Definitionen
Scheingeschäft
§ 117 BGB · ZivilrechtEin Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts erwecken, ohne dass die damit verbundenen Rechtswirkungen tatsächlich eintreten sollen; das Scheingeschäft ist nichtig, während ein verdecktes Geschäft nach den für dieses geltenden Vorschriften zu beurteilen ist.
Die Unwirksamkeit beruht auf dem gemeinsamen fehlenden Bindungswillen, nicht auf dem äußeren Geschäftsschein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna und Ben unterschreiben ein Papier, nach dem Anna ihr Fahrrad für 200 Euro an Ben verkauft. 1Beide vereinbaren zuvor, dass das Papier gegenüber Annas Freunden nur den Eindruck eines Verkaufs erwecken soll. 2Sie sind sich einig, dass für keinen von ihnen dadurch Rechte oder Pflichten entstehen sollen.
Trifft „Scheingeschäft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinverständnis der ParteienAnna und Ben haben sich gemeinsam darauf verständigt, dass der Verkauf nur vorgetäuscht wird.
- 2erfülltBloßer Geschäftsschein ohne gewollte RechtswirkungenDer Verkauf wird nach außen dargestellt, seine rechtlichen Folgen wollen beide aber nicht.
Anna und Ben unterschreiben ein Papier, nach dem Anna ihr Fahrrad für 200 Euro an Ben verkauft. 2Anna will insgeheim nicht verkaufen und unterschreibt nur, damit ihre Freunde an einen Verkauf glauben. Ben weiß davon nichts und will das Fahrrad wirklich kaufen.
Trifft „Scheingeschäft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltEinverständnis der ParteienBen kennt Annas Vorbehalt nicht und ist mit einem bloßen Schein nicht einverstanden; es bleibt beim geheimen Vorbehalt.
- 2erfülltBloßer Geschäftsschein ohne gewollte RechtswirkungenAnna erzeugt nur den äußeren Schein eines Verkaufs, dessen Rechtswirkungen sie nicht will.
Typische Fehler
FehlerDer einseitig fehlende Bindungswille wird für ausreichend gehalten.
RichtigDer andere muss mit dem bloßen Geschäftsschein einverstanden sein.
FehlerAus der Unwirksamkeit des vorgetäuschten Geschäfts wird automatisch auf die Unwirksamkeit eines verdeckten Geschäfts geschlossen.
RichtigEin verdecktes Geschäft ist gesondert anhand der für dieses Geschäft geltenden Voraussetzungen zu prüfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata