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Anhörung

§ 28 VwVfG

Verletzung der Anhörungspflicht gem. § 28 VwVfG und Rechtsfolgen

  • I. Anwendbarkeit des § 28 VwVfG

    § 28 VwVfG gilt für Verwaltungsverfahren, die auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet sind; Spezialregelungen (z.B. AO, SGB X) gehen vor.

    • 1. Eröffnung des Anwendungsbereichs des VwVfG

      § 1 VwVfG: Tätigkeit einer Behörde des Bundes oder der Länder auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, soweit kein Spezialgesetz verdrängt.

    • 2. Erlass eines belastenden Verwaltungsakts

      § 35 S. 1 VwVfG: Verwaltungsakt ist jede hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Außenwirkung.

  • II. Voraussetzungen der Anhörungspflicht (§ 28 I VwVfG)
    • 1. Beteiligter i.S.d. § 13 VwVfG

      Beteiligter ist insbesondere derjenige, an den der Verwaltungsakt gerichtet wird oder der durch ihn in seinen Rechten berührt wird (§ 13 I Nr. 1, 2 VwVfG).

    • 2. Eingriff in Rechte des Beteiligten

      Der beabsichtigte Verwaltungsakt muss in Rechte des Beteiligten eingreifen, d.h. belastend wirken; begünstigende Verwaltungsakte unterfallen § 28 I VwVfG grundsätzlich nicht.

    • 3. Inhalt der Anhörungspflicht

      Die Behörde hat dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern; eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, jedoch muss die Gelegenheit zur Äußerung tatsächlich eingeräumt werden.

  • III. Ausnahmen von der Anhörungspflicht (§ 28 II, III VwVfG)
    • 1. Ausnahmen nach § 28 II VwVfG
      • a. Sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug (§ 28 II Nr. 1 VwVfG)

        Eine sofortige Entscheidung ist im öffentlichen Interesse notwendig; bloße Verwaltungsvereinfachung genügt nicht.

      • b. Anhörung nicht tunlich (§ 28 II Nr. 2 VwVfG)

        Anhörung ist nicht tunlich, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, z.B. bei unbekanntem Aufenthalt des Beteiligten.

      • c. Allgemeinverfügung (§ 28 II Nr. 3 VwVfG)

        Bei Allgemeinverfügungen i.S.d. § 35 S. 2 VwVfG, die an einen nicht individualisierten Personenkreis gerichtet sind, kann von der Anhörung abgesehen werden.

      • d. Weitere Ausnahmen (§ 28 II Nr. 4, 5 VwVfG)

        Erlass eines gleichlautenden Verwaltungsakts gegenüber einer Vielzahl von Beteiligten (Nr. 4) oder Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung (Nr. 5).

    • 2. Absehen nach § 28 III VwVfG (Ermessen)

      Die Behörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen von der Anhörung absehen, wenn ihr eine Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten erscheint; die Ermessensausübung ist zu dokumentieren.

  • IV. Rechtsfolge der Anhörungsverletzung
    • 1. Formeller Fehler des Verwaltungsakts

      Die Verletzung des § 28 I VwVfG führt zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts; sie begründet jedoch nicht automatisch dessen Nichtigkeit (§ 44 VwVfG).

    • 2. Heilung nach § 45 I Nr. 3, II VwVfG

      Die unterbliebene Anhörung kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden; die Heilung setzt eine vollwertige, ergebnisoffene Nachholung voraus (h.M.; a.A.: Heilung nur im Widerspruchsverfahren).

    • 3. Unbeachtlichkeit nach § 46 VwVfG

      Der Verfahrensfehler ist unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat; § 46 VwVfG ist eng auszulegen und greift nicht bei Ermessensentscheidungen oder Beurteilungsspielräumen (h.M.).

    • 4. Aufhebbarkeit im Rechtsbehelfsverfahren

      Ist der Fehler weder geheilt noch unbeachtlich, ist der Verwaltungsakt auf Anfechtungsklage hin aufzuheben (§ 113 I 1 VwGO), sofern der Kläger klagebefugt ist und der Fehler kausal für die Rechtsverletzung war.

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