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326 Definitionen

Auflösende Bedingung

§ 158 Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Eine auflösende Bedingung liegt vor, wenn die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis dergestalt abhängig gemacht wird, dass das Rechtsgeschäft mit Eintritt des Ereignisses seine Wirkung verliert.

Merksatz

Die Bedingung beendet eine bestehende Wirkung, statt sie erst entstehen zu lassen.

Wann beginnt oder endet die Wirkung?Links beendet das Ereignis die Wirkung, rechts löst es sie erst aus.
Auflösende Bedingung
Aufschiebende Bedingung
Vor Ereigniseintritt
Die bedingte Wirkung besteht bereits.
Die bedingte Wirkung besteht noch nicht.
Bei Ereigniseintritt
Die bedingte Wirkung endet.
Die bedingte Wirkung beginnt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna und Ben vereinbaren, dass Ben Annas Fahrrad ab sofort kostenlos benutzen darf. 2Diese Erlaubnis soll enden, sobald Ben seine Fahrprüfung besteht. 1Ob Ben die Prüfung jemals bestehen wird, ist bei der Vereinbarung offen.

Trifft „Auflösende Bedingung“ hier zu?

„Auflösende Bedingung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zukünftiges ungewisses Ereignis
    Das Bestehen der Prüfung liegt in der Zukunft und ist ungewiss.
    erfüllt
  2. 2
    Ereigniseintritt als Auslöser des Wirkungsverlusts
    Das Bestehen der Prüfung beendet die bereits wirksame Nutzungserlaubnis.
    erfüllt
BFall B

Anna und Ben vereinbaren, dass Ben Annas Fahrrad erst kostenlos benutzen darf, sobald er seine Fahrprüfung bestanden hat. 1Ob Ben die Prüfung jemals bestehen wird, ist bei der Vereinbarung offen.

Trifft „Auflösende Bedingung“ hier zu?

„Auflösende Bedingung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ereigniseintritt als Auslöser des Wirkungsverlusts

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zukünftiges ungewisses Ereignis
    Das Bestehen der Prüfung liegt in der Zukunft und ist ungewiss.
    erfüllt
  2. 2
    Ereigniseintritt als Auslöser des Wirkungsverlusts
    Das Bestehen der Prüfung lässt die Nutzungserlaubnis erst wirksam werden, statt sie zu beenden.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Ereigniseintritt wird so behandelt, als sei das Rechtsgeschäft von Anfang an wirkungslos gewesen.

RichtigDer Wirkungsverlust betrifft grundsätzlich die Zeit ab dem Ereigniseintritt, nicht die davor liegende Zeit.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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