Definitionen
Verkehrswesentliche Eigenschaft
§ 119 Abs. 2 BGB · ZivilrechtEine verkehrswesentliche Eigenschaft ist eine wertbildende, dauerhaft anhaftende Beschaffenheit einer Person oder Sache, die nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung oder Verwendbarkeit des Gegenstands von wesentlicher Bedeutung ist und die Grundlage des Rechtsgeschäfts bildet.
Eine dauerhafte Besonderheit allein genügt nicht; entscheidend ist auch ihre Bedeutung für das konkrete Geschäft.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea bietet ein Gemälde aus ihrem Privatbesitz zum Verkauf an. Es wurde von einer bekannten Malerin selbst geschaffen; Originale dieser Malerin erzielen im Kunsthandel erheblich höhere Preise als Kopien. Lea beschreibt das Bild im Angebot als Original dieser Malerin und richtet ihren geforderten Preis danach aus.
Trifft „Verkehrswesentliche Eigenschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWertbildende, dauerhaft anhaftende Beschaffenheit einer Person oder SacheDie Urheberschaft ist dauerhaft mit dem Gemälde verbunden und beeinflusst seinen Wert.
- 2erfülltWesentliche Bedeutung nach der VerkehrsanschauungIm Kunsthandel ist die Urheberschaft für die Bewertung eines Gemäldes wesentlich.
- 3erfülltGrundlage des RechtsgeschäftsLea macht die Urheberschaft zur Grundlage ihres Verkaufsangebots.
Lea bietet ein Gemälde aus ihrem Privatbesitz zum Verkauf an. Ein Gutachter beziffert dessen aktuellen Marktwert auf 8.000 Euro und erläutert, 2dass dieser Betrag den derzeit üblichen Verkaufspreisen vergleichbarer Bilder entspricht. 3Lea übernimmt diese Bewertung und fordert im Angebot genau 8.000 Euro.
Trifft „Verkehrswesentliche Eigenschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltWertbildende, dauerhaft anhaftende Beschaffenheit einer Person oder SacheDer Marktwert selbst ist keine wertbildende Beschaffenheit, sondern das Ergebnis der wirtschaftlichen Bewertung.
- 2erfülltWesentliche Bedeutung nach der VerkehrsanschauungDer Marktwert betrifft unmittelbar die im Kunsthandel übliche wirtschaftliche Bewertung.
- 3erfülltGrundlage des RechtsgeschäftsLea legt den geschätzten Marktwert ihrem Verkaufsangebot zugrunde.
Typische Fehler
FehlerDer Marktwert oder der vereinbarte Kaufpreis wird selbst als Eigenschaft behandelt.
RichtigZu unterscheiden sind die wertprägenden Merkmale und der daraus abgeleitete Wert; Wert und Kaufpreis sind selbst keine Eigenschaften.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata