Definitionen
Jedermann-Grundrecht
Art. 1 ff. GG · Öffentliches RechtJedermann-Grundrechte sind Grundrechte, deren persönlicher Schutzbereich natürlichen Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit offensteht. Sie stehen damit im Gegensatz zu Deutschen-Grundrechten, die grundsätzlich Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG vorbehalten sind. Die Grundrechtsberechtigung juristischer Personen ist gesondert, insbesondere nach Art. 19 Abs. 3 GG, zu prüfen.
Entscheidend ist, ob der persönliche Schutzbereich von der Staatsangehörigkeit unabhängig ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea hat nur die kanadische Staatsangehörigkeit und veröffentlicht einen Kommentar zur Wohnungspolitik. Die Verfassung schützt das Äußern von Meinungen unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
Trifft „Jedermann-Grundrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGrundrechtDie Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht.
- 2erfülltStaatsangehörigkeitsunabhängiger persönlicher SchutzbereichDie Meinungsfreiheit steht natürlichen Personen jeder Staatsangehörigkeit offen.
Max hat die deutsche Staatsangehörigkeit und möchte als Bäcker arbeiten. 1Die Verfassung knüpft den Schutz der freien Berufswahl grundsätzlich an die Eigenschaft als Deutscher.
Trifft „Jedermann-Grundrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGrundrechtDie Berufsfreiheit ist ein Grundrecht.
- 2fehltStaatsangehörigkeitsunabhängiger persönlicher SchutzbereichDie Berufsfreiheit knüpft grundsätzlich an den Deutschenstatus an.
Typische Fehler
FehlerEs wird angenommen, ausländische natürliche Personen könnten sich überhaupt nicht auf Grundrechte berufen.
RichtigJedermann-Grundrechte stehen natürlichen Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit offen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata