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Verschärfte Haftung

§§ 818 Abs. 4, 819 BGB · Zivilrecht

Verschärfte Haftung bedeutet bei einem bestehenden bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch die Haftung nach den allgemeinen Vorschriften ab Rechtshängigkeit oder einem gesetzlich gleichgestellten Zeitpunkt. Bei Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes beginnt sie auch ohne Rechtshängigkeit mit dem Empfang oder dem späteren Kenntniserwerb; ebenso haftet der Empfänger ab Empfang, wenn er durch die Annahme gegen ein ihm bekanntes gesetzliches Verbot oder in Kenntnis der maßgeblichen Umstände gegen die guten Sitten verstößt. Eine erst danach eingetretene Entreicherung entlastet grundsätzlich nicht; Schadensersatz setzt die weiteren Voraussetzungen der jeweils anwendbaren Vorschriften voraus.

Merksatz

Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes kann den Haftungsbeginn vor die Rechtshängigkeit verlagern.

Wann wechseln die Haftungsregeln?Gezeigt ist der Fall ohne vorgezogenen Haftungsbeginn, etwa durch Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes.
  1. Empfang
    Noch keine verschärfte Haftung
    Ohne vorgezogenen Haftungsbeginn kann sich der Empfänger grundsätzlich auf Entreicherung berufen.
  2. Rechtshängigkeit
    Verschärfte Haftung
    Ab diesem Zeitpunkt gelten die allgemeinen Haftungsvorschriften.
  1. Noch keine verschärfte Haftung Ohne vorgezogenen Haftungsbeginn kann sich der Empfänger grundsätzlich auf Entreicherung berufen.
  2. Verschärfte Haftung Ab diesem Zeitpunkt gelten die allgemeinen Haftungsvorschriften.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lea schuldet Ben 500 Euro und überweist den Betrag versehentlich zweimal. 2Ben sieht beide Zahlungen auf seinem Konto und weiß sofort, dass Lea die zweite Zahlung weder schuldet noch schenken wollte. Danach gibt Ben die zusätzlichen 500 Euro vollständig für einen spontanen Wochenendausflug aus.

Trifft „Verschärfte Haftung“ hier zu?

„Verschärfte Haftung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehender bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch
    Für die zweite Zahlung fehlt ein Rechtsgrund, sodass Lea deren Rückzahlung verlangen kann.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtshängigkeit oder gesetzlich gleichgestellter Haftungsbeginn
    Bens Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund löst die Haftung bereits ohne Rechtshängigkeit aus.
    erfüllt
BFall B

1Lea schuldet Ben 500 Euro und überweist den Betrag versehentlich zweimal. Ben hält die zweite Zahlung für die Begleichung einer weiteren Schuld, die Lea tatsächlich nicht hat. Er kennt den Irrtum nicht, und eine Klage auf Rückzahlung ist ihm nicht zugestellt worden.

Trifft „Verschärfte Haftung“ hier zu?

„Verschärfte Haftung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtshängigkeit oder gesetzlich gleichgestellter Haftungsbeginn

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehender bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch
    Für die zweite Zahlung fehlt ein Rechtsgrund, sodass Lea deren Rückzahlung verlangen kann.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtshängigkeit oder gesetzlich gleichgestellter Haftungsbeginn
    Ben kennt den fehlenden Rechtsgrund nicht; auch Rechtshängigkeit oder ein anderer vorgezogener Haftungsbeginn liegt nicht vor.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerBloß fahrlässige Unkenntnis des fehlenden Rechtsgrundes wird mit Kenntnis gleichgesetzt.

Richtig§ 819 Abs. 1 BGB setzt Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes voraus; bloß fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem Haftungswechsel wird automatisch ein Schadensersatzanspruch für jeden späteren Verlust abgeleitet.

RichtigSchadensersatz erfordert zusätzlich die Voraussetzungen der jeweils anwendbaren allgemeinen Vorschriften.

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