrücklich.

Trifft „Erstbegehungsgefahr“ hier zu?

„Erstbegehungsgefahr“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Keine vorausgegangene entsprechende Rechtsverletzung
    Ben hat Maras Eigentum an dem Fahrrad bislang nicht durch eine Beschädigung verletzt.
    erfüllt
  2. 2
    Konkrete Umstände als Gefahrenanzeichen
    Das bereitgelegte Werkzeug ist ein tatsächlicher Anhaltspunkt für die Umsetzung der angekündigten Beschädigung.
    erfüllt
  3. 3
    Hinreichend wahrscheinliche, unmittelbar bevorstehende Rechtsverletzung
    Die bestimmte Ankündigung für den nächsten Morgen und die Vorbereitung lassen eine zeitnahe Beschädigung hinreichend wahrscheinlich erscheinen.
    erfüllt
BFall B

Ben hat vor einer Woche die Reifen von Maras Fahrrad ohne ihre Erlaubnis aufgeschlitzt, woraufhin Mara neue Reifen montieren ließ. 3Ben kündigt ihr am Abend an, am nächsten Morgen um acht die Reifen des vor ihrem Haus stehenden Fahrrads aufzuschlitzen. 2Dafür hat er bereits ein scharfes Messer bereitgelegt. Mara widerspricht ihm ausdrücklich.

Trifft „Erstbegehungsgefahr“ hier zu?

„Erstbegehungsgefahr“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine vorausgegangene entsprechende Rechtsverletzung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Keine vorausgegangene entsprechende Rechtsverletzung
    Ben hat bereits eine gleichartige Eigentumsverletzung begangen, sodass es um Wiederholungsgefahr geht.
    fehlt
  2. 2
    Konkrete Umstände als Gefahrenanzeichen
    Das bereitgelegte Werkzeug ist ein tatsächlicher Anhaltspunkt für die Umsetzung der angekündigten Beschädigung.
    erfüllt
  3. 3
    Hinreichend wahrscheinliche, unmittelbar bevorstehende Rechtsverletzung
    Die bestimmte Ankündigung für den nächsten Morgen und die Vorbereitung lassen eine zeitnahe erneute Beschädigung hinreichend wahrscheinlich erscheinen.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine erneut drohende gleichartige Verletzung wird trotz eines bereits erfolgten Eingriffs als Erstbegehungsgefahr eingeordnet.

RichtigNach einer bereits begangenen entsprechenden Rechtsverletzung ist Wiederholungsgefahr zu prüfen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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