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Potestativbedingung

§ 158 BGB · Zivilrecht

Eine Potestativbedingung ist eine Bedingung im Sinne des § 158 BGB, deren Eintritt von dem Willen einer der Vertragsparteien abhängt; sie ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht als rein willkürliche Bedingung (sog. reine Potestativbedingung) die Bindungswirkung des Rechtsgeschäfts vollständig aufhebt.

Merksatz

Das vereinbarte Ereignis hängt vom Verhalten einer Vertragspartei ab, nicht allein vom Zufall.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara und Leon unterschreiben eine Vereinbarung über den Kauf von Maras gebrauchtem Fahrrad. 1Ihre Pflichten aus dem Kauf sollen erst entstehen, wenn Leon seinen alten Schreibtisch zur Sammelstelle bringt. 2Leon entscheidet selbst, ob er den Schreibtisch abgibt. Beide wollen mit der Unterschrift eine verbindliche Vereinbarung treffen.

Trifft „Potestativbedingung“ hier zu?

„Potestativbedingung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bedingung im Sinne des § 158 BGB
    Die Kaufpflichten hängen von einem zukünftigen ungewissen Ereignis ab.
    erfüllt
  2. 2
    Abhängigkeit von willensgesteuertem Parteiverhalten
    Leon kann als Käufer das vereinbarte Ereignis durch sein eigenes Verhalten herbeiführen.
    erfüllt
BFall B

Mara und Leon unterschreiben eine Vereinbarung über den Kauf von Maras gebrauchtem Fahrrad. 1Ihre Pflichten aus dem Kauf sollen erst entstehen, wenn am folgenden Tag in ihrer Stadt Schnee fällt. Ob es schneien wird, ist noch ungewiss. Beide wollen mit der Unterschrift eine verbindliche Vereinbarung treffen.

Trifft „Potestativbedingung“ hier zu?

„Potestativbedingung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Abhängigkeit von willensgesteuertem Parteiverhalten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bedingung im Sinne des § 158 BGB
    Die Kaufpflichten hängen von einem zukünftigen ungewissen Wetterereignis ab.
    erfüllt
  2. 2
    Abhängigkeit von willensgesteuertem Parteiverhalten
    Der Schneefall hängt nicht vom willensgesteuerten Verhalten einer Vertragspartei ab.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine Bedingung wird allein deshalb für unwirksam gehalten, weil eine Vertragspartei ihren Eintritt steuern kann.

RichtigDie Abhängigkeit vom Verhalten einer Vertragspartei ist für sich genommen kein Unwirksamkeitsgrund.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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