Definitionen
Erklärungsirrtum
§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB · ZivilrechtEin Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende bei der Abgabe der Willenserklärung unbewusst etwas anderes erklärt, als er erklären wollte, d.h. wenn Wille und Erklärung infolge eines Versehens beim Erklärungsakt auseinanderfallen (z.B. Vertippen, Versprechen, Verschreiben).
Entscheidend ist der Fehler beim Erklären, nicht ein Missverständnis über die Bedeutung der gewählten Erklärung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lara bietet Ben ihr Fahrrad per Nachricht zum Kauf an. 2Sie möchte 500 Euro verlangen, tippt aber versehentlich 50 Euro und sendet die Nachricht, ohne den Tippfehler zu bemerken.
Trifft „Erklärungsirrtum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbgabe einer WillenserklärungDas an Ben gesendete Kaufangebot ist eine Willenserklärung.
- 2erfülltUnbewusste Abweichung durch Versehen beim ErklärungsaktDurch den unbemerkten Tippfehler nennt Lara einen anderen Preis als beabsichtigt.
1Lara bietet Ben ihr Fahrrad per Nachricht für 50 Euro zum Kauf an. Sie tippt den Preis bewusst ein und sendet die Nachricht mit genau dem Inhalt, den sie mitteilen möchte.
Trifft „Erklärungsirrtum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbgabe einer WillenserklärungDas an Ben gesendete Kaufangebot ist eine Willenserklärung.
- 2fehltUnbewusste Abweichung durch Versehen beim ErklärungsaktLara erklärt genau das Gewollte und macht beim Erklären keinen Fehler.
1Ben bestellt bei einer Gärtnerei telefonisch ein Gros Rosen. Er benutzt bewusst das Wort „Gros“, weil er darunter zwölf Stück versteht; tatsächlich bezeichnet es 144 Stück.
Trifft „Erklärungsirrtum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbgabe einer WillenserklärungMit der Bestellung gibt Ben eine auf einen Kauf gerichtete Willenserklärung ab.
- 2fehltUnbewusste Abweichung durch Versehen beim ErklärungsaktBen verwendet das gewollte Wort, versteht aber dessen Bedeutung falsch.
Typische Fehler
FehlerEin Missverständnis über die Bedeutung eines bewusst gewählten Ausdrucks wird als Erklärungsirrtum eingeordnet.
RichtigEin solches Missverständnis betrifft den Inhaltsirrtum; beim Erklärungsirrtum geschieht das Versehen dagegen beim Erklärungsakt.
FehlerDas Versehen wird ohne Prüfung seiner Bedeutung für die Erklärung als ausreichender Anfechtungsgrund behandelt.
RichtigZusätzlich muss anzunehmen sein, dass der Erklärende bei Kenntnis der tatsächlichen Lage und vernünftiger Beurteilung die Erklärung nicht abgegeben hätte.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata