Definitionen
Verschärfte Haftung
§§ 818 Abs. 4, 819 BGB · ZivilrechtVerschärfte Haftung bedeutet bei einem bestehenden bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch die Haftung nach den allgemeinen Vorschriften ab Rechtshängigkeit oder einem gesetzlich gleichgestellten Zeitpunkt. Bei Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes beginnt sie auch ohne Rechtshängigkeit mit dem Empfang oder dem späteren Kenntniserwerb; ebenso haftet der Empfänger ab Empfang, wenn er durch die Annahme gegen ein ihm bekanntes gesetzliches Verbot oder in Kenntnis der maßgeblichen Umstände gegen die guten Sitten verstößt. Eine erst danach eingetretene Entreicherung entlastet grundsätzlich nicht; Schadensersatz setzt die weiteren Voraussetzungen der jeweils anwendbaren Vorschriften voraus.
Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes kann den Haftungsbeginn vor die Rechtshängigkeit verlagern.
- EmpfangNoch keine verschärfte HaftungOhne vorgezogenen Haftungsbeginn kann sich der Empfänger grundsätzlich auf Entreicherung berufen.
- RechtshängigkeitVerschärfte HaftungAb diesem Zeitpunkt gelten die allgemeinen Haftungsvorschriften.
- Noch keine verschärfte Haftung Ohne vorgezogenen Haftungsbeginn kann sich der Empfänger grundsätzlich auf Entreicherung berufen.
- Verschärfte Haftung Ab diesem Zeitpunkt gelten die allgemeinen Haftungsvorschriften.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lea schuldet Ben 500 Euro und überweist den Betrag versehentlich zweimal. 2Ben sieht beide Zahlungen auf seinem Konto und weiß sofort, dass Lea die zweite Zahlung weder schuldet noch schenken wollte. Danach gibt Ben die zusätzlichen 500 Euro vollständig für einen spontanen Wochenendausflug aus.
Trifft „Verschärfte Haftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehender bereicherungsrechtlicher HerausgabeanspruchFür die zweite Zahlung fehlt ein Rechtsgrund, sodass Lea deren Rückzahlung verlangen kann.
- 2erfülltRechtshängigkeit oder gesetzlich gleichgestellter HaftungsbeginnBens Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund löst die Haftung bereits ohne Rechtshängigkeit aus.
1Lea schuldet Ben 500 Euro und überweist den Betrag versehentlich zweimal. Ben hält die zweite Zahlung für die Begleichung einer weiteren Schuld, die Lea tatsächlich nicht hat. Er kennt den Irrtum nicht, und eine Klage auf Rückzahlung ist ihm nicht zugestellt worden.
Trifft „Verschärfte Haftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehender bereicherungsrechtlicher HerausgabeanspruchFür die zweite Zahlung fehlt ein Rechtsgrund, sodass Lea deren Rückzahlung verlangen kann.
- 2fehltRechtshängigkeit oder gesetzlich gleichgestellter HaftungsbeginnBen kennt den fehlenden Rechtsgrund nicht; auch Rechtshängigkeit oder ein anderer vorgezogener Haftungsbeginn liegt nicht vor.
Typische Fehler
FehlerBloß fahrlässige Unkenntnis des fehlenden Rechtsgrundes wird mit Kenntnis gleichgesetzt.
Richtig§ 819 Abs. 1 BGB setzt Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes voraus; bloß fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.
FehlerAus dem Haftungswechsel wird automatisch ein Schadensersatzanspruch für jeden späteren Verlust abgeleitet.
RichtigSchadensersatz erfordert zusätzlich die Voraussetzungen der jeweils anwendbaren allgemeinen Vorschriften.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
9 Schemata