Definitionen
Eigenschaftsirrtum
§ 119 Abs. 2 BGB · ZivilrechtEin Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn sich der Erklärende über eine wertbildende Eigenschaft der Person oder Sache irrt, auf die sich das Rechtsgeschäft bezieht; er ist nach § 119 Abs. 2 BGB beachtlich, sofern die Eigenschaft verkehrswesentlich ist und der Erklärende in Kenntnis der wahren Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles die Erklärung nicht oder nicht so abgegeben hätte.
Wer auch bei richtiger Vorstellung unverändert erklärt hätte, kann sich nicht auf den Eigenschaftsirrtum berufen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora verkauft einem Museum ein geerbtes Bild für 50 Euro, weil sie es für einen Druck hält. Tatsächlich ist es ein handgemaltes Original eines bekannten Künstlers mit einem Marktwert von 20.000 Euro, was dem Museum bekannt ist. Hätte Nora das gewusst, hätte sie das Bild nicht für 50 Euro verkauft.
Trifft „Eigenschaftsirrtum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltIrrtum über eine wertbildende EigenschaftNora stellt sich die Herstellungsart und Echtheit des Bildes falsch vor.
- 2erfülltBezug zum RechtsgeschäftDas Bild, dessen Eigenschaften Nora falsch einschätzt, ist Gegenstand des Kaufvertrags.
- 3erfülltVerkehrswesentlichkeit der EigenschaftBei einem Kunstkauf ist die Unterscheidung zwischen Druck und Original für die Wertschätzung wesentlich.
- 4erfülltSubjektive und objektive UrsächlichkeitNora hätte bei richtiger Kenntnis nicht so verkauft, was angesichts des erheblichen Wertunterschieds auch verständig ist.
Nora verkauft einem Museum ein geerbtes Bild für 50 Euro und hält es dabei für einen Druck. Tatsächlich ist es ein handgemaltes Original eines bekannten Künstlers mit einem Marktwert von 20.000 Euro, was dem Museum bekannt ist. Auch mit diesem Wissen hätte Nora das Bild zu denselben Bedingungen verkauft, weil sie die Sammlung des Museums unterstützen möchte.
Trifft „Eigenschaftsirrtum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltIrrtum über eine wertbildende EigenschaftNora stellt sich die Herstellungsart und Echtheit des Bildes falsch vor.
- 2erfülltBezug zum RechtsgeschäftDas Bild, dessen Eigenschaften Nora falsch einschätzt, ist Gegenstand des Kaufvertrags.
- 3erfülltVerkehrswesentlichkeit der EigenschaftDie Echtheit ist bei einem solchen Kunstkauf verkehrswesentlich, auch wenn Nora persönlich anders entscheidet.
- 4fehltSubjektive und objektive UrsächlichkeitNora hätte unverändert verkauft, sodass bereits die subjektive Ursächlichkeit fehlt.
Typische Fehler
FehlerDie persönliche Bedeutung einer Eigenschaft für den Erklärenden wird ohne Weiteres mit ihrer Verkehrswesentlichkeit gleichgesetzt.
RichtigZusätzlich ist zu prüfen, ob die Eigenschaft im konkreten Geschäft verkehrswesentlich ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata