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Forum externum

Art. 4 GG · Öffentliches Recht

Das forum externum bezeichnet den nach außen sichtbaren, im äußeren Verhalten manifestierten Bereich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Im Gegensatz zum rein inneren Glaubens- und Überzeugungsbereich (forum internum) ist es nach der Rechtsprechung nur zum Schutz kollidierenden Verfassungsrechts auf gesetzlicher Grundlage verhältnismäßig einschränkbar.

Merksatz

Religiöse und weltanschauliche Betätigung verliert ihren Grundrechtsschutz nicht dadurch, dass sie nach außen tritt.

Was unterscheidet externum und internum?Entscheidend ist die Trennung zwischen äußerer Betätigung und rein innerem Glauben, nicht zwischen Öffentlichkeit und Privatbereich.
Forum externum
Forum internum
Erscheinungsform
Der Glaube oder die Überzeugung zeigt sich im Verhalten.
Der Glaube oder die Überzeugung bleibt im Inneren.
Einschränkbarkeit
Auf gesetzlicher Grundlage, zum Schutz kollidierenden Verfassungsrechts und verhältnismäßig.
Der rein innere Bereich darf nicht staatlich eingeschränkt werden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara betet zu Hause nach den Regeln ihrer Religion. 2Dabei spricht sie die Worte laut aus und kniet nieder.

Trifft „Forum externum“ hier zu?

„Forum externum“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Religiöser oder weltanschaulicher Bezug
    Das Gebet ist eine religiöse Betätigung.
    erfüllt
  2. 2
    Manifestation im äußeren Verhalten
    Das Sprechen und Niederknien bringen Maras Glauben äußerlich zum Ausdruck.
    erfüllt
BFall B

1Mara betet ausschließlich in Gedanken, weil dies Teil ihrer Religion ist. Dabei spricht sie kein Wort und bringt das Gebet weder durch Bewegungen noch durch anderes Verhalten zum Ausdruck.

Trifft „Forum externum“ hier zu?

„Forum externum“ trifft nicht zu.Es fehlt: Manifestation im äußeren Verhalten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Religiöser oder weltanschaulicher Bezug
    Auch das gedankliche Gebet hat einen religiösen Bezug.
    erfüllt
  2. 2
    Manifestation im äußeren Verhalten
    Das Gebet bleibt vollständig im inneren Bereich und wird nicht äußerlich erkennbar.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerFür einen Eingriff werden eine gesetzliche Grundlage und die Verhältnismäßigkeit geprüft, ohne nach kollidierendem Verfassungsrecht zu fragen.

RichtigNach der Rechtsprechung muss die Einschränkung zusätzlich dem Schutz kollidierenden Verfassungsrechts dienen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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