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Eigenschaftsirrtum

§ 119 Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn sich der Erklärende über eine wertbildende Eigenschaft der Person oder Sache irrt, auf die sich das Rechtsgeschäft bezieht; er ist nach § 119 Abs. 2 BGB beachtlich, sofern die Eigenschaft verkehrswesentlich ist und der Erklärende in Kenntnis der wahren Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles die Erklärung nicht oder nicht so abgegeben hätte.

Merksatz

Wer auch bei richtiger Vorstellung unverändert erklärt hätte, kann sich nicht auf den Eigenschaftsirrtum berufen.

Eigenschaft oder bloßer Wert?Links betrifft der Fehler einen wertbildenden Umstand, rechts nur dessen wirtschaftliche Bewertung.
Eigenschaftsirrtum
Wertirrtum
Gegenstand
Fehlvorstellung über eine verkehrswesentliche, wertbildende Eigenschaft.
Fehleinschätzung nur des Werts oder Preises bei richtig erkannten Eigenschaften.
Anfechtungsgrund
Nach § 119 Abs. 2 BGB bei subjektiver und objektiver Ursächlichkeit beachtlich.
Für sich kein Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 2 BGB.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora verkauft einem Museum ein geerbtes Bild für 50 Euro, weil sie es für einen Druck hält. Tatsächlich ist es ein handgemaltes Original eines bekannten Künstlers mit einem Marktwert von 20.000 Euro, was dem Museum bekannt ist. Hätte Nora das gewusst, hätte sie das Bild nicht für 50 Euro verkauft.

Trifft „Eigenschaftsirrtum“ hier zu?

„Eigenschaftsirrtum“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Irrtum über eine wertbildende Eigenschaft
    Nora stellt sich die Herstellungsart und Echtheit des Bildes falsch vor.
    erfüllt
  2. 2
    Bezug zum Rechtsgeschäft
    Das Bild, dessen Eigenschaften Nora falsch einschätzt, ist Gegenstand des Kaufvertrags.
    erfüllt
  3. 3
    Verkehrswesentlichkeit der Eigenschaft
    Bei einem Kunstkauf ist die Unterscheidung zwischen Druck und Original für die Wertschätzung wesentlich.
    erfüllt
  4. 4
    Subjektive und objektive Ursächlichkeit
    Nora hätte bei richtiger Kenntnis nicht so verkauft, was angesichts des erheblichen Wertunterschieds auch verständig ist.
    erfüllt
BFall B

Nora verkauft einem Museum ein geerbtes Bild für 50 Euro und hält es dabei für einen Druck. Tatsächlich ist es ein handgemaltes Original eines bekannten Künstlers mit einem Marktwert von 20.000 Euro, was dem Museum bekannt ist. Auch mit diesem Wissen hätte Nora das Bild zu denselben Bedingungen verkauft, weil sie die Sammlung des Museums unterstützen möchte.

Trifft „Eigenschaftsirrtum“ hier zu?

„Eigenschaftsirrtum“ trifft nicht zu.Es fehlt: Subjektive und objektive Ursächlichkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Irrtum über eine wertbildende Eigenschaft
    Nora stellt sich die Herstellungsart und Echtheit des Bildes falsch vor.
    erfüllt
  2. 2
    Bezug zum Rechtsgeschäft
    Das Bild, dessen Eigenschaften Nora falsch einschätzt, ist Gegenstand des Kaufvertrags.
    erfüllt
  3. 3
    Verkehrswesentlichkeit der Eigenschaft
    Die Echtheit ist bei einem solchen Kunstkauf verkehrswesentlich, auch wenn Nora persönlich anders entscheidet.
    erfüllt
  4. 4
    Subjektive und objektive Ursächlichkeit
    Nora hätte unverändert verkauft, sodass bereits die subjektive Ursächlichkeit fehlt.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie persönliche Bedeutung einer Eigenschaft für den Erklärenden wird ohne Weiteres mit ihrer Verkehrswesentlichkeit gleichgesetzt.

RichtigZusätzlich ist zu prüfen, ob die Eigenschaft im konkreten Geschäft verkehrswesentlich ist.

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