Definitionen
Gesetzliches Verbot
§ 134 BGB · ZivilrechtEin gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB ist eine Rechtsnorm, die ein Rechtsgeschäft oder den mit ihm bezweckten Erfolg untersagt. Ein Verstoß führt grundsätzlich zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts; ob sich eine andere Rechtsfolge ergibt, ist insbesondere nach Sinn und Zweck der Verbotsnorm zu bestimmen. Eine abweichende Rechtsfolge muss nicht ausdrücklich angeordnet sein und nimmt der Norm nicht ihren Verbotscharakter.
Nicht jeder Verstoß gegen ein Verbotsgesetz macht das Rechtsgeschäft unwirksam.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die beiden einzigen Tankstellen einer Kleinstadt vereinbaren, Benzin künftig zum selben Preis zu verkaufen. Ein Bundesgesetz untersagt solche Preisabsprachen zwischen Wettbewerbern.
Trifft „Gesetzliches Verbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsnormDie einschlägige Regelung in § 1 GWB ist eine Rechtsnorm.
- 2erfülltUntersagung eines Rechtsgeschäfts oder seines bezweckten ErfolgsDie Vorschrift verbietet gerade die Vereinbarung einheitlicher Preise zwischen konkurrierenden Unternehmen.
Die Geschäftsführung eines Möbelhauses weist ihre Beschäftigten intern an, 2keine Kaufverträge mit Ratenzahlung abzuschließen. Eine Verkäuferin vereinbart trotzdem mit einem Kunden den Kauf eines Sofas in zwölf Monatsraten.
Trifft „Gesetzliches Verbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltRechtsnormDie interne Anweisung der Geschäftsführung ist keine Rechtsnorm.
- 2erfülltUntersagung eines Rechtsgeschäfts oder seines bezweckten ErfolgsDie Anweisung untersagt den Abschluss von Kaufverträgen mit einem bestimmten Inhalt.
Typische Fehler
FehlerJeder Verstoß gegen ein Verbotsgesetz wird ohne weitere Prüfung als Nichtigkeitsgrund behandelt.
RichtigEs muss geprüft werden, ob sich insbesondere aus Sinn und Zweck der Verbotsnorm eine andere Rechtsfolge als die Nichtigkeit ergibt.
FehlerEine andere Rechtsfolge als die Nichtigkeit wird nur bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung anerkannt.
RichtigEine abweichende Rechtsfolge kann sich auch durch Auslegung ergeben, ohne ausdrücklich geregelt zu sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata