Definitionen
Erstbegehungsgefahr
§ 1004 BGB analog · ZivilrechtErstbegehungsgefahr liegt vor, wenn eine Rechtsverletzung noch nicht stattgefunden hat, aber aufgrund konkreter Umstände – insbesondere einer ernsthaften und endgültigen Ankündigung des Eingriffs durch den Schuldner – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht und dadurch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch begründet wird.
Die Sorge vor einem Eingriff genügt nicht; sie muss sich auf konkrete Tatsachen stützen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara gehört ein Fahrrad, 1das Ben bisher nie beschädigt hat. 3Ben kündigt ihr am Abend an, am nächsten Morgen um acht die Reifen des vor ihrem Haus stehenden Fahrrads aufzuschlitzen. 2Dafür hat er bereits ein scharfes Messer bereitgelegt. Mara widerspricht ihm ausdrücklich.
Trifft „Erstbegehungsgefahr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKeine vorausgegangene entsprechende RechtsverletzungBen hat Maras Eigentum an dem Fahrrad bislang nicht durch eine Beschädigung verletzt.
- 2erfülltKonkrete Umstände als GefahrenanzeichenDas bereitgelegte Werkzeug ist ein tatsächlicher Anhaltspunkt für die Umsetzung der angekündigten Beschädigung.
- 3erfülltHinreichend wahrscheinliche, unmittelbar bevorstehende RechtsverletzungDie bestimmte Ankündigung für den nächsten Morgen und die Vorbereitung lassen eine zeitnahe Beschädigung hinreichend wahrscheinlich erscheinen.
Ben hat vor einer Woche die Reifen von Maras Fahrrad ohne ihre Erlaubnis aufgeschlitzt, woraufhin Mara neue Reifen montieren ließ. 3Ben kündigt ihr am Abend an, am nächsten Morgen um acht die Reifen des vor ihrem Haus stehenden Fahrrads aufzuschlitzen. 2Dafür hat er bereits ein scharfes Messer bereitgelegt. Mara widerspricht ihm ausdrücklich.
Trifft „Erstbegehungsgefahr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltKeine vorausgegangene entsprechende RechtsverletzungBen hat bereits eine gleichartige Eigentumsverletzung begangen, sodass es um Wiederholungsgefahr geht.
- 2erfülltKonkrete Umstände als GefahrenanzeichenDas bereitgelegte Werkzeug ist ein tatsächlicher Anhaltspunkt für die Umsetzung der angekündigten Beschädigung.
- 3erfülltHinreichend wahrscheinliche, unmittelbar bevorstehende RechtsverletzungDie bestimmte Ankündigung für den nächsten Morgen und die Vorbereitung lassen eine zeitnahe erneute Beschädigung hinreichend wahrscheinlich erscheinen.
Typische Fehler
FehlerEine erneut drohende gleichartige Verletzung wird trotz eines bereits erfolgten Eingriffs als Erstbegehungsgefahr eingeordnet.
RichtigNach einer bereits begangenen entsprechenden Rechtsverletzung ist Wiederholungsgefahr zu prüfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema