Schemata
Anfechtungsklage - Zulässigkeit
§§ 42, 68 ff., 74 VwGOZulässigkeit der Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO
- A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
§ 40 I 1 VwGO: Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt und keine abdrängende Sonderzuweisung eingreift.
- I. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidende Norm dem öffentlichen Recht angehört (Sonderrechtstheorie, h.M.): Sie berechtigt oder verpflichtet ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt als solchen.
- II. Nichtverfassungsrechtlicher Art
Die Streitigkeit darf nicht unmittelbar verfassungsrechtlicher Natur sein, d.h. es dürfen keine Verfassungsorgane in ihrer spezifisch verfassungsrechtlichen Funktion gegenüberstehen.
- III. Keine abdrängende Sonderzuweisung
Es darf keine spezialgesetzliche Zuweisung an ein anderes Gericht bestehen (z.B. §§ 2 ff. ArbGG, § 51 SGG, § 33 FGO).
- IV. Keine aufdrängende Sonderzuweisung
Soweit eine aufdrängende Sonderzuweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht, ist der Verwaltungsrechtsweg unabhängig von § 40 I 1 VwGO eröffnet.
- B. Zuständigkeit des Gerichts
Sachliche Zuständigkeit: grds. VG (§ 45 VwGO), ausnahmsweise OVG/VGH (§ 46 VwGO) oder BVerwG (§ 50 VwGO). Örtliche Zuständigkeit: § 52 VwGO.
- C. Statthafte Klageart
Die Anfechtungsklage (§ 42 I Alt. 1 VwGO) ist statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt.
- I. Vorliegen eines Verwaltungsakts
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, § 35 S. 1 VwVfG.
- 1. Maßnahme einer Behörde
Behörde i.S.d. § 1 IV VwVfG: jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
- 2. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Die Maßnahme muss auf einer öffentlich-rechtlichen Norm beruhen (Sonderrechtstheorie).
- 3. Zur Regelung eines Einzelfalls
Regelung: verbindliche Festlegung von Rechtsfolgen. Einzelfall: konkret-individuelle Maßnahme; Abgrenzung zur Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG) und zur Rechtsnorm.
- 4. Unmittelbare Außenwirkung
Die Maßnahme muss unmittelbar Rechte oder Pflichten des Adressaten oder Dritter begründen, ändern oder aufheben; rein interne Maßnahmen (Verwaltungsinternum) scheiden aus.
- II. Kein Sonderfall: Allgemeinverfügung
Eine Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG) ist ebenfalls ein VA und kann mit der Anfechtungsklage angegriffen werden.
- III. Abgrenzung zu anderen Klagearten
Begehrt der Kläger den Erlass eines VA: Verpflichtungsklage (§ 42 I Alt. 2 VwGO). Begehrt er schlichtes Verwaltungshandeln oder Unterlassen: allgemeine Leistungsklage. Begehrt er Feststellung: Feststellungsklage (§ 43 VwGO).
§ 42 II VwGO: Der Kläger muss geltend machen, durch den VA in eigenen Rechten verletzt zu sein (Möglichkeitstheorie: die Rechtsverletzung muss möglich, d.h. nicht von vornherein ausgeschlossen sein).
- I. Adressatentheorie
Der Adressat eines belastenden VA ist stets klagebefugt, da die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten (Art. 2 I GG) nie ausgeschlossen ist.
- II. Drittanfechtung
Bei Drittanfechtung muss der Kläger eine drittschützende Norm benennen, die zumindest auch seinen Individualinteressen zu dienen bestimmt ist (Schutznormtheorie).
- III. Popularklage ausgeschlossen
Eine Klagebefugnis allein aus dem öffentlichen Interesse oder aus Interessen der Allgemeinheit genügt nicht.
- E. Vorverfahren (Widerspruchsverfahren)
Vor Erhebung der Anfechtungsklage ist grds. ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, §§ 68 I 1, 69 VwGO, sofern kein Ausnahmetatbestand eingreift.
- I. Grundsatz: Widerspruchspflicht
§ 68 I 1 VwGO: Vor Klageerhebung sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des VA in einem Vorverfahren nachzuprüfen.
- II. Ausnahmen von der Widerspruchspflicht
Kein Vorverfahren erforderlich, wenn (1) ein Gesetz dies ausdrücklich bestimmt (§ 68 I 2 VwGO i.V.m. landesrechtlichen Abschaffungsgesetzen), (2) der VA von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erlassen wurde (§ 68 I 2 Alt. 1 VwGO) oder (3) Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO).
- III. Ordnungsgemäße Durchführung
Der Widerspruch muss form- und fristgerecht (§ 70 VwGO: ein Monat ab Bekanntgabe) eingelegt worden sein; der Widerspruchsbescheid muss ergangen oder entbehrlich sein.
- IV. Untätigkeitsklage, § 75 VwGO
Ist über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist (Regelfall: drei Monate, § 75 S. 2 VwGO) nicht entschieden worden, kann Klage erhoben werden.
- F. Klagefrist
§ 74 I 1 VwGO: Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden.
- I. Fristbeginn
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 74 I 1 VwGO); fehlt ein Vorverfahren, mit Bekanntgabe des VA (§ 74 I 2 VwGO).
- II. Rechtsbehelfsbelehrung
Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, gilt die Jahresfrist des § 58 II VwGO.
Bei unverschuldeter Fristversäumnis ist Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO möglich (Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses).
- G. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO): Fähigkeit, Beteiligter eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu sein. Prozessfähigkeit (§ 62 VwGO): Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst vorzunehmen.
- I. Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
Natürliche und juristische Personen (§ 61 Nr. 1 VwGO), Vereinigungen (§ 61 Nr. 2 VwGO) sowie Behörden, soweit das Landesrecht dies bestimmt (§ 61 Nr. 3 VwGO).
- II. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO
Prozessfähig ist, wer sich durch Verträge verpflichten kann (§ 62 I Nr. 1 VwGO); für juristische Personen handeln ihre gesetzlichen Vertreter (§ 62 III VwGO).
- H. Ordnungsgemäße Klageerhebung
Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten beim zuständigen Gericht zu erheben (§ 81 I VwGO) und muss den Anforderungen des § 82 VwGO genügen (Bezeichnung der Beteiligten, des Streitgegenstands, des angefochtenen VA).
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt ausnahmsweise, wenn der Kläger sein Ziel auf einfacherem Wege erreichen kann, die Klage offensichtlich nutzlos ist oder der Kläger das Recht verwirkt hat.