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Rechtsgeschäft

§§ 104 ff. BGB · Zivilrecht

Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht und an den die Rechtsordnung den von den Beteiligten gewollten Rechtserfolg knüpft, also die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses.

Merksatz

Rechtliche Folgen allein machen einen Vorgang noch nicht zum Rechtsgeschäft.

Rechtsgeschäft oder Realakt?Bei einem Realakt kann die Rechtsfolge ebenfalls gewollt sein. Ihr Eintritt hängt aber nicht von diesem Willen ab.
Rechtsgeschäft
Realakt
Grundlage
Mindestens eine Willenserklärung.
Tatsächliches Handeln, etwa die Herstellung einer neuen Sache.
Rolle des Willens
Der rechtliche Erfolg ist von den Beteiligten gewollt.
Ein auf die Rechtsfolge gerichteter Wille ist nicht erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die volljährigen Lea und Max einigen sich darauf, dass Max Leas gebrauchtes Fahrrad für 100 Euro kauft. 2Beide wollen sich damit verbindlich verpflichten: Max soll den Preis zahlen und Lea das Fahrrad übergeben und Max zum Eigentümer machen.

Trifft „Rechtsgeschäft“ hier zu?

„Rechtsgeschäft“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mindestens eine Willenserklärung
    Die Einigung enthält zwei übereinstimmende Willenserklärungen.
    erfüllt
  2. 2
    Anknüpfung des gewollten Rechtserfolgs durch die Rechtsordnung
    Der Kaufvertrag begründet nach § 433 BGB die von beiden gewollten Pflichten.
    erfüllt
BFall B

2Die volljährige Tischlerin Nora baut für sich selbst aus Holz, das einem anderen gehört, einen Schrank. Das Holz ist 50 Euro wert, ihre Arbeit am Schrank 500 Euro. Nora will durch die Herstellung Eigentümerin des fertigen Schranks werden. Sie gibt dabei weder durch Worte noch durch Gesten oder sonstige Zeichen eine Erklärung ab.

Trifft „Rechtsgeschäft“ hier zu?

„Rechtsgeschäft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mindestens eine Willenserklärung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mindestens eine Willenserklärung
    Die Herstellung des Schranks ist tatsächliches Handeln und enthält hier keine Willenserklärung.
    fehlt
  2. 2
    Anknüpfung des gewollten Rechtserfolgs durch die Rechtsordnung
    Die Rechtsordnung lässt Nora mit der Herstellung das von ihr gewollte Eigentum am Schrank erwerben (§ 950 Abs. 1 BGB).
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerRechtsgeschäfte werden mit Verträgen gleichgesetzt und deshalb stets zwei übereinstimmende Willenserklärungen verlangt.

RichtigEin Rechtsgeschäft kann auch auf nur einer Willenserklärung beruhen; ein Vertrag ist nicht immer erforderlich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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