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Verbotsnorm

§ 134 BGB · Zivilrecht

Eine Verbotsnorm ist eine Rechtsnorm, die ein bestimmtes Verhalten untersagt und bei deren Verstoß die Nichtigkeit des gleichwohl vorgenommenen Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB eintreten kann, sofern sich aus dem Sinn und Zweck der Norm ergibt, dass gerade die Nichtigkeit als Rechtsfolge gewollt ist.

Merksatz

Ein Verhaltensverbot führt nicht automatisch zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Bundesgesetz 2verbietet es, Heroin ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis zu verkaufen. Ein Händler vereinbart mit einer Kundin den Verkauf eines Päckchens Heroin für 100 Euro. Der Händler hat keine solche Erlaubnis.

Trifft „Verbotsnorm“ hier zu?

„Verbotsnorm“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsnorm als Grundlage
    Das Verbot beruht auf einer gesetzlichen Regelung des Betäubungsmittelrechts.
    erfüllt
  2. 2
    Verbot eines bestimmten Verhaltens
    Untersagt ist der Verkauf von Heroin ohne die erforderliche Erlaubnis.
    erfüllt
BFall B

Anna verkauft Ben privat ein Gemälde. 2Beide vereinbaren, dass Ben das Bild bis zum Jahresende nicht weiterverkaufen darf.

Trifft „Verbotsnorm“ hier zu?

„Verbotsnorm“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtsnorm als Grundlage

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsnorm als Grundlage
    Die individuelle Vereinbarung zwischen Anna und Ben ist keine Rechtsnorm.
    fehlt
  2. 2
    Verbot eines bestimmten Verhaltens
    Die Vereinbarung untersagt Ben den Weiterverkauf für einen bestimmten Zeitraum.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin ausschließlich vertraglich vereinbartes Verbot wird als Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB behandelt.

RichtigDas Verbot muss auf einer Rechtsnorm beruhen; eine individuelle vertragliche Abrede genügt nicht.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus jedem Verstoß gegen eine Verbotsnorm wird zwingend auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts geschlossen.

RichtigOb das Rechtsgeschäft nichtig ist, hängt vom Sinn und Zweck der Verbotsnorm ab; das Gesetz kann eine andere Folge vorsehen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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