Definitionen
Normenklarheit
Art. 20 Abs. 3 GG · Öffentliches RechtNormenklarheit ist ein aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitetes Gebot, wonach Rechtsnormen so bestimmt, verständlich und widerspruchsfrei gefasst sein müssen, dass der Normadressat die Rechtslage erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann sowie staatliche Organe die Norm hinreichend vorhersehbar anwenden können.
Entscheidend ist, ob die Regelung Orientierung ermöglicht und ihre staatliche Anwendung hinreichend vorhersehbar bleibt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine veröffentlichte städtische Satzung bestimmt, dass für jeden Ersatz eines verlorenen Bibliotheksausweises zehn Euro zu zahlen sind. Die Zahlung wird bei der Aushändigung fällig. Weitere Gebühren, Ausnahmen oder Entscheidungsspielräume sind nicht vorgesehen.
Trifft „Normenklarheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorliegen einer RechtsnormDie Satzungsbestimmung regelt verbindlich die Zahlungspflicht für eine Vielzahl von Fällen.
- 2erfülltKlare Regelung mit Orientierungsfunktion und vorhersehbarer AnwendungAnlass, Höhe und Fälligkeit der Zahlung sind verständlich festgelegt, sodass Betroffene und Verwaltung dieselbe eindeutige Vorgabe haben.
1Eine veröffentlichte städtische Satzung verlangt für jeden Ersatz eines verlorenen Bibliotheksausweises zehn Euro multipliziert mit dem Faktor K. Die Satzung enthält weder einen Zahlenwert für K noch eine Berechnungsmethode. Andere Vorschriften legen ebenfalls weder den Wert noch eine Berechnungsmethode fest.
Trifft „Normenklarheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorliegen einer RechtsnormDie Satzungsbestimmung regelt verbindlich die Zahlungspflicht für eine Vielzahl von Fällen.
- 2fehltKlare Regelung mit Orientierungsfunktion und vorhersehbarer AnwendungOhne einen bestimmbaren Faktor können weder Betroffene die Zahlungshöhe erkennen noch Verwaltungsorgane sie nach rechtlichen Vorgaben berechnen.
Typische Fehler
FehlerJeder auslegungsbedürftige Begriff wird als Verstoß gegen die Normenklarheit beanstandet.
RichtigAuslegungsbedarf allein verletzt das Gebot nicht, solange der Regelungsinhalt hinreichend erkennbar und die Anwendung hinreichend vorhersehbar bleibt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata