Definitionen
Ortsüblichkeit
§ 906 BGB · ZivilrechtEine Grundstücksbenutzung ist ortsüblich, wenn eine Mehrzahl von Grundstücken im maßgeblichen Vergleichsgebiet mit nach Art und Ausmaß etwa gleichen Einwirkungen auf andere Grundstücke benutzt wird.
Auch bei gleicher Nutzungsart kann das Ausmaß der Einwirkungen die Ortsüblichkeit ausschließen.
- 1WesentlichkeitZunächst prüfen, ob die Einwirkungen die Grundstücksnutzung wesentlich beeinträchtigen.
- 2OrtsüblichkeitDie Nutzung und ihre Einwirkungen mit den übrigen Nutzungen im maßgeblichen Gebiet vergleichen.
- 3Wirtschaftliche UnvermeidbarkeitPrüfen, ob wirtschaftlich tragbare Maßnahmen die Beeinträchtigung verhindern können.
- 1Wesentlichkeit Zunächst prüfen, ob die Einwirkungen die Grundstücksnutzung wesentlich beeinträchtigen.
- 2Ortsüblichkeit Die Nutzung und ihre Einwirkungen mit den übrigen Nutzungen im maßgeblichen Gebiet vergleichen.
- 3Wirtschaftliche Unvermeidbarkeit Prüfen, ob wirtschaftlich tragbare Maßnahmen die Beeinträchtigung verhindern können.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1In einem räumlich abgegrenzten und einheitlich bebauten Gewerbegebiet werden alle zwölf Grundstücke als Tischlereien genutzt. Anna betreibt eine dieser Werkstätten. 2Die Maschinen aller zwölf Betriebe verursachen auf den Nachbargrundstücken gleichartige Geräusche mit ungefähr gleicher Lautstärke und täglicher Dauer.
Trifft „Ortsüblichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMehrzahl von Grundstücken im VergleichsgebietDie Nutzung als Tischlerei findet sich auf sämtlichen Grundstücken des einheitlichen Vergleichsgebiets.
- 2erfülltNach Art und Ausmaß etwa gleiche EinwirkungenDie Geräusche stimmen sowohl ihrer Art nach als auch hinsichtlich Lautstärke und Dauer annähernd überein.
1In einem räumlich abgegrenzten und einheitlich bebauten Gewerbegebiet werden alle zwölf Grundstücke als Tischlereien genutzt. Anna betreibt eine dieser Werkstätten. Die Maschinen aller Betriebe verursachen gleichartige Geräusche und laufen täglich acht Stunden. Auf den angrenzenden Grundstücken erzeugen Annas Maschinen einen um 15 Dezibel höheren Geräuschpegel als die Maschinen jeder anderen Tischlerei auf deren Nachbargrundstücken.
Trifft „Ortsüblichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMehrzahl von Grundstücken im VergleichsgebietDie Nutzung als Tischlerei findet sich auf sämtlichen Grundstücken des einheitlichen Vergleichsgebiets.
- 2fehltNach Art und Ausmaß etwa gleiche EinwirkungenAnnas deutlich lautere Maschinen verursachen trotz gleicher Geräuschart und Betriebsdauer keine dem Ausmaß nach etwa gleichen Einwirkungen.
Typische Fehler
FehlerDie Ortsüblichkeit wird danach beurteilt, ob ein verständiger Durchschnittseigentümer die Einwirkung als zumutbar empfindet.
RichtigMaßgeblich sind die tatsächlichen Grundstücksnutzungen im Vergleichsgebiet und die Vergleichbarkeit ihrer Einwirkungen.
FehlerAus der Ortsüblichkeit wird unmittelbar eine Duldungspflicht für wesentliche Einwirkungen abgeleitet.
RichtigZusätzlich muss feststehen, dass wirtschaftlich tragbare Maßnahmen die Beeinträchtigung nicht verhindern können.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema