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Ortsüblichkeit

§ 906 BGB · Zivilrecht

Eine Grundstücksbenutzung ist ortsüblich, wenn eine Mehrzahl von Grundstücken im maßgeblichen Vergleichsgebiet mit nach Art und Ausmaß etwa gleichen Einwirkungen auf andere Grundstücke benutzt wird.

Merksatz

Auch bei gleicher Nutzungsart kann das Ausmaß der Einwirkungen die Ortsüblichkeit ausschließen.

Wo wird die Ortsüblichkeit geprüft?Die markierte Stufe betrifft die Nutzung des Ausgangsgrundstücks. Ortsüblichkeit allein begründet noch keine Duldungspflicht.
  1. 1
    Wesentlichkeit
    Zunächst prüfen, ob die Einwirkungen die Grundstücksnutzung wesentlich beeinträchtigen.
  2. 2
    Ortsüblichkeit
    Die Nutzung und ihre Einwirkungen mit den übrigen Nutzungen im maßgeblichen Gebiet vergleichen.
  3. 3
    Wirtschaftliche Unvermeidbarkeit
    Prüfen, ob wirtschaftlich tragbare Maßnahmen die Beeinträchtigung verhindern können.
  1. 1
    Wesentlichkeit Zunächst prüfen, ob die Einwirkungen die Grundstücksnutzung wesentlich beeinträchtigen.
  2. 2
    Ortsüblichkeit Die Nutzung und ihre Einwirkungen mit den übrigen Nutzungen im maßgeblichen Gebiet vergleichen.
  3. 3
    Wirtschaftliche Unvermeidbarkeit Prüfen, ob wirtschaftlich tragbare Maßnahmen die Beeinträchtigung verhindern können.
Ortsüblichkeit

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1In einem räumlich abgegrenzten und einheitlich bebauten Gewerbegebiet werden alle zwölf Grundstücke als Tischlereien genutzt. Anna betreibt eine dieser Werkstätten. 2Die Maschinen aller zwölf Betriebe verursachen auf den Nachbargrundstücken gleichartige Geräusche mit ungefähr gleicher Lautstärke und täglicher Dauer.

Trifft „Ortsüblichkeit“ hier zu?

„Ortsüblichkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mehrzahl von Grundstücken im Vergleichsgebiet
    Die Nutzung als Tischlerei findet sich auf sämtlichen Grundstücken des einheitlichen Vergleichsgebiets.
    erfüllt
  2. 2
    Nach Art und Ausmaß etwa gleiche Einwirkungen
    Die Geräusche stimmen sowohl ihrer Art nach als auch hinsichtlich Lautstärke und Dauer annähernd überein.
    erfüllt
BFall B

1In einem räumlich abgegrenzten und einheitlich bebauten Gewerbegebiet werden alle zwölf Grundstücke als Tischlereien genutzt. Anna betreibt eine dieser Werkstätten. Die Maschinen aller Betriebe verursachen gleichartige Geräusche und laufen täglich acht Stunden. Auf den angrenzenden Grundstücken erzeugen Annas Maschinen einen um 15 Dezibel höheren Geräuschpegel als die Maschinen jeder anderen Tischlerei auf deren Nachbargrundstücken.

Trifft „Ortsüblichkeit“ hier zu?

„Ortsüblichkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nach Art und Ausmaß etwa gleiche Einwirkungen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mehrzahl von Grundstücken im Vergleichsgebiet
    Die Nutzung als Tischlerei findet sich auf sämtlichen Grundstücken des einheitlichen Vergleichsgebiets.
    erfüllt
  2. 2
    Nach Art und Ausmaß etwa gleiche Einwirkungen
    Annas deutlich lautere Maschinen verursachen trotz gleicher Geräuschart und Betriebsdauer keine dem Ausmaß nach etwa gleichen Einwirkungen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Ortsüblichkeit wird danach beurteilt, ob ein verständiger Durchschnittseigentümer die Einwirkung als zumutbar empfindet.

RichtigMaßgeblich sind die tatsächlichen Grundstücksnutzungen im Vergleichsgebiet und die Vergleichbarkeit ihrer Einwirkungen.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Ortsüblichkeit wird unmittelbar eine Duldungspflicht für wesentliche Einwirkungen abgeleitet.

RichtigZusätzlich muss feststehen, dass wirtschaftlich tragbare Maßnahmen die Beeinträchtigung nicht verhindern können.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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