Definitionen
Rückwirkungsvereinbarung
§ 159 BGB · ZivilrechtEine Rückwirkungsvereinbarung liegt vor, wenn die Parteien vereinbaren, dass die Wirkungen eines bedingten Rechtsgeschäfts im Falle des Eintritts der Bedingung auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden sollen, als wäre die Bedingung bereits zu diesem früheren Zeitpunkt eingetreten; sie begründet lediglich schuldrechtliche Ansprüche auf Herstellung des rückwirkend vereinbarten Zustands, ändert aber nicht den dinglichen Rechtserwerb.
Der Bedingungseintritt löst den vereinbarten Ausgleich für die Vergangenheit aus.
- Früherer ZeitpunktBezugspunkt des AusgleichsAuf diesen Zeitpunkt bezieht sich der vereinbarte wirtschaftliche Ausgleich.
- BedingungseintrittAusgleichspflichten entstehenJetzt entsteht die Pflicht zum vereinbarten Ausgleich für die Vergangenheit.
- Bezugspunkt des Ausgleichs Auf diesen Zeitpunkt bezieht sich der vereinbarte wirtschaftliche Ausgleich.
- Ausgleichspflichten entstehen Jetzt entsteht die Pflicht zum vereinbarten Ausgleich für die Vergangenheit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna und Ben einigen sich am 1. Juni, dass Ben Eigentümer von Annas Fahrrad werden soll, sobald er den Kaufpreis vollständig bezahlt hat; Anna übergibt ihm das Fahrrad sofort. 2Beide vereinbaren, dass sie sich nach der Zahlung gegenseitig wirtschaftlich so stellen müssen, als wäre Ben schon am 1. Juni Eigentümer geworden. Ben bezahlt am 15. Juni den gesamten Kaufpreis.
Trifft „Rückwirkungsvereinbarung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBedingtes RechtsgeschäftDer Eigentumsübergang hängt von der vollständigen Kaufpreiszahlung ab.
- 2erfülltVereinbarte Rückbeziehung bei BedingungseintrittDie Parteien vereinbaren für den Fall der Zahlung einen wirtschaftlichen Ausgleich bezogen auf den früheren Zeitpunkt.
1Anna und Ben einigen sich am 1. Juni, dass Ben Eigentümer von Annas Fahrrad werden soll, sobald er den Kaufpreis vollständig bezahlt hat; Anna übergibt ihm das Fahrrad sofort. Beide halten fest, dass für die Zeit vor der vollständigen Bezahlung kein nachträglicher wirtschaftlicher Ausgleich stattfinden soll. Ben bezahlt am 15. Juni den gesamten Kaufpreis.
Trifft „Rückwirkungsvereinbarung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBedingtes RechtsgeschäftDer Eigentumsübergang hängt von der vollständigen Kaufpreiszahlung ab.
- 2fehltVereinbarte Rückbeziehung bei BedingungseintrittDie Parteien schließen einen wirtschaftlichen Ausgleich für die Vergangenheit ausdrücklich aus.
Typische Fehler
FehlerDer dingliche Rechtserwerb wird auf den vereinbarten früheren Zeitpunkt vorverlegt.
RichtigDie Vereinbarung verpflichtet nur zum schuldrechtlichen Ausgleich und verlegt den dinglichen Rechtserwerb nicht zurück.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema