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Verfassungsimmanente Schranken

Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG · Öffentliches Recht

Verfassungsimmanente Schranken sind ungeschriebene Grundrechtsschranken, die sich nicht aus einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt ergeben, sondern unmittelbar aus der Verfassung selbst folgen; sie kommen insbesondere bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten in Betracht und erlauben Eingriffe zum Schutz kollidierender Grundrechte Dritter oder anderer Verfassungsgüter von gleichem Rang, soweit dies verhältnismäßig ist.

Merksatz

Ein fehlender Gesetzesvorbehalt bedeutet nicht, dass ein Grundrecht gegenüber kollidierendem Verfassungsrecht stets Vorrang hat.

Woher stammt die Grundrechtsschranke?Links trägt kollidierendes Verfassungsrecht die Begrenzung, rechts eine ausdrückliche Erlaubnis im Grundrechtsartikel zur gesetzlichen Beschränkung.
Verfassungsimmanente Schranken
Gesetzesvorbehalt
Schrankengrundlage
Kollidierende Grundrechte oder gleichrangige Verfassungsgüter.
Der Grundrechtsartikel erlaubt ausdrücklich eine gesetzliche Begrenzung.
Anwendungsbereich
Insbesondere vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte.
Grundrechte mit ausdrücklichem Gesetzesvorbehalt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Künstler plant in einer belebten Fußgängerzone eine Aufführung, bei der er brennende Fackeln in die dicht stehende Zuschauermenge wirft. Fachleute stellen fest, 2dass dabei Zuschauer schwere Verbrennungen erleiden würden. Gestützt auf ein Gesetz 3untersagt die Behörde nur das Werfen der Fackeln; die übrige Aufführung darf stattfinden.

Trifft „Verfassungsimmanente Schranken“ hier zu?

„Verfassungsimmanente Schranken“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfassungsgrundlage statt ausdrücklichem Gesetzesvorbehalt
    Die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG steht unter keinem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt; ihre Grenze kann sich nur aus der Verfassung selbst ergeben.
    erfüllt
  2. 2
    Schutz kollidierender Grundrechte oder gleichrangiger Verfassungsgüter
    Die körperliche Unversehrtheit der Zuschauer ist durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt und kollidiert mit der geplanten Aufführung.
    erfüllt
  3. 3
    Verhältnismäßigkeit des Eingriffs
    Das auf den gefährlichen Teil beschränkte Verbot ist geeignet, erforderlich und angemessen.
    erfüllt
BFall B

Ein Lebensmittelhändler plant einen Sonderverkauf für 1.000 gleichzeitig anwesende Kunden in einer Halle. Brandschutzfachleute stellen fest, dass durch die einzige Tür bei einem Brand höchstens 200 Menschen rechtzeitig ins Freie gelangen können. 2Die Behörde verlangt aufgrund der gesetzlichen Brandschutzvorschriften, die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kunden auf 200 zu begrenzen, um Verletzungen und Todesfälle zu verhindern. 3Mit 200 gleichzeitig anwesenden Kunden kann der Verkauf stattfinden; bauliche oder organisatorische Änderungen können die Fluchtmöglichkeit bis dahin nicht verbessern.

Trifft „Verfassungsimmanente Schranken“ hier zu?

„Verfassungsimmanente Schranken“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verfassungsgrundlage statt ausdrücklichem Gesetzesvorbehalt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfassungsgrundlage statt ausdrücklichem Gesetzesvorbehalt
    Die Beschränkung der Berufsausübung beruht hier auf dem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG.
    fehlt
  2. 2
    Schutz kollidierender Grundrechte oder gleichrangiger Verfassungsgüter
    Die Begrenzung schützt Leben und körperliche Unversehrtheit der Kunden aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
    erfüllt
  3. 3
    Verhältnismäßigkeit des Eingriffs
    Die notwendige Begrenzung schützt vor tödlichen Brandfolgen und ermöglicht zugleich die Fortsetzung des Verkaufs.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerVorbehaltlos gewährleistete Grundrechte werden als grundsätzlich schrankenlos behandelt.

RichtigAuch ohne ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt können kollidierende Grundrechte oder gleichrangige Verfassungsgüter eine Begrenzung rechtfertigen.

Voraussetzung vergessen

FehlerSobald ein kollidierendes Verfassungsgut benannt ist, wird der Eingriff ohne weitere Prüfung als gerechtfertigt angesehen.

RichtigAuch bei einem kollidierenden Verfassungsgut muss der konkrete Eingriff verhältnismäßig sein.

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