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Integrität informationstechnischer Systeme

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Die Integrität informationstechnischer Systeme bezeichnet das Interesse des Nutzers daran, dass das System selbst vor Zugriffen Dritter geschützt ist, die eine Nutzung seiner Leistungen, Funktionen und Speicherinhalte ermöglichen. Der grundrechtliche Schutz setzt voraus, dass das System allein oder durch seine Vernetzung personenbezogene Daten in einem Umfang und einer Vielfalt enthalten kann, die Einblicke in wesentliche Teile der Lebensgestaltung oder ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit ermöglichen. Dieses Interesse wird durch das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt, das insbesondere verdeckte staatliche Zugriffe erfasst.

Merksatz

Entscheidend sind mögliche Einblicke in die Persönlichkeit, nicht nur die aktuell gespeicherten Daten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lena nutzt ihren Laptop täglich 2für private E-Mails, Tagebucheinträge, Fotos und Bankunterlagen. 3Eine Polizeidienststelle verschafft sich ohne Lenas Wissen über ein verstecktes Programm umfassenden Zugriff auf die Bedienfunktionen und sämtliche gespeicherten Inhalte des Laptops.

Trifft „Integrität informationstechnischer Systeme“ hier zu?

„Integrität informationstechnischer Systeme“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nutzerbezug
    Lena ist die Nutzerin des betroffenen Geräts.
    erfüllt
  2. 2
    Persönlichkeitsrelevantes System
    Die vielfältigen persönlichen Inhalte ermöglichen umfassende Einblicke in Lenas Lebensgestaltung.
    erfüllt
  3. 3
    Systembezogener Schutz vor Drittzugriffen
    Der Zugriff eröffnet der Polizei die Nutzung der Funktionen und Speicherinhalte des Geräts.
    erfüllt
BFall B

Ein einfacher Taschenrechner, 1den Lena täglich benutzt, ist nicht vernetzbar und kann nur die aktuelle Rechnung samt Ergebnis speichern. 3Eine Polizeidienststelle öffnet das Gerät ohne Lenas Wissen und verbindet es mit einem Kabel, über das sie die Rechenfunktionen bedienen und den aktuellen Speicherinhalt auslesen kann.

Trifft „Integrität informationstechnischer Systeme“ hier zu?

„Integrität informationstechnischer Systeme“ trifft nicht zu.Es fehlt: Persönlichkeitsrelevantes System

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nutzerbezug
    Lena ist die Nutzerin des betroffenen Geräts.
    erfüllt
  2. 2
    Persönlichkeitsrelevantes System
    Der begrenzte Speicher und die fehlende Vernetzbarkeit ermöglichen kein umfassendes Persönlichkeitsbild.
    fehlt
  3. 3
    Systembezogener Schutz vor Drittzugriffen
    Der Zugriff eröffnet der Polizei die Nutzung der Funktionen und Speicherinhalte des Geräts.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Beeinträchtigung der Integrität wird nur angenommen, wenn Daten verändert oder gelöscht wurden.

RichtigBereits ein Zugriff, der die Nutzung der Systemfunktionen und Speicherinhalte eröffnet, kann die Integrität beeinträchtigen, ohne Daten zu verändern.

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