Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen

Aufschiebende Bedingung

§ 158 I BGB · Zivilrecht

Eine aufschiebende Bedingung liegt vor, wenn bei einem Rechtsgeschäft der Eintritt einer Rechtswirkung von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird. Diese Rechtswirkung tritt erst mit Eintritt des Ereignisses ein.

Merksatz

Das ungewisse Ereignis löst die vereinbarte Wirkung aus, statt sie zu beenden.

Wann beginnt oder endet die Rechtswirkung?Verglichen wird jeweils die Wirkung, die von dem Ereignis abhängig gemacht wurde.
Aufschiebende Bedingung
Auflösende Bedingung
Vor Ereigniseintritt
Die betreffende Wirkung besteht noch nicht.
Die betreffende Wirkung besteht bereits.
Bei Ereigniseintritt
Die betreffende Wirkung beginnt.
Die Wirkung endet; der vorherige Rechtszustand wird wiederhergestellt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena und Max unterschreiben einen Kaufvertrag über Lenas Fahrrad. Beide vereinbaren, dass der Vertrag erst wirken soll, wenn Max seine für nächsten Monat angesetzte Fahrprüfung besteht. Ob Max besteht, ist offen.

Trifft „Aufschiebende Bedingung“ hier zu?

„Aufschiebende Bedingung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsgeschäft
    Der Kaufvertrag ist ein Rechtsgeschäft.
    erfüllt
  2. 2
    Zukünftiges, ungewisses Ereignis
    Das Bestehen der Prüfung liegt in der Zukunft und ist nicht sicher.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtswirkung erst ab Ereigniseintritt
    Die vertraglichen Wirkungen sollen erst mit dem Bestehen der Prüfung beginnen.
    erfüllt
BFall B

1Lena und Max schließen einen Kaufvertrag über Lenas Fahrrad, der sofort gelten soll. 2Sie vereinbaren, dass der Vertrag seine Wirkung verliert, wenn Max seine für nächsten Monat angesetzte Fahrprüfung besteht. Ob Max besteht, ist offen.

Trifft „Aufschiebende Bedingung“ hier zu?

„Aufschiebende Bedingung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtswirkung erst ab Ereigniseintritt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsgeschäft
    Der Kaufvertrag ist ein Rechtsgeschäft.
    erfüllt
  2. 2
    Zukünftiges, ungewisses Ereignis
    Das Bestehen der Prüfung liegt in der Zukunft und ist nicht sicher.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtswirkung erst ab Ereigniseintritt
    Der Vertrag wirkt sofort; das Bestehen der Prüfung soll seine Wirkung beenden statt auslösen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine Vereinbarung, bei der das Ereignis eine bereits bestehende Wirkung beendet, wird als aufschiebende Bedingung eingeordnet.

RichtigDie aufschiebende Bedingung lässt die betreffende Wirkung erst beginnen; die auflösende Bedingung beendet sie.

Voraussetzung vergessen

FehlerEin sicher eintretendes zukünftiges Ereignis wird als aufschiebende Bedingung behandelt.

RichtigDer Eintritt des zukünftigen Ereignisses muss ungewiss sein.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.