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Privatsphäre

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Die Privatsphäre bezeichnet den durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Bereich des persönlichen Lebens, der nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist und in dem der Einzelne das Recht hat, in Ruhe gelassen zu werden und seine Angelegenheiten ohne ungerechtfertigte staatliche oder gesellschaftliche Eingriffe zu gestalten; sie umfasst insbesondere den häuslichen Bereich, persönliche Beziehungen sowie vertrauliche Kommunikation. Ihr Schutz ist nicht absolut, sondern kann durch überwiegende gegenläufige Interessen eingeschränkt werden.

Merksatz

Die Zugehörigkeit zur Privatsphäre macht einen Eingriff noch nicht unzulässig.

Privatsphäre oder Sozialsphäre?Die Gegenüberstellung unterscheidet private Lebensgestaltung vom Auftreten im öffentlichen Leben; der Aufenthaltsort allein entscheidet nicht.
Privatsphäre
Sozialsphäre
Ausrichtung
Nicht für die Öffentlichkeit bestimmt
Teilnahme am öffentlichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Leben
Typische Bereiche
Häuslicher Alltag, persönliche Beziehungen, vertrauliche Gespräche
Berufliche Tätigkeit und öffentliche Auftritte

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara trifft sich nach Feierabend mit einer Freundin in ihrer Wohnung. Die beiden sprechen bei geschlossener Tür 1über ihre Urlaubspläne und 2wollen das Gespräch für sich behalten.

Trifft „Privatsphäre“ hier zu?

„Privatsphäre“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Persönlicher Lebensbereich
    Das Gespräch über die eigene Freizeitgestaltung betrifft das persönliche Leben.
    erfüllt
  2. 2
    Nicht für die Öffentlichkeit bestimmt
    Die Unterhaltung soll auf die beiden Freundinnen beschränkt bleiben.
    erfüllt
BFall B

Mara berichtet bei einer frei zugänglichen Veranstaltung 1von ihren eigenen Urlaubsplänen. Sie spricht auf einer Bühne ins Mikrofon und richtet ihren Bericht an alle anwesenden Zuhörer.

Trifft „Privatsphäre“ hier zu?

„Privatsphäre“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nicht für die Öffentlichkeit bestimmt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Persönlicher Lebensbereich
    Die Planung ihrer Freizeit betrifft Maras persönliches Leben.
    erfüllt
  2. 2
    Nicht für die Öffentlichkeit bestimmt
    Die konkrete Darstellung richtet sich gezielt an ein öffentliches Publikum.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Privatsphäre wird mit dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung gleichgesetzt.

RichtigDer Schutz der Privatsphäre ist grundsätzlich abwägungsfähig und kann bei überwiegenden gegenläufigen Interessen zurücktreten.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Privatsphäre wird ausschließlich dem häuslichen Bereich zugeordnet.

RichtigAuch persönliche Beziehungen und vertrauliche Kommunikation können zur Privatsphäre gehören.

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