Anmelden

Schemata

A
51 Schemata

Anfechtungsklage - Begründetheit

§ 113 I 1 VwGO

Begründetheit der Anfechtungsklage gem. § 113 I 1 VwGO

  • A. Begründetheit

    Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 I 1 VwGO.

    • I. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung

      Grundsätzlich maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Erlass des Widerspruchsbescheids); bei Dauerverwaltungsakten und bestimmten Fallgruppen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

    • II. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts
      • Der VA bedarf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (Vorbehalt des Gesetzes, Art. 20 III GG). Fehlt eine einschlägige Ermächtigungsgrundlage, ist der VA bereits deshalb rechtswidrig.

      • 2. Formelle Rechtmäßigkeit
        • a. Zuständigkeit

          Sachliche, örtliche und instanzielle Zuständigkeit der erlassenden Behörde müssen gegeben sein.

        • b. Verfahren

          Insbesondere Anhörung des Betroffenen gem. § 28 I VwVfG vor Erlass eines belastenden VA; Heilung nach § 45 VwVfG möglich.

        • c. Form

          Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form (z.B. Schriftform, Begründungspflicht gem. § 39 VwVfG); Heilung nach § 45 VwVfG, Unbeachtlichkeit nach § 46 VwVfG prüfen.

        • § 45 VwVfG: Heilung bestimmter Verfahrens-/Formfehler bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz. § 46 VwVfG: Aufhebung kann nicht allein wegen Verfahrens-/Formfehlers verlangt werden, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

      • 3. Materielle Rechtmäßigkeit
        • a. Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

          Die tatsächlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage müssen vorliegen. Ggf. Beurteilungsspielraum der Behörde prüfen (gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar).

        • b. Beurteilungsspielraum

          Ein Beurteilungsspielraum der Behörde auf Tatbestandsseite ist nur anzuerkennen, wenn er gesetzlich eingeräumt oder durch Sachgesetzlichkeit (z.B. Prüfungsentscheidungen, Prognoseentscheidungen) geboten ist; gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Einhaltung der Beurteilungsmaßstäbe.

        • c. Rechtsfolge: Ermessen

          Liegt Ermessen vor (§ 40 VwVfG), prüfen: Ermessensausfall (kein Ermessen ausgeübt), Ermessensüberschreitung (Rechtsfolge außerhalb des gesetzlichen Rahmens), Ermessensfehlgebrauch (sachfremde Erwägungen, Verstoß gegen Verhältnismäßigkeit). Ermessensreduzierung auf Null möglich.

        • d. Verhältnismäßigkeit

          Der VA muss einem legitimen Zweck dienen sowie geeignet, erforderlich und angemessen (verhältnismäßig i.e.S.) sein, Art. 20 III GG i.V.m. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

        • e. Bestimmtheit und sonstige materielle Anforderungen

          Der VA muss hinreichend bestimmt sein, § 37 I VwVfG. Weitere materielle Anforderungen je nach Fachgesetz prüfen.

    • III. Subjektive Rechtsverletzung des Klägers

      Der Kläger muss durch die Rechtswidrigkeit des VA in eigenen Rechten verletzt sein, § 113 I 1 VwGO. Die verletzte Norm muss zumindest auch dem Schutz des Klägers dienen (Schutznormtheorie). Drittschutz ist gesondert zu prüfen, wenn der Kläger nicht Adressat des VA ist.

    • IV. Ergebnis

      Liegen Rechtswidrigkeit und subjektive Rechtsverletzung vor, ist die Anfechtungsklage begründet; das Gericht hebt den VA auf, § 113 I 1 VwGO. Bei Ermessensentscheidungen nur Aufhebung, keine Verpflichtung zur bestimmten Sachentscheidung (außer bei Ermessensreduzierung auf Null).

B
42 Schemata
C
2 Schemata
D
14 Schemata
E
44 Schemata
F
17 Schemata
G
35 Schemata
H
17 Schemata
I
8 Schemata
K
21 Schemata
L
4 Schemata
M
22 Schemata
N
13 Schemata
O
8 Schemata
P
14 Schemata
R
31 Schemata
S
37 Schemata
T
12 Schemata
U
22 Schemata
V
58 Schemata
W
18 Schemata
Z
10 Schemata
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.