Schemata
Formelle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes
Art. 70 ff., 76 ff. GGFormelle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gem. Art. 70 ff., 76 ff. GG
- I. Gesetzgebungskompetenz
Der Bund darf ein Gesetz nur erlassen, wenn ihm das GG die Gesetzgebungskompetenz ausdrücklich verleiht (Art. 70 I GG: Residualkompetenz der Länder).
- 1. Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Art. 71, 73 GG: Nur der Bund darf gesetzgeberisch tätig werden; Länder nur bei ausdrücklicher Ermächtigung durch Bundesgesetz.
Art. 72, 74 GG: Länder dürfen tätig werden, solange und soweit der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat (Sperrwirkung).
- a. Erforderlichkeitsklausel (Art. 72 II GG)
Bei bestimmten Materien des Art. 74 GG darf der Bund nur tätig werden, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
- b. Abweichungsgesetzgebung (Art. 72 III GG)
In den dort genannten Bereichen können Länder nach Erlass eines Bundesgesetzes abweichende Regelungen treffen.
- 3. Grundsatzgesetzgebung (Art. 109 III GG analog / Art. 91a ff. GG)
Sonderkompetenzen für bestimmte Sachbereiche; jeweils gesondert zu prüfen.
- 4. Ungeschriebene Bundeskompetenzen
Kraft Natur der Sache: Regelungsgegenstand ist seinem Wesen nach nur bundeseinheitlich regelbar. Kraft Sachzusammenhangs: Annexkompetenz, wenn eine ausdrückliche Kompetenz eine weitere Materie zwingend mitumfasst. Beide Figuren sind eng auszulegen (h.M.).
- II. Gesetzgebungsverfahren
Art. 76 ff. GG regeln das Verfahren der Bundesgesetzgebung zwingend; Verstöße führen zur formellen Verfassungswidrigkeit.
- 1. Initiativrecht (Art. 76 I GG)
Gesetzesinitiativen können von der Bundesregierung, dem Bundesrat oder aus der Mitte des Bundestages eingebracht werden. Kein Initiativrecht Dritter.
- 2. Erster Durchgang im Bundesrat (Art. 76 II GG)
Regierungsentwürfe sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten; dieser hat grundsätzlich sechs Wochen Stellungnahmefrist (bei besonderer Dringlichkeit drei Wochen, bei besonderer Bedeutung neun Wochen).
- 3. Beschlussfassung im Bundestag (Art. 77 I GG)
Der Bundestag beschließt die Bundesgesetze. Erforderlich ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Art. 42 II 1 GG), soweit das GG keine qualifizierte Mehrheit vorschreibt.
- 4. Zweiter Durchgang im Bundesrat (Art. 77 II–IV GG)
Nach Beschluss des Bundestages ist das Gesetz dem Bundesrat zuzuleiten.
Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundesrat Einspruch einlegen (Art. 77 III GG); der Bundestag kann ihn zurückweisen (Art. 77 IV GG). Einspruch hemmt, verhindert aber nicht endgültig das Gesetz.
Bei Zustimmungsgesetzen (z.B. Art. 84 I, 85 I, 104a GG) ist die Zustimmung des Bundesrates konstitutiv; ohne sie kommt das Gesetz nicht zustande. Abgrenzung Einspruchs-/Zustimmungsgesetz ist examensrelevant.
- c. Vermittlungsausschuss (Art. 77 II GG)
Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung können den Vermittlungsausschuss anrufen; dessen Einigungsvorschlag bedarf erneuter Beschlussfassung.
- 5. Ausfertigung und Verkündung (Art. 82 I GG)
Der Bundespräsident fertigt das verfassungsmäßig zustande gekommene Gesetz aus und verkündet es im Bundesgesetzblatt. Dem Bundespräsidenten steht ein formelles Prüfungsrecht, nach h.M. auch ein begrenztes materielles Prüfungsrecht zu. Ohne Ausfertigung und Verkündung tritt das Gesetz nicht in Kraft.
- III. Form
Das Gesetz muss die verfassungsrechtlich vorgeschriebene äußere Form wahren.
- 1. Schriftlichkeit und Urkundlichkeit
Bundesgesetze bedürfen der Schriftform und müssen als Urkunde ausgefertigt werden.
- 2. Inkrafttreten (Art. 82 II GG)
Das Gesetz bestimmt den Tag des Inkrafttretens; fehlt eine solche Bestimmung, tritt es am vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
- 3. Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG)
Soweit ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Gilt nur für Gesetze, die ausdrücklich in Grundrechte eingreifen, nicht für allgemeine Gesetze (h.M.).