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Freiheitsentziehung

Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 104 GG · Öffentliches Recht

Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn jemandem durch staatlichen Zwang die körperliche Bewegungsfreiheit vollständig entzogen wird, indem er gegen oder ohne seinen Willen in einem eng begrenzten Raum festgehalten wird (z. B. Gewahrsam, Arrest, Unterbringung); sie stellt die intensivste Form des Eingriffs in die Freiheit der Person dar und unterliegt strengen formellen und materiellen Anforderungen.

Merksatz

Entscheidend ist der vollständige Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit durch staatlichen Zwang.

Entziehung oder nur Beschränkung?Beide greifen in die Freiheit der Person ein. Nur bei der Entziehung muss ein Richter entscheiden.
Freiheitsentziehung
Freiheitsbeschränkung
Bewegungsfreiheit
Vollständig entzogen, Festhalten in eng begrenztem Raum
Nur in bestimmte Richtung oder kurz eingeschränkt
Beispiele
Gewahrsam, Arrest, Unterbringung
Vorladung, kurzes Anhalten
Wer entscheidet?
Nur der Richter, Art. 104 Abs. 2 GG
Förmliches Gesetz genügt, Art. 104 Abs. 1 GG
Polizeigewahrsam
Richter unverzüglich; äußerste Grenze Ende des Folgetags
Keine eigene Zeitgrenze aus Art. 104 Abs. 2 GG

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Bei einem Stadtfest randaliert Marc stark betrunken und greift Passanten an. Polizisten bringen ihn gegen seinen Widerstand zur Wache und schließen ihn dort bis zum nächsten Morgen in eine Zelle ein.

Trifft „Freiheitsentziehung“ hier zu?

„Freiheitsentziehung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    staatlicher Zwang
    Die Polizei handelt als staatliche Stelle und setzt Zwang ein.
    erfüllt
  2. 2
    vollständiger Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit
    In der verschlossenen Zelle kann Marc sich nicht mehr fortbewegen.
    erfüllt
  3. 3
    gegen oder ohne den Willen des Betroffenen
    Marc wehrt sich und ist nicht einverstanden.
    erfüllt
BFall B

Nach einem Streit schließt Bernd seinen Mitbewohner Carl 3gegen dessen lauten Protest für drei Stunden in dessen Zimmer ein. 2Carl kann den Raum in dieser Zeit nicht verlassen.

Trifft „Freiheitsentziehung“ hier zu?

„Freiheitsentziehung“ trifft nicht zu.Es fehlt: staatlicher Zwang

An der Definition geprüft

  1. 1
    staatlicher Zwang
    Bernd handelt als Privatperson; es fehlt an staatlichem Zwang, sodass kein Grundrechtseingriff vorliegt.
    fehlt
  2. 2
    vollständiger Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit
    Carl ist in seinem Zimmer eingeschlossen und kann sich nicht fortbewegen.
    erfüllt
  3. 3
    gegen oder ohne den Willen des Betroffenen
    Carl ist mit dem Einschließen nicht einverstanden.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede staatliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird als Freiheitsentziehung behandelt.

RichtigEine Freiheitsentziehung liegt nur vor, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit vollständig entzogen wird; bloße Beschränkungen reichen nicht.

Rechtsfolge falsch

FehlerEs wird angenommen, die Polizei dürfe jemanden stets bis zum Ende des Folgetages festhalten, bevor ein Richter eingeschaltet werden muss.

RichtigDie richterliche Entscheidung ist unverzüglich herbeizuführen; das Ende des Tages nach dem Ergreifen ist nur die äußerste Grenze für eigenen polizeilichen Gewahrsam.

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