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Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) abgeleitetes Grundrecht, das jedem Menschen das Recht gewährt, seine genetische Herkunft und biologische Abstammung zu erfahren, da die Kenntnis der eigenen Herkunft für die Entwicklung der Persönlichkeit und Identität von grundlegender Bedeutung ist. Es schützt vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen, begründet aber keinen Anspruch darauf, dass der Staat die eigene Abstammung erforscht. Der Staat muss dieses Recht schützen; seine Durchsetzung gegenüber Eltern, Behörden oder Einrichtungen wie Samenbanken richtet sich nach den jeweils bestehenden rechtlichen Ansprüchen, wobei entgegenstehende Grundrechte und Interessen im Wege praktischer Konkordanz zum Ausgleich zu bringen sind.

Merksatz

Geschützt ist der Zugang zu erlangbaren Abstammungsinformationen, nicht ein Anspruch auf staatliche Nachforschung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die 30-jährige Lea möchte wissen, welcher Mann ihr biologischer Vater ist. Ein staatliches Archiv verwahrt eine Akte, die den Namen ihres biologischen Vaters eindeutig belegt. 2Das Archiv kann die Akte einsehen, verweigert Lea aber die erbetene Auskunft.

Trifft „Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung“ hier zu?

„Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zur eigenen genetischen Herkunft und biologischen Abstammung
    Die Identität des biologischen Vaters betrifft Leas eigene biologische Herkunft.
    erfüllt
  2. 2
    Schutz vor Vorenthaltung erlangbarer Informationen
    Die begehrte Information ist verfügbar, wird Lea aber nicht mitgeteilt.
    erfüllt
BFall B

Die 30-jährige Lea kennt ihre biologischen Eltern und möchte nur wissen, welche Mitarbeiterin ihre Geburtsurkunde ausgestellt hat. Ein staatliches Archiv verwahrt eine Akte, die den Namen dieser Mitarbeiterin enthält. 2Das Archiv kann die Akte einsehen, verweigert Lea aber die erbetene Auskunft.

Trifft „Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung“ hier zu?

„Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bezug zur eigenen genetischen Herkunft und biologischen Abstammung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zur eigenen genetischen Herkunft und biologischen Abstammung
    Die Anfrage betrifft ausschließlich eine Verwaltungsmitarbeiterin und nicht Leas biologische Herkunft.
    fehlt
  2. 2
    Schutz vor Vorenthaltung erlangbarer Informationen
    Auch hier wird eine verfügbare Information nicht mitgeteilt.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem Grundrecht wird unmittelbar ein Auskunftsanspruch gegen private Eltern oder Samenbanken abgeleitet.

RichtigGegenüber Privaten richtet sich die Durchsetzung nach den bestehenden rechtlichen Ansprüchen, deren Auslegung das Grundrecht beeinflusst.

Rechtsfolge falsch

FehlerDem Interesse an der Kenntnis der eigenen Abstammung wird ausnahmslos Vorrang vor entgegenstehenden Grundrechten eingeräumt.

RichtigBestehen entgegenstehende Grundrechte oder Interessen, müssen sie mit dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung zum Ausgleich gebracht werden.

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