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Einseitiges Verbot

§ 134 BGB · Zivilrecht

Ein einseitiges Verbot ist ein gesetzliches Verbot, das sich nur gegen einen der am Rechtsgeschäft Beteiligten richtet. Ein Verstoß führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, es sei denn, der Zweck des Verbots erfordert die Nichtigkeit.

Merksatz

Einseitig beschreibt den Adressatenkreis des Verbots, nicht die Art des Vertragsschlusses.

Einseitiges oder beiderseitiges Verbot?Die Verbotsrichtung bestimmt die Ausgangsregel für die Nichtigkeit. Der Verbotszweck kann ein anderes Ergebnis verlangen.
Einseitiges Verbot
Beiderseitiges Verbot
Verbotsadressaten
Nur einer der Beteiligten
Beide Beteiligten
Nichtigkeitsfolge
Grundsätzlich keine Nichtigkeit; Ausnahme nach dem Verbotszweck.
Grundsätzlich Nichtigkeit; Ausnahme nach dem Verbotszweck.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Unternehmen vergibt laufend gegen Zinsen Kredite an Privatkunden, um damit Geld zu verdienen. Die dafür erforderliche behördliche Erlaubnis besitzt es nicht. 2Mit Lea schließt es einen Kreditvertrag für den Kauf ihrer Wohnungseinrichtung.

Trifft „Einseitiges Verbot“ hier zu?

„Einseitiges Verbot“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliches Verbot
    Die gewerbsmäßige Kreditvergabe ohne die erforderliche Erlaubnis verstößt gegen § 32 Abs. 1 KWG.
    erfüllt
  2. 2
    Nur ein Beteiligter als Verbotsadressat
    Das Erlaubniserfordernis richtet sich nur an das kreditgebende Unternehmen, nicht an Lea als Kreditnehmerin.
    erfüllt
BFall B

1Ein Verkäufer verkauft einem Käufer zehn Gramm Kokain für 600 Euro und übergibt ihm die Ware gegen sofortige Zahlung. Weder der Verkäufer noch der Käufer hat eine behördliche Erlaubnis für den Umgang mit Kokain.

Trifft „Einseitiges Verbot“ hier zu?

„Einseitiges Verbot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nur ein Beteiligter als Verbotsadressat

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliches Verbot
    Der unerlaubte Verkauf und Erwerb von Kokain sind nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG verboten.
    erfüllt
  2. 2
    Nur ein Beteiligter als Verbotsadressat
    Das gesetzliche Verbot erfasst sowohl den Verkäufer als auch den Käufer.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem Verstoß gegen ein einseitiges gesetzliches Verbot wird unmittelbar die Nichtigkeit des Geschäfts abgeleitet.

RichtigDas Geschäft ist grundsätzlich nicht nichtig; die Nichtigkeit muss durch den Zweck des Verbots geboten sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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