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Abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt

§§ 126, 130 Abs. 1, 186, 325 StGB · Strafrecht

Ein abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt (auch: potentielles Gefährdungsdelikt) liegt vor, wenn der Tatbestand zwar keine konkrete Gefahr als Taterfolg voraussetzt, aber verlangt, dass die Tathandlung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das geschützte Rechtsgut zu gefährden; es handelt sich damit um eine Zwischenform zwischen abstrakten und konkreten Gefährdungsdelikten, bei der die abstrakte Gefährlichkeit der Handlung anhand der konkreten Tatsituation zu beurteilen ist.

Merksatz

Entscheidend ist die Gefährdungseignung im Einzelfall, nicht der Eintritt einer konkreten Gefahr.

Wann muss die Eignung eigens geprüft werden?Beide Deliktsarten setzen keinen konkreten Gefahrerfolg voraus. Links muss zusätzlich die Gefährdungseignung im Einzelfall festgestellt werden.
Abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt
Abstraktes Gefährdungsdelikt
Gefährdungseignung
Nach den Umständen des Einzelfalls festzustellen.
Durch die gesetzliche Beschreibung typisierend erfasst.
Konkreter Gefahrerfolg
Nicht erforderlich.
Nicht erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Lena erzählt mehreren Kollegen in der Kaffeepause, Paul habe Geld aus der Firmenkasse gestohlen. Sie weiß nicht, ob das stimmt, stellt es aber als Tatsache dar. Auch später lässt sich nicht klären, ob Paul Geld gestohlen hat. 1Wie die Kollegen auf die Aussage reagieren, ist nicht bekannt.

Trifft „Abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt“ hier zu?

„Abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Keine konkrete Gefahr als notwendiger Taterfolg
    Für die hier geprüfte üble Nachrede muss keine konkrete Gefahr für Pauls Ruf festgestellt werden.
    erfüllt
  2. 2
    Gefährdungseignung nach den konkreten Umständen
    Der gegenüber Kollegen erhobene Diebstahlsvorwurf ist geeignet, Pauls Ansehen herabzusetzen.
    erfüllt
BFall B

Lena erzählt mehreren Kollegen in der Kaffeepause, Paul habe am Vortag einen blauen Pullover getragen. Sie weiß nicht, ob das stimmt; auch später lässt sich die Kleidungsfarbe nicht klären. Im Büro ist blaue Kleidung üblich und mit keinerlei negativen Vorstellungen verbunden. 1Wie die Kollegen auf die Aussage reagieren, ist nicht bekannt.

Trifft „Abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt“ hier zu?

„Abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gefährdungseignung nach den konkreten Umständen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Keine konkrete Gefahr als notwendiger Taterfolg
    Auch bei dieser Prüfung einer üblen Nachrede wäre kein konkreter Gefahrerfolg erforderlich.
    erfüllt
  2. 2
    Gefährdungseignung nach den konkreten Umständen
    Die Mitteilung über die gewöhnliche Kleidungsfarbe ist unter diesen Umständen nicht geeignet, Pauls Ansehen herabzusetzen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Eignung einer Äußerung wird allein aus einzelnen Wörtern abgeleitet; die Äußerungssituation bleibt unbeachtet.

RichtigBei einem solchen Äußerungsdelikt ist die Gefährdungseignung anhand der konkreten Tatsituation zu prüfen.

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