Definitionen
Forum internum
Art. 4 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtDas forum internum bezeichnet den absolut geschützten inneren Bereich der Gewissens-, Gedanken- und Glaubensfreiheit, der die rein innerliche Überzeugung, Gesinnung und Weltanschauung einer Person umfasst und staatlichen Eingriffen schlechthin entzogen ist.
Innere Überzeugungen bleiben auch dann geschützt, wenn sie staatlichen Vorstellungen widersprechen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara denkt still darüber nach, ob Gott existiert. 2Sie gelangt für sich zu einer festen religiösen Überzeugung und teilt sie niemandem mit.
Trifft „Forum internum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zu Gewissen, Gedanken oder GlaubenDie Überlegungen betreffen die Bildung eines religiösen Glaubens.
- 2erfülltRein innerliche Überzeugung, Gesinnung oder WeltanschauungDie Überzeugungsbildung bleibt vollständig in Maras innerem Bereich.
Auf dem Marktplatz hält Mara eine Rede 1über ihren Glauben an Gott und wirbt dafür, sich diesem Glauben anzuschließen.
Trifft „Forum internum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zu Gewissen, Gedanken oder GlaubenDer Inhalt der Rede betrifft Maras religiösen Glauben.
- 2fehltRein innerliche Überzeugung, Gesinnung oder WeltanschauungDie öffentliche Rede ist eine Äußerung nach außen und gehört deshalb zum forum externum.
Typische Fehler
FehlerEin öffentliches Glaubensbekenntnis wird dem forum internum zugeordnet.
RichtigDas öffentliche Bekenntnis gehört zum forum externum; die zugrunde liegende innere Überzeugung bleibt dem forum internum zugeordnet.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema