Definitionen
Bedingungsfeindlichkeit
§ 388 S. 2 BGB · ZivilrechtBedingungsfeindlichkeit bedeutet, dass bestimmte Rechtsgeschäfte oder Willenserklärungen kraft Gesetzes oder wegen ihres Wesens grundsätzlich keine Bedingung zulassen, weil deren Ungewissheit mit dem jeweiligen Rechtsakt unvereinbar ist. Bei der Aufrechnung führt ein Verstoß gegen das Bedingungs- oder Befristungsverbot des § 388 Satz 2 BGB zur Unwirksamkeit der Erklärung; für andere Rechtsakte gelten die jeweils einschlägigen Rechtsfolgen. Bloße Rechtsbedingungen, die nur gesetzliche Voraussetzungen des Rechtsakts wiedergeben, fallen nicht unter das Verbot; zulässig ist außerdem etwa die innerprozessual bedingte Hilfsaufrechnung.
Bedingungsfeindlichkeit soll eine mit dem jeweiligen Rechtsakt unvereinbare Ungewissheit verhindern.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna und Ben haben sich gegenseitig jeweils 200 Euro geliehen, die beide inzwischen zurückzahlen müssen. Anna erklärt Ben: „Ich verrechne deine Schuld mit meiner, falls ich am kommenden Samstag im Lotto gewinne.“
Trifft „Bedingungsfeindlichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsgeschäft oder WillenserklärungAnna gibt eine auf die Aufrechnung gegenseitiger Forderungen gerichtete Willenserklärung ab.
- 2erfülltBedingung kraft Gesetzes oder Wesens grundsätzlich ausgeschlossenFür die Aufrechnung verbietet § 388 Satz 2 BGB eine solche Verknüpfung mit einem Lottogewinn.
1Anna und Ben einigen sich über den Kauf von Bens Fahrrad für 200 Euro. Sie vereinbaren, dass der Kauf nur wirksam werden soll, falls Anna am kommenden Samstag im Lotto gewinnt.
Trifft „Bedingungsfeindlichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsgeschäft oder WillenserklärungDer vereinbarte Kaufvertrag ist ein Rechtsgeschäft.
- 2fehltBedingung kraft Gesetzes oder Wesens grundsätzlich ausgeschlossenEin gewöhnlicher Fahrradkauf darf von einem ungewissen künftigen Ereignis abhängig gemacht werden.
Typische Fehler
FehlerDie Unwirksamkeit jeder bedingt vorgenommenen bedingungsfeindlichen Erklärung wird auf § 388 Satz 2 BGB gestützt.
Richtig§ 388 Satz 2 BGB regelt nur die Aufrechnung; bei anderen Rechtsakten muss die Rechtsfolge gesondert bestimmt werden.
FehlerDie Hilfsaufrechnung wird mit einer verbotenen außerprozessual bedingten Aufrechnung gleichgesetzt.
RichtigEine Hilfsaufrechnung darf von einer innerprozessualen Bedingung abhängen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata