Definitionen
Saldotheorie
§ 818 BGB · ZivilrechtDie Saldotheorie ist eine von der Rechtsprechung entwickelte Einschränkung des § 818 Abs. 3 BGB bei der Rückabwicklung nichtiger gegenseitiger Verträge, deren beiderseitige Leistungen bereits erbracht wurden. Die Leistungen werden als Rechnungsposten einer einheitlichen Auseinandersetzung behandelt: Gleichartige Rückgewähransprüche werden ohne Aufrechnung verrechnet, ungleichartige grundsätzlich nur Zug um Zug erfüllt; dabei wird grundsätzlich auch der Wert einer untergegangenen Gegenleistung vom eigenen Bereicherungsanspruch abgezogen. Sie gilt insbesondere nicht zulasten Minderjähriger oder arglistig getäuschter Vertragspartner.
Der Verlust des Empfangenen soll grundsätzlich nicht allein zulasten des anderen Vertragspartners gehen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die 30-jährige Nora verkauft dem 30-jährigen Paul für 12.000 Euro ihr gesamtes derzeitiges Vermögen, ohne einzelne Gegenstände aufzuzählen; beide halten einen privaten Zettel dafür irrtümlich für ausreichend und gehen nicht zum Notar. Paul bezahlt und erhält Noras einziges Vermögen, ein Auto im Wert von 10.000 Euro. Ein Blitz zerstört das Auto vollständig, bevor beide den Formfehler bemerken; Ersatz oder Versicherungsleistungen erhält Paul nicht. Paul verlangt sein Geld zurück.
Trifft „Saldotheorie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNichtiger gegenseitiger VertragDer gegenseitige Vertrag über das gesamte gegenwärtige Vermögen bedarf nach § 311b Abs. 3 BGB notarieller Beurkundung und ist ohne sie nach § 125 Satz 1 BGB nichtig.
- 2erfülltBeiderseitige LeistungserbringungBeide haben ihre vereinbarten Leistungen erbracht, sodass der Wert des zerstörten Autos grundsätzlich von Pauls Rückforderungsanspruch abzuziehen ist.
- 3erfülltKein entgegenstehender Schutz eines BeteiligtenBeide sind volljährig und unterliegen einem gemeinsamen Irrtum über die Form, ohne dass eine Täuschung oder ein anderer besonderer Schutzgrund erkennbar ist.
1Die 30-jährige Nora verkauft dem 17-jährigen Paul für 12.000 Euro ihr gesamtes derzeitiges Vermögen, ohne einzelne Gegenstände aufzuzählen; beide halten einen privaten Zettel dafür irrtümlich für ausreichend und gehen nicht zum Notar. 2Ohne Einverständnis seiner Eltern überweist Paul Nora von seinem Konto Geld, das sie ihm ausschließlich für den Führerschein überlassen haben, und erhält Noras einziges Vermögen, ein Auto im Wert von 10.000 Euro. Ein Blitz zerstört das Auto vollständig, bevor beide den Formfehler bemerken; Ersatz oder Versicherungsleistungen erhält Paul nicht. Pauls Eltern lehnen den Kauf gegenüber Nora auch nachträglich ab, und Paul verlangt sein Geld zurück.
Trifft „Saldotheorie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNichtiger gegenseitiger VertragDer gegenseitige Vertrag über das gesamte gegenwärtige Vermögen ist bereits wegen der fehlenden notariellen Beurkundung nach § 311b Abs. 3 und § 125 Satz 1 BGB nichtig.
- 2erfülltBeiderseitige LeistungserbringungPaul hat das Geld überwiesen und Nora hat ihm das Auto überlassen.
- 3fehltKein entgegenstehender Schutz eines BeteiligtenDer Minderjährigenschutz verbietet den Wertabzug zulasten Pauls, weil die erforderliche elterliche Zustimmung fehlt und das zweckgebundene Geld den Kauf nicht nach § 110 BGB wirksam macht.
Typische Fehler
FehlerBei Anwendung der Saldotheorie wird nach dem zufälligen Untergang der empfangenen Sache der volle Kaufpreis zurückgefordert, ohne ihren Wert zu berücksichtigen.
RichtigDer Wert der untergegangenen Gegenleistung wird bei anwendbarer Saldotheorie grundsätzlich vom eigenen Rückforderungsanspruch abgezogen.
FehlerDie Saldotheorie wird zulasten eines Minderjährigen angewandt, obwohl die erforderliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter fehlt.
RichtigDie Saldotheorie darf den Minderjährigenschutz nicht durch einen Wertabzug zulasten des Minderjährigen umgehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata