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326 Definitionen

Anfechtungserklärung

§ 143 BGB · Zivilrecht

Die Anfechtungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Anfechtungsberechtigten, die dem Anfechtungsgegner zugehen muss und erkennen lässt, dass er das Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will. Weder das Wort „Anfechtung“ noch der Anfechtungsgrund müssen ausdrücklich genannt werden, sofern sich der Bezug zum Willensmangel aus der Erklärung oder den Umständen ergibt. Eine wirksame Anfechtung führt grundsätzlich zur rückwirkenden Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts.

Merksatz

Auch ohne das Wort Anfechtung muss die Lösung vom Rechtsgeschäft erkennbar auf einem Willensmangel beruhen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna möchte von Ben ein gebrauchtes Fahrrad für 100 Euro kaufen, schreibt in ihrer Nachricht aber versehentlich 1.000 Euro. Ben nimmt dieses Angebot an. Am selben Tag erhält Ben von Anna eine Nachricht: „Ich habe mich bei der Preisangabe vertippt und will den Kauf deshalb nicht gelten lassen.“

Trifft „Anfechtungserklärung“ hier zu?

„Anfechtungserklärung“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einseitige Willenserklärung
    Anna erklärt ihren Lösungswillen selbst, ohne dass Ben zustimmen muss.
    erfüllt
  2. 2
    Erklärung eines Anfechtungsberechtigten
    Der versehentlich genannte Kaufpreis berechtigt Anna zur Anfechtung wegen eines Erklärungsirrtums.
    erfüllt
  3. 3
    Zugang beim Anfechtungsgegner
    Die Nachricht geht Ben als ihrem Vertragspartner und damit dem richtigen Empfänger zu.
    erfüllt
  4. 4
    Erkennbarer Bezug zu einem Willensmangel
    Anna macht deutlich, dass ihre Erklärung auf einem Tippfehler beruhte.
    erfüllt
  5. 5
    Wille, das Rechtsgeschäft nicht gelten zu lassen
    Anna erklärt ausdrücklich, dass sie die Bindung an den Kauf beseitigen will.
    erfüllt
BFall B

Anna möchte von Ben ein gebrauchtes Fahrrad für 100 Euro kaufen, schreibt in ihrer Nachricht aber versehentlich 1.000 Euro. Ben nimmt dieses Angebot an. Am selben Tag erhält Ben von Anna eine Nachricht: „Ich will den Kauf nicht gelten lassen, weil mir das Fahrrad nicht mehr gefällt.“ Vom Tippfehler erfährt Ben nichts.

Trifft „Anfechtungserklärung“ hier zu?

„Anfechtungserklärung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erkennbarer Bezug zu einem Willensmangel

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einseitige Willenserklärung
    Anna erklärt selbst ihren Willen, die Bindung an den Kauf zu beseitigen.
    erfüllt
  2. 2
    Erklärung eines Anfechtungsberechtigten
    Wegen des versehentlich genannten Kaufpreises ist Anna zur Anfechtung berechtigt.
    erfüllt
  3. 3
    Zugang beim Anfechtungsgegner
    Die Nachricht geht dem richtigen Empfänger Ben zu.
    erfüllt
  4. 4
    Erkennbarer Bezug zu einem Willensmangel
    Anna nennt nur ihr nachträgliches Missfallen; auch aus den Ben bekannten Umständen ergibt sich kein Willensmangel.
    fehlt
  5. 5
    Wille, das Rechtsgeschäft nicht gelten zu lassen
    Anna bringt eindeutig zum Ausdruck, dass sie nicht an den Kauf gebunden sein will.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJeder Wunsch, sich vom Rechtsgeschäft zu lösen, wird als Anfechtungserklärung eingeordnet.

RichtigAus der Erklärung oder den Umständen muss erkennbar sein, dass die Bindung wegen eines Willensmangels beseitigt werden soll.

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird nur die Abgabe der Erklärung geprüft, nicht ihr Zugang beim richtigen Empfänger.

RichtigDie empfangsbedürftige Erklärung muss dem Anfechtungsgegner zugehen.

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