Definitionen
Religionsausübungsfreiheit
Art. 4 Abs. 2 GG · Öffentliches RechtDie Religionsausübungsfreiheit schützt als Teil der Religionsfreiheit das Recht, den Glauben nach außen hin zu betätigen, insbesondere durch Gebet, Gottesdienst, religiöse Riten, Symbole und die Verbreitung des Glaubens sowie die Gestaltung des gesamten Lebens nach religiösen Überzeugungen.
Geschützt ist nicht nur der innere Glaube, sondern auch sein sichtbares Ausleben im Alltag.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Frau Demir gehört einer christlichen Gemeinde an. 2Sonntags besucht sie den Gottesdienst und trägt im Alltag sichtbar eine Kette mit einem Kreuz, 1weil das ihrem Glauben entspricht.
Trifft „Religionsausübungsfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltReligiöse Überzeugung als BeweggrundFrau Demir handelt aus ihrem christlichen Glauben heraus.
- 2erfülltBetätigung nach außenGottesdienstbesuch und das sichtbare Tragen eines religiösen Symbols sind nach außen gerichtet.
Herr Engel 2trägt im Alltag sichtbar eine Kette mit einem Kreuz. Er gehört keiner Religion an und hat auch keine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung. Er trägt die Kette nur, weil sie ihm als Schmuckstück gefällt.
Trifft „Religionsausübungsfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltReligiöse Überzeugung als BeweggrundHerr Engel trägt das Kreuz allein aus modischen Gründen, nicht aus einer religiösen Überzeugung.
- 2erfülltBetätigung nach außenDas Tragen der Kette ist für andere sichtbar.
Typische Fehler
FehlerDie Religionsausübung wird mit der Teilnahme an Gottesdiensten und kultischen Handlungen gleichgesetzt.
RichtigGeschützt ist auch die Gestaltung des ganzen Lebens nach religiösen Überzeugungen, etwa das Tragen religiöser Symbole im Alltag.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema