Definitionen
Abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt
§§ 126, 130 Abs. 1, 186, 325 StGB · StrafrechtEin abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt (auch: potentielles Gefährdungsdelikt) liegt vor, wenn der Tatbestand zwar keine konkrete Gefahr als Taterfolg voraussetzt, aber verlangt, dass die Tathandlung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das geschützte Rechtsgut zu gefährden; es handelt sich damit um eine Zwischenform zwischen abstrakten und konkreten Gefährdungsdelikten, bei der die abstrakte Gefährlichkeit der Handlung anhand der konkreten Tatsituation zu beurteilen ist.
Entscheidend ist die Gefährdungseignung im Einzelfall, nicht der Eintritt einer konkreten Gefahr.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Lena erzählt mehreren Kollegen in der Kaffeepause, Paul habe Geld aus der Firmenkasse gestohlen. Sie weiß nicht, ob das stimmt, stellt es aber als Tatsache dar. Auch später lässt sich nicht klären, ob Paul Geld gestohlen hat. 1Wie die Kollegen auf die Aussage reagieren, ist nicht bekannt.
Trifft „Abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKeine konkrete Gefahr als notwendiger TaterfolgFür die hier geprüfte üble Nachrede muss keine konkrete Gefahr für Pauls Ruf festgestellt werden.
- 2erfülltGefährdungseignung nach den konkreten UmständenDer gegenüber Kollegen erhobene Diebstahlsvorwurf ist geeignet, Pauls Ansehen herabzusetzen.
Lena erzählt mehreren Kollegen in der Kaffeepause, Paul habe am Vortag einen blauen Pullover getragen. Sie weiß nicht, ob das stimmt; auch später lässt sich die Kleidungsfarbe nicht klären. Im Büro ist blaue Kleidung üblich und mit keinerlei negativen Vorstellungen verbunden. 1Wie die Kollegen auf die Aussage reagieren, ist nicht bekannt.
Trifft „Abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKeine konkrete Gefahr als notwendiger TaterfolgAuch bei dieser Prüfung einer üblen Nachrede wäre kein konkreter Gefahrerfolg erforderlich.
- 2fehltGefährdungseignung nach den konkreten UmständenDie Mitteilung über die gewöhnliche Kleidungsfarbe ist unter diesen Umständen nicht geeignet, Pauls Ansehen herabzusetzen.
Typische Fehler
FehlerDie Eignung einer Äußerung wird allein aus einzelnen Wörtern abgeleitet; die Äußerungssituation bleibt unbeachtet.
RichtigBei einem solchen Äußerungsdelikt ist die Gefährdungseignung anhand der konkreten Tatsituation zu prüfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata