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Scheingeschäft

§ 117 BGB · Zivilrecht

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts erwecken, ohne dass die damit verbundenen Rechtswirkungen tatsächlich eintreten sollen; das Scheingeschäft ist nichtig, während ein verdecktes Geschäft nach den für dieses geltenden Vorschriften zu beurteilen ist.

Merksatz

Die Unwirksamkeit beruht auf dem gemeinsamen fehlenden Bindungswillen, nicht auf dem äußeren Geschäftsschein.

Schein oder wirklich gewolltes Geschäft?Das vorgetäuschte Geschäft ist vom dahinter tatsächlich gewollten Geschäft zu trennen; dessen Wirksamkeit ist gesondert zu prüfen.
Scheingeschäft
Verdecktes Rechtsgeschäft
Rechtsfolgewille
Die erklärten Rechtswirkungen sind nicht gewollt.
Die Wirkungen des verborgenen Geschäfts sind gewollt.
Wirksamkeit
Das nur vorgetäuschte Geschäft ist unwirksam.
Das verborgene Geschäft muss seine eigenen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna und Ben unterschreiben ein Papier, nach dem Anna ihr Fahrrad für 200 Euro an Ben verkauft. 1Beide vereinbaren zuvor, dass das Papier gegenüber Annas Freunden nur den Eindruck eines Verkaufs erwecken soll. 2Sie sind sich einig, dass für keinen von ihnen dadurch Rechte oder Pflichten entstehen sollen.

Trifft „Scheingeschäft“ hier zu?

„Scheingeschäft“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einverständnis der Parteien
    Anna und Ben haben sich gemeinsam darauf verständigt, dass der Verkauf nur vorgetäuscht wird.
    erfüllt
  2. 2
    Bloßer Geschäftsschein ohne gewollte Rechtswirkungen
    Der Verkauf wird nach außen dargestellt, seine rechtlichen Folgen wollen beide aber nicht.
    erfüllt
BFall B

Anna und Ben unterschreiben ein Papier, nach dem Anna ihr Fahrrad für 200 Euro an Ben verkauft. 2Anna will insgeheim nicht verkaufen und unterschreibt nur, damit ihre Freunde an einen Verkauf glauben. Ben weiß davon nichts und will das Fahrrad wirklich kaufen.

Trifft „Scheingeschäft“ hier zu?

„Scheingeschäft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einverständnis der Parteien

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einverständnis der Parteien
    Ben kennt Annas Vorbehalt nicht und ist mit einem bloßen Schein nicht einverstanden; es bleibt beim geheimen Vorbehalt.
    fehlt
  2. 2
    Bloßer Geschäftsschein ohne gewollte Rechtswirkungen
    Anna erzeugt nur den äußeren Schein eines Verkaufs, dessen Rechtswirkungen sie nicht will.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDer einseitig fehlende Bindungswille wird für ausreichend gehalten.

RichtigDer andere muss mit dem bloßen Geschäftsschein einverstanden sein.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Unwirksamkeit des vorgetäuschten Geschäfts wird automatisch auf die Unwirksamkeit eines verdeckten Geschäfts geschlossen.

RichtigEin verdecktes Geschäft ist gesondert anhand der für dieses Geschäft geltenden Voraussetzungen zu prüfen.

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