Definitionen
Forum externum
Art. 4 GG · Öffentliches RechtDas forum externum bezeichnet den nach außen sichtbaren, im äußeren Verhalten manifestierten Bereich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Im Gegensatz zum rein inneren Glaubens- und Überzeugungsbereich (forum internum) ist es nach der Rechtsprechung nur zum Schutz kollidierenden Verfassungsrechts auf gesetzlicher Grundlage verhältnismäßig einschränkbar.
Religiöse und weltanschauliche Betätigung verliert ihren Grundrechtsschutz nicht dadurch, dass sie nach außen tritt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara betet zu Hause nach den Regeln ihrer Religion. 2Dabei spricht sie die Worte laut aus und kniet nieder.
Trifft „Forum externum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltReligiöser oder weltanschaulicher BezugDas Gebet ist eine religiöse Betätigung.
- 2erfülltManifestation im äußeren VerhaltenDas Sprechen und Niederknien bringen Maras Glauben äußerlich zum Ausdruck.
1Mara betet ausschließlich in Gedanken, weil dies Teil ihrer Religion ist. Dabei spricht sie kein Wort und bringt das Gebet weder durch Bewegungen noch durch anderes Verhalten zum Ausdruck.
Trifft „Forum externum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltReligiöser oder weltanschaulicher BezugAuch das gedankliche Gebet hat einen religiösen Bezug.
- 2fehltManifestation im äußeren VerhaltenDas Gebet bleibt vollständig im inneren Bereich und wird nicht äußerlich erkennbar.
Typische Fehler
FehlerFür einen Eingriff werden eine gesetzliche Grundlage und die Verhältnismäßigkeit geprüft, ohne nach kollidierendem Verfassungsrecht zu fragen.
RichtigNach der Rechtsprechung muss die Einschränkung zusätzlich dem Schutz kollidierenden Verfassungsrechts dienen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema