Schemata
Anhörung
§ 28 VwVfGVerletzung der Anhörungspflicht gem. § 28 VwVfG und Rechtsfolgen
- I. Anwendbarkeit des § 28 VwVfG
§ 28 VwVfG gilt für Verwaltungsverfahren, die auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet sind; Spezialregelungen (z.B. AO, SGB X) gehen vor.
- 1. Eröffnung des Anwendungsbereichs des VwVfG
§ 1 VwVfG: Tätigkeit einer Behörde des Bundes oder der Länder auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, soweit kein Spezialgesetz verdrängt.
- 2. Erlass eines belastenden Verwaltungsakts
§ 35 S. 1 VwVfG: Verwaltungsakt ist jede hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Außenwirkung.
- II. Voraussetzungen der Anhörungspflicht (§ 28 I VwVfG)
- 1. Beteiligter i.S.d. § 13 VwVfG
Beteiligter ist insbesondere derjenige, an den der Verwaltungsakt gerichtet wird oder der durch ihn in seinen Rechten berührt wird (§ 13 I Nr. 1, 2 VwVfG).
- 2. Eingriff in Rechte des Beteiligten
Der beabsichtigte Verwaltungsakt muss in Rechte des Beteiligten eingreifen, d.h. belastend wirken; begünstigende Verwaltungsakte unterfallen § 28 I VwVfG grundsätzlich nicht.
- 3. Inhalt der Anhörungspflicht
Die Behörde hat dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern; eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, jedoch muss die Gelegenheit zur Äußerung tatsächlich eingeräumt werden.
- III. Ausnahmen von der Anhörungspflicht (§ 28 II, III VwVfG)
- 1. Ausnahmen nach § 28 II VwVfG
- a. Sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug (§ 28 II Nr. 1 VwVfG)
Eine sofortige Entscheidung ist im öffentlichen Interesse notwendig; bloße Verwaltungsvereinfachung genügt nicht.
- b. Anhörung nicht tunlich (§ 28 II Nr. 2 VwVfG)
Anhörung ist nicht tunlich, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, z.B. bei unbekanntem Aufenthalt des Beteiligten.
- c. Allgemeinverfügung (§ 28 II Nr. 3 VwVfG)
Bei Allgemeinverfügungen i.S.d. § 35 S. 2 VwVfG, die an einen nicht individualisierten Personenkreis gerichtet sind, kann von der Anhörung abgesehen werden.
- d. Weitere Ausnahmen (§ 28 II Nr. 4, 5 VwVfG)
Erlass eines gleichlautenden Verwaltungsakts gegenüber einer Vielzahl von Beteiligten (Nr. 4) oder Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung (Nr. 5).
- 2. Absehen nach § 28 III VwVfG (Ermessen)
Die Behörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen von der Anhörung absehen, wenn ihr eine Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten erscheint; die Ermessensausübung ist zu dokumentieren.
- IV. Rechtsfolge der Anhörungsverletzung
- 1. Formeller Fehler des Verwaltungsakts
Die Verletzung des § 28 I VwVfG führt zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts; sie begründet jedoch nicht automatisch dessen Nichtigkeit (§ 44 VwVfG).
- 2. Heilung nach § 45 I Nr. 3, II VwVfG
Die unterbliebene Anhörung kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden; die Heilung setzt eine vollwertige, ergebnisoffene Nachholung voraus (h.M.; a.A.: Heilung nur im Widerspruchsverfahren).
- 3. Unbeachtlichkeit nach § 46 VwVfG
Der Verfahrensfehler ist unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat; § 46 VwVfG ist eng auszulegen und greift nicht bei Ermessensentscheidungen oder Beurteilungsspielräumen (h.M.).
- 4. Aufhebbarkeit im Rechtsbehelfsverfahren
Ist der Fehler weder geheilt noch unbeachtlich, ist der Verwaltungsakt auf Anfechtungsklage hin aufzuheben (§ 113 I 1 VwGO), sofern der Kläger klagebefugt ist und der Fehler kausal für die Rechtsverletzung war.