Definitionen
Rechtsgeschäft
§§ 104 ff. BGB · ZivilrechtEin Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht und an den die Rechtsordnung den von den Beteiligten gewollten Rechtserfolg knüpft, also die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses.
Rechtliche Folgen allein machen einen Vorgang noch nicht zum Rechtsgeschäft.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die volljährigen Lea und Max einigen sich darauf, dass Max Leas gebrauchtes Fahrrad für 100 Euro kauft. 2Beide wollen sich damit verbindlich verpflichten: Max soll den Preis zahlen und Lea das Fahrrad übergeben und Max zum Eigentümer machen.
Trifft „Rechtsgeschäft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMindestens eine WillenserklärungDie Einigung enthält zwei übereinstimmende Willenserklärungen.
- 2erfülltAnknüpfung des gewollten Rechtserfolgs durch die RechtsordnungDer Kaufvertrag begründet nach § 433 BGB die von beiden gewollten Pflichten.
2Die volljährige Tischlerin Nora baut für sich selbst aus Holz, das einem anderen gehört, einen Schrank. Das Holz ist 50 Euro wert, ihre Arbeit am Schrank 500 Euro. Nora will durch die Herstellung Eigentümerin des fertigen Schranks werden. Sie gibt dabei weder durch Worte noch durch Gesten oder sonstige Zeichen eine Erklärung ab.
Trifft „Rechtsgeschäft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltMindestens eine WillenserklärungDie Herstellung des Schranks ist tatsächliches Handeln und enthält hier keine Willenserklärung.
- 2erfülltAnknüpfung des gewollten Rechtserfolgs durch die RechtsordnungDie Rechtsordnung lässt Nora mit der Herstellung das von ihr gewollte Eigentum am Schrank erwerben (§ 950 Abs. 1 BGB).
Typische Fehler
FehlerRechtsgeschäfte werden mit Verträgen gleichgesetzt und deshalb stets zwei übereinstimmende Willenserklärungen verlangt.
RichtigEin Rechtsgeschäft kann auch auf nur einer Willenserklärung beruhen; ein Vertrag ist nicht immer erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema