Schemata
Folgenbeseitigungsanspruch
richterrechtlich, Art. 20 III GGBestehen eines Folgenbeseitigungsanspruchs (FBA) auf Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns, richterrechtlich anerkannt, Grundlage Art. 20 III GG i.V.m. den Grundrechten
- A. Zulässigkeit des Begehrens
- I. Verwaltungsrechtsweg
§ 40 I 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art; der FBA wurzelt im öffentlichen Recht, da er aus rechtswidrigem Verwaltungshandeln erwächst.
- II. Statthafte Klageart
Allgemeine Leistungsklage (§ 43 II VwGO analog), da der FBA auf ein schlichtes Tun (Beseitigung) gerichtet ist und kein Verwaltungsakt begehrt wird.
- III. Klagebefugnis (analog § 42 II VwGO)
Der Kläger muss geltend machen, möglicherweise in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein; bei Adressaten des rechtswidrigen Verwaltungshandelns regelmäßig gegeben.
- IV. Vorverfahren
Für die allgemeine Leistungsklage ist kein Widerspruchsverfahren vorgeschrieben; ein solches ist jedoch nicht schädlich.
- V. Klagefrist
Keine gesetzliche Klagefrist; allgemeiner Grundsatz der Verwirkung ist zu beachten.
- VI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Entfällt, wenn der Kläger sein Ziel auf einfacherem Wege erreichen kann oder die Beseitigung tatsächlich unmöglich ist.
- B. Begründetheit
Der FBA ist begründet, wenn seine Voraussetzungen vorliegen und kein Ausschlussgrund besteht.
- I. Anspruchsvoraussetzungen
Ein Träger öffentlicher Gewalt muss durch Verwaltungsakt, Realakt oder sonstiges hoheitliches Handeln tätig geworden sein.
- 2. Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht
Das hoheitliche Handeln muss in ein subjektiv-öffentliches Recht des Anspruchstellers eingegriffen haben, insbesondere in ein Grundrecht oder eine einfachgesetzlich geschützte Rechtsposition.
- 3. Rechtswidrigkeit des Eingriffs
Der Eingriff muss im Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig gewesen sein oder nachträglich rechtswidrig geworden sein (sog. actus contrarius-Gedanke); bei anfänglich rechtmäßigem, später rechtswidrig gewordenem Dauerzustand genügt die gegenwärtige Rechtswidrigkeit.
- 4. Fortdauernder rechtswidriger Zustand
Die Folgen des Eingriffs müssen noch andauern; der FBA ist kein Schadensersatz-, sondern ein Restitutionsanspruch auf Wiederherstellung des status quo ante.
- 5. Kausalität
Zwischen dem hoheitlichen Handeln und dem fortdauernden rechtswidrigen Zustand muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen; mittelbare Folgen sind nicht erfasst (h.M.: Unmittelbarkeitserfordernis).
- 6. Wiederherstellbarkeit des ursprünglichen Zustands
Die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands und die Wiederherstellung des status quo ante müssen tatsächlich und rechtlich möglich sein; bei Unmöglichkeit scheidet der FBA aus (ggf. Staatshaftungsansprüche).
- 7. Kein Mitverschulden / Obliegenheitsverletzung
Ein anspruchsminderndes oder -ausschließendes Mitverschulden des Betroffenen (§ 254 BGB analog) ist zu prüfen, wenn dieser zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.
- II. Inhalt und Umfang des Anspruchs
Der FBA ist auf Naturalrestitution gerichtet: Wiederherstellung des Zustands, der ohne den rechtswidrigen Eingriff bestünde (status quo ante). Er umfasst keine Geldentschädigung oder Schadensersatz; insoweit kommen §§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder enteignungsgleicher Eingriff in Betracht.
- III. Ausschlussgründe
Ist die Wiederherstellung des früheren Zustands tatsächlich nicht mehr möglich, entfällt der FBA.
Steht der Wiederherstellung eine Rechtsnorm entgegen (z.B. bestandskräftige Genehmigung zugunsten Dritter), scheidet der FBA aus.
- 3. Unverhältnismäßigkeit
Nach h.M. kann der FBA ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn die Beseitigung für die Behörde mit einem ganz unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre; dies ist eng auszulegen.
- 4. Verwirkung
Der Anspruch kann verwirkt sein, wenn der Berechtigte ihn über längere Zeit nicht geltend gemacht hat und die Behörde auf den Fortbestand des Zustands vertrauen durfte.
- IV. Ergebnis
Liegen alle Voraussetzungen vor und greift kein Ausschlussgrund ein, hat der Anspruchsteller einen FBA auf Wiederherstellung des status quo ante.