Definitionen
Glaubensfreiheit
Art. 4 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtDie Glaubensfreiheit schützt als Teil der Religionsfreiheit das Recht des Einzelnen, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu bilden, zu haben, zu wechseln oder aufzugeben (forum internum), und umfasst damit die innere Überzeugung in religiösen und weltanschaulichen Fragen als absolut geschützten Kernbereich, der staatlichen Eingriffen schlechthin entzogen ist.
Eine religiöse Überzeugung braucht kein äußeres Bekenntnis, um geschützt zu sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Mara kommt beim stillen Nachdenken zu der Überzeugung, 1dass ein Gott die Welt erschaffen hat. Sie erzählt niemandem davon.
Trifft „Glaubensfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltReligiöser oder weltanschaulicher InhaltDie Vorstellung von einem göttlichen Schöpfer hat einen religiösen Inhalt.
- 2erfülltInneres Bilden, Haben, Wechseln oder AufgebenMara bildet eine innere Überzeugung, ohne sie äußern zu müssen.
2Mara kommt beim stillen Nachdenken zu der Überzeugung, dass in ihrer Straße ein weiterer Parkplatz gebraucht wird. Ihr Gedanke betrifft nur die Zahl der Parkplätze in dieser Straße.
Trifft „Glaubensfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltReligiöser oder weltanschaulicher InhaltDie einzelne Ansicht zur Parksituation enthält keine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung.
- 2erfülltInneres Bilden, Haben, Wechseln oder AufgebenMara bildet auch hier eine innere Überzeugung.
Typische Fehler
FehlerEingriffe in den rein inneren Überzeugungskern werden durch eine Abwägung mit öffentlichen Interessen gerechtfertigt.
RichtigDer rein innere Überzeugungskern ist absolut geschützt und einer solchen Abwägung entzogen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema