Definitionen
Vorrang des Gewährleistungsrechts
§§ 437, 634 BGB · ZivilrechtDer Vorrang des Gewährleistungsrechts bezeichnet den Grundsatz, dass bei Mängeln einer Kaufsache oder eines Werks die speziellen Mängelgewährleistungsvorschriften (§§ 437 ff., 634 ff. BGB) grundsätzlich ab Gefahrübergang beim Kauf beziehungsweise ab Abnahme beim Werkvertrag als vorrangige Sonderregelungen gegenüber dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht gelten. Die allgemeinen Vorschriften sind ausgeschlossen, soweit ihre Anwendung mit den besonderen Wertungen des Mängelrechts unvereinbar wäre; sie bleiben insbesondere anwendbar, soweit das Mängelrecht auf sie verweist. Vor Gefahrübergang beziehungsweise Abnahme richten sich die Rechte wegen mangelhafter Leistung grundsätzlich nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht.
Das allgemeine Leistungsstörungsrecht darf besondere Anforderungen des Mängelrechts nicht umgehen.
- VertragsschlussAllgemeine RegelnBis zum Gefahrübergang gilt für Mängel grundsätzlich das allgemeine Leistungsstörungsrecht.
- GefahrübergangBesonderes MängelrechtAb diesem Zeitpunkt gehen grundsätzlich die besonderen kaufrechtlichen Mängelregeln vor.
- Allgemeine Regeln Bis zum Gefahrübergang gilt für Mängel grundsätzlich das allgemeine Leistungsstörungsrecht.
- Besonderes Mängelrecht Ab diesem Zeitpunkt gehen grundsätzlich die besonderen kaufrechtlichen Mängelregeln vor.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Lena kauft bei einem Händler eine Waschmaschine, die laut Vertrag voll funktionsfähig sein soll. 3Der Händler übergibt ihr die Maschine, und sie nimmt sie mit nach Hause. 1Wegen eines schon bei der Übergabe vorhandenen Motorschadens lässt sich die Trommel nicht drehen. Lena verlangt vom Händler die Reparatur.
Trifft „Vorrang des Gewährleistungsrechts“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMangelbezogenes LeistungsproblemDer Motorschaden widerspricht der vereinbarten Funktionsfähigkeit und war bereits bei der Übergabe vorhanden.
- 2erfülltKauf- oder WerkvertragZwischen Lena und dem Händler besteht ein Kaufvertrag.
- 3erfülltZeitliche Eröffnung des MängelrechtsMit der Übergabe ist die Gefahr auf Lena übergegangen, sodass die besonderen kaufrechtlichen Mängelregeln maßgeblich sind.
2Lena kauft bei einem Händler eine Waschmaschine, die laut Vertrag voll funktionsfähig sein soll. Am vereinbarten Abholtag steht die Maschine noch beim Händler; er hat sie Lena noch nicht zur Mitnahme angeboten. 1Ein Motorschaden verhindert, dass sich die Trommel dreht. Lena verlangt die Lieferung einer funktionsfähigen Maschine.
Trifft „Vorrang des Gewährleistungsrechts“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMangelbezogenes LeistungsproblemDie bereitstehende Maschine entspricht wegen des Motorschadens nicht der vereinbarten Funktionsfähigkeit.
- 2erfülltKauf- oder WerkvertragZwischen Lena und dem Händler besteht ein Kaufvertrag.
- 3fehltZeitliche Eröffnung des MängelrechtsOhne Übergabe oder Annahmeverzug ist die Gefahr noch nicht übergegangen; Lena verlangt weiterhin die ursprüngliche Vertragserfüllung.
Typische Fehler
FehlerSobald das besondere Mängelrecht gilt, werden die allgemeinen Schadensersatzvorschriften für unanwendbar gehalten.
RichtigDie allgemeinen Schadensersatzvorschriften bleiben über die Verweisungen des Mängelrechts anwendbar.
FehlerDie besonderen Mängelrechte werden ohne zeitliche Abgrenzung bereits ab Vertragsschluss angewendet.
RichtigBeim Kauf ist grundsätzlich der Gefahrübergang, beim Werkvertrag grundsätzlich die Abnahme für den Beginn des besonderen Mängelrechts maßgeblich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema