Definitionen
Wesentlichkeitstheorie
Art. 20 Abs. 3 GG · Öffentliches RechtNach der Wesentlichkeitstheorie muss der parlamentarische Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen – insbesondere solche, die Grundrechte betreffen oder für die Allgemeinheit von grundlegender Bedeutung sind – selbst treffen und darf sie nicht der Exekutive überlassen. Je intensiver ein Grundrechtseingriff ist, desto genauer und bestimmter muss die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage sein.
Wesentliche Entscheidungen gehören ins Parlament und dürfen nicht der Verwaltung überlassen werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Das Parlament beschließt ein Gesetz, das der Polizei das Durchsuchen einer Wohnung zur Rettung eines akut bedrohten Menschen erlaubt. Das Gesetz verlangt konkrete Tatsachen für eine gegenwärtige Lebensgefahr und begrenzt die Durchsuchung auf die zur Rettung erforderlichen Räume und Maßnahmen. Es verlangt grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung und erlaubt ein sofortiges Handeln nur, wenn deren Abwarten die Rettung gefährden würde.
Trifft „Wesentlichkeitstheorie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWesentliche EntscheidungDie Befugnis zur Wohnungsdurchsuchung betrifft einen schweren Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung.
- 2erfülltEigenentscheidung des parlamentarischen GesetzgebersDas Parlament entscheidet selbst über die Befugnis und ihren Rettungszweck.
- 3erfülltRegelungsdichte entsprechend der EingriffsintensitätVoraussetzungen, Umfang und Verfahren sind dem schweren Eingriff entsprechend eng geregelt.
Das Parlament beschließt ein Gesetz, nach dem alle internen Aktenordner einer Behörde blau sein müssen. Die Farbe dient ausschließlich der einheitlichen Bürogestaltung. Arbeitsabläufe, Arbeitsbedingungen und die Bearbeitung von Anträgen bleiben unverändert.
Trifft „Wesentlichkeitstheorie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltWesentliche EntscheidungDie reine Farbwahl für interne Aktenordner ist weder für die Grundrechtsverwirklichung noch für die Allgemeinheit grundlegend.
- 2erfülltEigenentscheidung des parlamentarischen GesetzgebersDas Parlament legt die Farbe selbst fest, obwohl hierfür keine parlamentarische Entscheidung erforderlich ist.
- 3erfülltRegelungsdichte entsprechend der EingriffsintensitätDie Vorgabe ist eindeutig; ohne Grundrechtseingriff besteht zudem kein eingriffsbedingter Bedarf an weiteren Regelungen.
Typische Fehler
FehlerEine Verordnung der Regierung wird für ausreichend gehalten, obwohl sie die wesentliche Entscheidung erstmals selbst trifft.
RichtigEine Verordnung kann die parlamentarische Eigenentscheidung über wesentliche Fragen nicht ersetzen.
FehlerNach dem Auffinden einer gesetzlichen Ermächtigung wird deren Regelungsdichte nicht mehr geprüft.
RichtigAuch eine parlamentarische Ermächtigung muss ausreichend genau sein; die Anforderungen steigen mit der Eingriffsintensität.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata