Definitionen
Verfassungsimmanente Schranken sind ungeschriebene Grundrechtsschranken, die sich nicht aus einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt ergeben, sondern unmittelbar aus der Verfassung selbst folgen; sie kommen insbesondere bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten in Betracht und erlauben Eingriffe zum Schutz kollidierender Grundrechte Dritter oder anderer Verfassungsgüter von gleichem Rang, soweit dies verhältnismäßig ist.
Ein fehlender Gesetzesvorbehalt bedeutet nicht, dass ein Grundrecht gegenüber kollidierendem Verfassungsrecht stets Vorrang hat.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Künstler plant in einer belebten Fußgängerzone eine Aufführung, bei der er brennende Fackeln in die dicht stehende Zuschauermenge wirft. Fachleute stellen fest, 2dass dabei Zuschauer schwere Verbrennungen erleiden würden. Gestützt auf ein Gesetz 3untersagt die Behörde nur das Werfen der Fackeln; die übrige Aufführung darf stattfinden.
Trifft „Verfassungsimmanente Schranken“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerfassungsgrundlage statt ausdrücklichem GesetzesvorbehaltDie Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG steht unter keinem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt; ihre Grenze kann sich nur aus der Verfassung selbst ergeben.
- 2erfülltSchutz kollidierender Grundrechte oder gleichrangiger VerfassungsgüterDie körperliche Unversehrtheit der Zuschauer ist durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt und kollidiert mit der geplanten Aufführung.
- 3erfülltVerhältnismäßigkeit des EingriffsDas auf den gefährlichen Teil beschränkte Verbot ist geeignet, erforderlich und angemessen.
Ein Lebensmittelhändler plant einen Sonderverkauf für 1.000 gleichzeitig anwesende Kunden in einer Halle. Brandschutzfachleute stellen fest, dass durch die einzige Tür bei einem Brand höchstens 200 Menschen rechtzeitig ins Freie gelangen können. 2Die Behörde verlangt aufgrund der gesetzlichen Brandschutzvorschriften, die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kunden auf 200 zu begrenzen, um Verletzungen und Todesfälle zu verhindern. 3Mit 200 gleichzeitig anwesenden Kunden kann der Verkauf stattfinden; bauliche oder organisatorische Änderungen können die Fluchtmöglichkeit bis dahin nicht verbessern.
Trifft „Verfassungsimmanente Schranken“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltVerfassungsgrundlage statt ausdrücklichem GesetzesvorbehaltDie Beschränkung der Berufsausübung beruht hier auf dem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG.
- 2erfülltSchutz kollidierender Grundrechte oder gleichrangiger VerfassungsgüterDie Begrenzung schützt Leben und körperliche Unversehrtheit der Kunden aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
- 3erfülltVerhältnismäßigkeit des EingriffsDie notwendige Begrenzung schützt vor tödlichen Brandfolgen und ermöglicht zugleich die Fortsetzung des Verkaufs.
Typische Fehler
FehlerVorbehaltlos gewährleistete Grundrechte werden als grundsätzlich schrankenlos behandelt.
RichtigAuch ohne ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt können kollidierende Grundrechte oder gleichrangige Verfassungsgüter eine Begrenzung rechtfertigen.
FehlerSobald ein kollidierendes Verfassungsgut benannt ist, wird der Eingriff ohne weitere Prüfung als gerechtfertigt angesehen.
RichtigAuch bei einem kollidierenden Verfassungsgut muss der konkrete Eingriff verhältnismäßig sein.
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