Schemata
Anfechtungsklage - Begründetheit
§ 113 I 1 VwGOBegründetheit der Anfechtungsklage gem. § 113 I 1 VwGO
- A. Begründetheit
Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 I 1 VwGO.
- I. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung
Grundsätzlich maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Erlass des Widerspruchsbescheids); bei Dauerverwaltungsakten und bestimmten Fallgruppen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
- II. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts
Der VA bedarf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (Vorbehalt des Gesetzes, Art. 20 III GG). Fehlt eine einschlägige Ermächtigungsgrundlage, ist der VA bereits deshalb rechtswidrig.
- 2. Formelle Rechtmäßigkeit
- a. Zuständigkeit
Sachliche, örtliche und instanzielle Zuständigkeit der erlassenden Behörde müssen gegeben sein.
- b. Verfahren
Insbesondere Anhörung des Betroffenen gem. § 28 I VwVfG vor Erlass eines belastenden VA; Heilung nach § 45 VwVfG möglich.
- c. Form
Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form (z.B. Schriftform, Begründungspflicht gem. § 39 VwVfG); Heilung nach § 45 VwVfG, Unbeachtlichkeit nach § 46 VwVfG prüfen.
- d. Heilung und Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern
§ 45 VwVfG: Heilung bestimmter Verfahrens-/Formfehler bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz. § 46 VwVfG: Aufhebung kann nicht allein wegen Verfahrens-/Formfehlers verlangt werden, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
- 3. Materielle Rechtmäßigkeit
- a. Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
Die tatsächlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage müssen vorliegen. Ggf. Beurteilungsspielraum der Behörde prüfen (gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar).
- b. Beurteilungsspielraum
Ein Beurteilungsspielraum der Behörde auf Tatbestandsseite ist nur anzuerkennen, wenn er gesetzlich eingeräumt oder durch Sachgesetzlichkeit (z.B. Prüfungsentscheidungen, Prognoseentscheidungen) geboten ist; gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Einhaltung der Beurteilungsmaßstäbe.
- c. Rechtsfolge: Ermessen
Liegt Ermessen vor (§ 40 VwVfG), prüfen: Ermessensausfall (kein Ermessen ausgeübt), Ermessensüberschreitung (Rechtsfolge außerhalb des gesetzlichen Rahmens), Ermessensfehlgebrauch (sachfremde Erwägungen, Verstoß gegen Verhältnismäßigkeit). Ermessensreduzierung auf Null möglich.
- d. Verhältnismäßigkeit
Der VA muss einem legitimen Zweck dienen sowie geeignet, erforderlich und angemessen (verhältnismäßig i.e.S.) sein, Art. 20 III GG i.V.m. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
- e. Bestimmtheit und sonstige materielle Anforderungen
Der VA muss hinreichend bestimmt sein, § 37 I VwVfG. Weitere materielle Anforderungen je nach Fachgesetz prüfen.
- III. Subjektive Rechtsverletzung des Klägers
Der Kläger muss durch die Rechtswidrigkeit des VA in eigenen Rechten verletzt sein, § 113 I 1 VwGO. Die verletzte Norm muss zumindest auch dem Schutz des Klägers dienen (Schutznormtheorie). Drittschutz ist gesondert zu prüfen, wenn der Kläger nicht Adressat des VA ist.
- IV. Ergebnis
Liegen Rechtswidrigkeit und subjektive Rechtsverletzung vor, ist die Anfechtungsklage begründet; das Gericht hebt den VA auf, § 113 I 1 VwGO. Bei Ermessensentscheidungen nur Aufhebung, keine Verpflichtung zur bestimmten Sachentscheidung (außer bei Ermessensreduzierung auf Null).