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Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im B-Plan-Gebiet

§ 30 BauGB

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, § 30 BauGB

  • I. Anwendbarkeit des § 30 BauGB

    Das Vorhaben muss im Geltungsbereich eines qualifizierten, einfachen oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegen; maßgeblich ist die Lage des Vorhabens innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Plangrenzen.

    • 1. Qualifizierter Bebauungsplan (§ 30 I BauGB)

      Ein qualifizierter B-Plan enthält Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen (§ 30 I BauGB); nur dann gilt § 30 I als abschließende Regelung.

    • 2. Einfacher Bebauungsplan (§ 30 III BauGB)

      Fehlen einzelne der vier Mindestfestsetzungen, liegt ein einfacher B-Plan vor; die Lücken werden durch §§ 34, 35 BauGB ergänzt.

    • 3. Vorhabenbezogener Bebauungsplan (§ 12 BauGB i.V.m. § 30 II BauGB)

      Sonderform mit Durchführungsvertrag; Zulässigkeit richtet sich nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan.

  • II. Vorhaben i.S.d. § 29 I BauGB

    Vorhaben sind die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen; § 29 I BauGB verweist auf das Landesrecht, soweit es um den Begriff der baulichen Anlage geht, während die planungsrechtliche Beurteilung bundesrechtlich erfolgt.

  • III. Übereinstimmung mit den Festsetzungen des B-Plans
    • Zulässigkeit richtet sich nach der im B-Plan festgesetzten Baugebietskategorie (§§ 2–11 BauNVO); zu prüfen sind allgemeine Zulässigkeit (§ X I BauNVO), ausnahmsweise Zulässigkeit (§ X III BauNVO) und Unzulässigkeit (§ X IV BauNVO).

      • a. Allgemein zulässige Nutzungen

        Nutzungen, die nach der einschlägigen BauNVO-Norm regelmäßig im Gebiet zulässig sind, ohne dass es einer Ausnahme bedarf.

      • b. Ausnahmsweise zulässige Nutzungen

        Nutzungen nach § X III BauNVO können durch die Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall zugelassen werden (§ 31 I BauGB); Ermessensentscheidung.

      • c. Unzulässige Nutzungen

        Nutzungen, die weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sind, sind planungsrechtlich unzulässig; eine Befreiung nach § 31 II BauGB kommt nur bei Nichtberühren der Grundzüge der Planung in Betracht.

    • 2. Maß der baulichen Nutzung

      Festsetzungen über GRZ, GFZ, Baumassenzahl, Geschossanzahl und Höhe der baulichen Anlage (§§ 16 ff. BauNVO) sind einzuhalten.

      • a. Grundflächenzahl (GRZ)

        Verhältnis der Grundfläche der baulichen Anlage zur Grundstücksfläche (§ 19 BauNVO); Überschreitung bis zu 50 % durch Nebenanlagen möglich (§ 19 IV BauNVO).

      • b. Geschossflächenzahl (GFZ)

        Verhältnis der Geschossfläche zur Grundstücksfläche (§ 20 BauNVO).

      • c. Gebäudehöhe / Geschossanzahl

        Soweit im B-Plan festgesetzt, sind absolute oder relative Höhenmaße sowie die Zahl der Vollgeschosse (§ 20 I BauNVO) einzuhalten.

    • 3. Überbaubare Grundstücksfläche (Baulinien, Baugrenzen)

      Baulinien (§ 23 II BauNVO) verpflichten zur Bebauung auf der Linie; Baugrenzen (§ 23 III BauNVO) dürfen nicht überschritten werden; Bauräume begrenzen die zulässige Bebauungsfläche.

    • 4. Örtliche Verkehrsflächen und sonstige Festsetzungen

      Weitere Festsetzungen nach § 9 BauGB (z.B. Grünflächen, Immissionsschutz, Stellplätze, Anpflanzungen) sind ebenfalls zu beachten.

  • IV. Erschließung gesichert (§ 30 I BauGB)

    Die Erschließung muss im Zeitpunkt der Genehmigung gesichert sein; erforderlich sind regelmäßig eine befahrbare Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz, Versorgung mit Wasser und Energie sowie Abwasserbeseitigung; die Erschließung ist gesichert, wenn sie entweder bereits vorhanden ist oder ihre Herstellung bis zur Fertigstellung des Vorhabens mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann.

  • V. Befreiung nach § 31 II BauGB (soweit Festsetzung nicht eingehalten)

    Befreiung setzt voraus: (1) Gründe des Wohls der Allgemeinheit oder städtebauliche Vertretbarkeit oder offensichtliche Unzumutbarkeit, (2) Nichtberühren der Grundzüge der Planung, (3) Wahrung nachbarlicher Interessen; Ermessensentscheidung der Behörde.

    • 1. Nichtberühren der Grundzüge der Planung

      Die Grundzüge der Planung sind berührt, wenn die Befreiung dem planerischen Leitbild des B-Plans widerspricht oder eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle nach sich ziehen würde (h.M.).

    • 2. Befreiungsgrund

      § 31 II Nr. 1–3 BauGB: Gründe des Wohls der Allgemeinheit, städtebauliche Vertretbarkeit oder Unzumutbarkeit der Einhaltung der Festsetzung.

    • 3. Nachbarschutz bei Befreiung

      Drittschützende Festsetzungen (insb. Gebietsart, Maß bei ausdrücklichem Drittschutz) vermitteln dem Nachbarn ein subjektives Recht; bei nicht drittschützenden Festsetzungen nur Rücksichtnahmegebot (§ 31 II a.E. BauGB i.V.m. § 15 I 2 BauNVO).

  • VI. Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 I BauNVO / § 31 II BauGB)

    Auch bei formeller Übereinstimmung mit dem B-Plan kann ein Vorhaben unzulässig sein, wenn es gegenüber der Nachbarschaft rücksichtslos ist; Abwägung der wechselseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit, Intensität der Beeinträchtigung und Zumutbarkeit (BVerwGE 52, 122).

  • VII. Ergebnis

    Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es den Festsetzungen des B-Plans entspricht (§ 30 I BauGB), die Erschließung gesichert ist und das Rücksichtnahmegebot gewahrt wird; andernfalls bedarf es einer Befreiung nach § 31 II BauGB oder das Vorhaben ist unzulässig.

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