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Sozialsphäre

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Die Sozialsphäre bezeichnet den Bereich menschlicher Aktivitäten außerhalb des privaten Rückzugsbereichs, den der Einzelne bewusst der Öffentlichkeit preisgibt oder der sich von vornherein im sozialen Kontakt mit anderen vollzieht, insbesondere berufliche und wirtschaftliche Tätigkeiten sowie das Verhalten in der Öffentlichkeit. Eingriffe in diesen Bereich sind am Maßstab des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu messen, jedoch regelmäßig leichter zu rechtfertigen als Eingriffe in die Privatsphäre. Der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung ist dagegen einer Abwägung nicht zugänglich.

Merksatz

Allein öffentliches Auftreten lässt den Persönlichkeitsschutz nicht entfallen.

Sozialsphäre oder Privatsphäre?Sozialer Kontakt kann auch privat sein. Entscheidend sind der betroffene Lebensbereich und die daran anknüpfende Schutzintensität.
Sozialsphäre
Privatsphäre
Lebensbereich
Austausch außerhalb des privaten Rückzugs, etwa im Beruf.
Privater Rückzug, etwa vertrauliches Familienleben.
Eingriffsrechtfertigung
Regelmäßig geringere Anforderungen als bei der Privatsphäre.
Regelmäßig höhere Anforderungen als bei der Sozialsphäre.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die selbstständige Tischlerin Lea bespricht in ihrer Werkstatt mit einem Kunden den Preis eines maßgefertigten Tisches.

Trifft „Sozialsphäre“ hier zu?

„Sozialsphäre“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aktivität außerhalb des privaten Rückzugsbereichs
    Das Verkaufsgespräch gehört zu Leas beruflicher Tätigkeit und nicht zu ihrem privaten Rückzugsbereich.
    erfüllt
  2. 2
    Bewusste Preisgabe an die Öffentlichkeit oder sozialer Kontakt
    Das Verkaufsgespräch ist von Anfang an auf den Austausch mit dem Kunden angelegt.
    erfüllt
BFall B

Lea 2trifft sich zu Hause mit ihrer Schwester, um vertraulich über Spannungen innerhalb ihrer Familie zu sprechen.

Trifft „Sozialsphäre“ hier zu?

„Sozialsphäre“ trifft nicht zu.Es fehlt: Aktivität außerhalb des privaten Rückzugsbereichs

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aktivität außerhalb des privaten Rückzugsbereichs
    Das vertrauliche Gespräch über familiäre Angelegenheiten gehört zum privaten Rückzugsbereich.
    fehlt
  2. 2
    Bewusste Preisgabe an die Öffentlichkeit oder sozialer Kontakt
    Das Treffen dient von Anfang an dem persönlichen Austausch mit der Schwester.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJeder Kontakt mit anderen wird der Sozialsphäre zugerechnet, auch ein vertrauliches Gespräch über Familienangelegenheiten.

RichtigEntscheidend ist auch, ob die Tätigkeit außerhalb des privaten Rückzugsbereichs liegt; persönlicher Austausch allein genügt nicht.

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