Definitionen
Einseitiges Verbot
§ 134 BGB · ZivilrechtEin einseitiges Verbot ist ein gesetzliches Verbot, das sich nur gegen einen der am Rechtsgeschäft Beteiligten richtet. Ein Verstoß führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, es sei denn, der Zweck des Verbots erfordert die Nichtigkeit.
Einseitig beschreibt den Adressatenkreis des Verbots, nicht die Art des Vertragsschlusses.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Unternehmen vergibt laufend gegen Zinsen Kredite an Privatkunden, um damit Geld zu verdienen. Die dafür erforderliche behördliche Erlaubnis besitzt es nicht. 2Mit Lea schließt es einen Kreditvertrag für den Kauf ihrer Wohnungseinrichtung.
Trifft „Einseitiges Verbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzliches VerbotDie gewerbsmäßige Kreditvergabe ohne die erforderliche Erlaubnis verstößt gegen § 32 Abs. 1 KWG.
- 2erfülltNur ein Beteiligter als VerbotsadressatDas Erlaubniserfordernis richtet sich nur an das kreditgebende Unternehmen, nicht an Lea als Kreditnehmerin.
1Ein Verkäufer verkauft einem Käufer zehn Gramm Kokain für 600 Euro und übergibt ihm die Ware gegen sofortige Zahlung. Weder der Verkäufer noch der Käufer hat eine behördliche Erlaubnis für den Umgang mit Kokain.
Trifft „Einseitiges Verbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzliches VerbotDer unerlaubte Verkauf und Erwerb von Kokain sind nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG verboten.
- 2fehltNur ein Beteiligter als VerbotsadressatDas gesetzliche Verbot erfasst sowohl den Verkäufer als auch den Käufer.
Typische Fehler
FehlerAus dem Verstoß gegen ein einseitiges gesetzliches Verbot wird unmittelbar die Nichtigkeit des Geschäfts abgeleitet.
RichtigDas Geschäft ist grundsätzlich nicht nichtig; die Nichtigkeit muss durch den Zweck des Verbots geboten sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema