Schemata
Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Außenbereich
§ 35 BauGBBauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich gem. § 35 BauGB
- I. Anwendbarkeit des § 35 BauGB (Außenbereich)
§ 35 BauGB gilt für Vorhaben, die weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 I BauGB) noch im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen. Der Außenbereich ist negativ abzugrenzen: kein B-Plan, keine Zugehörigkeit zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil.
- 1. Kein qualifizierter Bebauungsplan (§ 30 I BauGB)
Ein qualifizierter B-Plan enthält Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen und örtliche Verkehrsflächen.
- 2. Kein unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB)
Kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil: Ortsteil = Bebauung, die nach Zahl der Bauten ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwGE). Zusammenhang = tatsächlicher Bebauungszusammenhang ohne wesentliche Unterbrechung.
- II. Vorhaben i.S.d. § 29 I BauGB
Vorhaben ist die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Bauliche Anlage: mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage (bodenrechtliche Relevanz erforderlich, h.M.).
- III. Privilegiertes Vorhaben (§ 35 I BauGB)
Privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.
- 1. Privilegierungstatbestand
Abschließende Aufzählung in § 35 I Nr. 1–8 BauGB; Privilegierung ist gesetzlich typisiert.
- a. § 35 I Nr. 1 – Land-/Forstwirtschaft
Vorhaben dient einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb; Betrieb muss auf Dauer angelegt, lebensfähig und das Vorhaben muss dem Betrieb zu dienen bestimmt sein (Dienlichkeit, nicht bloße Nützlichkeit).
- b. § 35 I Nr. 2 – Gartenbau
Vorhaben dient einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung.
- c. § 35 I Nr. 3 – Öffentliche Versorgung/Telekommunikation
Vorhaben dient der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb.
- d. § 35 I Nr. 4 – Sonstige Vorhaben ohne zumutbaren Standort
Vorhaben, das wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll.
- e. § 35 I Nr. 5 – Erneuerbare Energien
Vorhaben zur Nutzung von Windenergie, Sonnenenergie, Biomasse, Geothermie, Wasserkraft.
- f. § 35 I Nr. 6 – Kernenergie-Rückbau
Vorhaben zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder zur Entsorgung radioaktiver Abfälle.
- g. § 35 I Nr. 7 – Wohngebäude bei Aussiedlung
Wohngebäude, das einem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet und diesem gegenüber in einem angemessenen Verhältnis steht.
- h. § 35 I Nr. 8 – Anlagen für Tierhaltung
Vorhaben zur Tierhaltung, soweit es sich um Anlagen handelt, die nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind.
- 2. Keine entgegenstehenden öffentlichen Belange (§ 35 III BauGB)
Bei privilegierten Vorhaben dürfen öffentliche Belange nicht entgegenstehen (strengere Prüfung als bei sonstigen Vorhaben). Entgegenstehen bedeutet mehr als bloße Beeinträchtigung: der Belang muss dem Vorhaben mit einem Gewicht gegenüberstehen, das seine Zurückstellung rechtfertigt.
- a. Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 III 1 Nr. 1)
Widerspricht das Vorhaben den Darstellungen des FNP oder eines Landschaftsplans, steht dies dem Vorhaben entgegen.
- b. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 III 1 Nr. 5)
Einschließlich des Biotopschutzes; Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.
- c. Schädliche Umwelteinwirkungen (§ 35 III 1 Nr. 3)
Vorhaben darf keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. BImSchG hervorrufen oder ihnen ausgesetzt sein.
- d. Entstehung/Verfestigung/Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 III 1 Nr. 7)
Splittersiedlung: lockere, unorganische Bebauung im Außenbereich ohne Ortsteilcharakter. Verfestigung oder Erweiterung ist in der Regel unzulässig.
- e. Weitere Belange (§ 35 III 1 Nr. 2, 4, 6, 8)
Belange des Hochwasserschutzes, der Wasserwirtschaft, des Denkmalschutzes, der Raumordnung sowie Planungsabsichten der Gemeinde.
- 3. Gesicherte Erschließung
Die Erschließung muss im Zeitpunkt der Genehmigung gesichert sein. Gesichert = rechtlich und tatsächlich dauerhaft gewährleistet (Zufahrt, Wasser, Abwasser, Energie). Bloße Möglichkeit genügt nicht.
- IV. Sonstiges Vorhaben (§ 35 II BauGB)
Sonstige, nicht privilegierte Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Maßstab ist strenger als bei privilegierten Vorhaben: bereits eine Beeinträchtigung (nicht nur ein Entgegenstehen) öffentlicher Belange schließt die Zulässigkeit aus.
- 1. Kein Privilegierungstatbestand
Das Vorhaben fällt unter keinen der Tatbestände des § 35 I BauGB.
- 2. Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange (§ 35 III BauGB)
Bereits eine Beeinträchtigung – nicht erst ein Entgegenstehen – öffentlicher Belange schließt die Zulässigkeit aus. Insbesondere § 35 III 1 Nr. 7 (Splittersiedlung) ist bei sonstigen Vorhaben regelmäßig einschlägig.
- 3. Gesicherte Erschließung
Wie bei privilegierten Vorhaben: rechtlich und tatsächlich dauerhaft gesichert.
- V. Begünstigte Vorhaben (§ 35 IV BauGB)
§ 35 IV BauGB enthält eine abschließende Aufzählung von Vorhaben, bei denen bestimmte öffentliche Belange (insbesondere Splittersiedlung, § 35 III 1 Nr. 7) nicht entgegengehalten werden dürfen. Betrifft u.a. Nutzungsänderungen, Erweiterungen und Ersatzneubauten unter engen Voraussetzungen.
- 1. Tatbestandsvoraussetzungen § 35 IV 1 Nr. 1–6
Abschließende Aufzählung; z.B. Nutzungsänderung eines zulässigerweise errichteten Gebäudes (Nr. 1), Erweiterung eines Wohngebäudes (Nr. 5), Ersatzneubau (Nr. 2).
- 2. Rechtsfolge
Bestimmte öffentliche Belange (§ 35 III 1 Nr. 7) können nicht entgegengehalten werden; übrige Belange bleiben prüfbar.
- VI. Erschließung (allgemein)
Die Erschließung muss in allen Fallgruppen gesichert sein (§ 35 I, II BauGB). Erschließung umfasst die verkehrsmäßige Anbindung sowie die Ver- und Entsorgung. Gesichert ist sie, wenn ein Rechtsanspruch auf Herstellung besteht oder die tatsächliche Erschließung auf Dauer gewährleistet ist.