Definitionen
Auflösende Bedingung
§ 158 Abs. 2 BGB · ZivilrechtEine auflösende Bedingung liegt vor, wenn die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis dergestalt abhängig gemacht wird, dass das Rechtsgeschäft mit Eintritt des Ereignisses seine Wirkung verliert.
Die Bedingung beendet eine bestehende Wirkung, statt sie erst entstehen zu lassen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna und Ben vereinbaren, dass Ben Annas Fahrrad ab sofort kostenlos benutzen darf. 2Diese Erlaubnis soll enden, sobald Ben seine Fahrprüfung besteht. 1Ob Ben die Prüfung jemals bestehen wird, ist bei der Vereinbarung offen.
Trifft „Auflösende Bedingung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZukünftiges ungewisses EreignisDas Bestehen der Prüfung liegt in der Zukunft und ist ungewiss.
- 2erfülltEreigniseintritt als Auslöser des WirkungsverlustsDas Bestehen der Prüfung beendet die bereits wirksame Nutzungserlaubnis.
Anna und Ben vereinbaren, dass Ben Annas Fahrrad erst kostenlos benutzen darf, sobald er seine Fahrprüfung bestanden hat. 1Ob Ben die Prüfung jemals bestehen wird, ist bei der Vereinbarung offen.
Trifft „Auflösende Bedingung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZukünftiges ungewisses EreignisDas Bestehen der Prüfung liegt in der Zukunft und ist ungewiss.
- 2fehltEreigniseintritt als Auslöser des WirkungsverlustsDas Bestehen der Prüfung lässt die Nutzungserlaubnis erst wirksam werden, statt sie zu beenden.
Typische Fehler
FehlerDer Ereigniseintritt wird so behandelt, als sei das Rechtsgeschäft von Anfang an wirkungslos gewesen.
RichtigDer Wirkungsverlust betrifft grundsätzlich die Zeit ab dem Ereigniseintritt, nicht die davor liegende Zeit.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema