Definitionen
Gewissensfreiheit
Art. 4 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtDie Gewissensfreiheit schützt das Recht des Einzelnen, Entscheidungen nach seinen inneren sittlichen Überzeugungen zu treffen und nicht zu einem Handeln oder Unterlassen gezwungen zu werden, das er nach seinem Gewissen als unbedingt verbindlich ablehnt; sie umfasst sowohl die innere Gewissensbildung (forum internum) als auch die Gewissensbetätigung nach außen (forum externum), wobei letztere nur zum Schutz kollidierenden Verfassungsrechts eingeschränkt werden darf.
Für eine Gewissensentscheidung reicht eine bloße moralische Vorliebe nicht aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Stadt weist ihre Angestellte Lea an, bei einem Stadtfest Lose einer Geldlotterie zu verkaufen. 1Lea findet es aus persönlicher Überzeugung moralisch falsch, Menschen zum Glücksspiel zu bewegen. 2Sie empfindet die Ablehnung jeder Mitwirkung daran als für sich unbedingt verpflichtend. Würde sie Lose verkaufen, geriete sie in schwere innere Gewissensnot.
Trifft „Gewissensfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPersönliche sittliche ÜberzeugungLeas Haltung beruht auf einer persönlichen Bewertung des Verhaltens als moralisch falsch.
- 2erfülltSubjektiv unbedingte VerbindlichkeitLea erlebt ihre Überzeugung als unbedingt bindend und könnte ihr nicht ohne schwere innere Not zuwiderhandeln.
Die Stadt weist ihre Angestellte Lea an, bei einem Stadtfest Lose einer Geldlotterie zu verkaufen. 1Lea findet es aus persönlicher Überzeugung moralisch falsch, Menschen zum Glücksspiel zu bewegen. Für sie ist das jedoch nur ein moralischer Wunsch und kein unbedingt verpflichtendes Gebot. Beim Verkauf der Lose hätte sie deshalb keine ernste innere Gewissensnot.
Trifft „Gewissensfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPersönliche sittliche ÜberzeugungAuch hier beruht Leas Haltung auf einer persönlichen moralischen Bewertung.
- 2fehltSubjektiv unbedingte VerbindlichkeitLea empfindet ihre Haltung nicht als unbedingt bindend und könnte ohne ernste Gewissensnot mitwirken.
Typische Fehler
FehlerFür die äußere Gewissensbetätigung wird ein einfacher Gesetzesvorbehalt angenommen.
RichtigAuch die äußere Gewissensbetätigung unterliegt keinem einfachen Gesetzesvorbehalt; ihre Einschränkung muss dem Schutz kollidierenden Verfassungsrechts dienen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema