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Folgenbeseitigungsanspruch

richterrechtlich, Art. 20 III GG

Bestehen eines Folgenbeseitigungsanspruchs (FBA) auf Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns, richterrechtlich anerkannt, Grundlage Art. 20 III GG i.V.m. den Grundrechten

  • A. Zulässigkeit des Begehrens
    • I. Verwaltungsrechtsweg

      § 40 I 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art; der FBA wurzelt im öffentlichen Recht, da er aus rechtswidrigem Verwaltungshandeln erwächst.

    • II. Statthafte Klageart

      Allgemeine Leistungsklage (§ 43 II VwGO analog), da der FBA auf ein schlichtes Tun (Beseitigung) gerichtet ist und kein Verwaltungsakt begehrt wird.

    • III. Klagebefugnis (analog § 42 II VwGO)

      Der Kläger muss geltend machen, möglicherweise in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein; bei Adressaten des rechtswidrigen Verwaltungshandelns regelmäßig gegeben.

    • IV. Vorverfahren

      Für die allgemeine Leistungsklage ist kein Widerspruchsverfahren vorgeschrieben; ein solches ist jedoch nicht schädlich.

    • V. Klagefrist

      Keine gesetzliche Klagefrist; allgemeiner Grundsatz der Verwirkung ist zu beachten.

    • VI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

      Entfällt, wenn der Kläger sein Ziel auf einfacherem Wege erreichen kann oder die Beseitigung tatsächlich unmöglich ist.

  • B. Begründetheit

    Der FBA ist begründet, wenn seine Voraussetzungen vorliegen und kein Ausschlussgrund besteht.

    • I. Anspruchsvoraussetzungen
      • Ein Träger öffentlicher Gewalt muss durch Verwaltungsakt, Realakt oder sonstiges hoheitliches Handeln tätig geworden sein.

      • 2. Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht

        Das hoheitliche Handeln muss in ein subjektiv-öffentliches Recht des Anspruchstellers eingegriffen haben, insbesondere in ein Grundrecht oder eine einfachgesetzlich geschützte Rechtsposition.

      • 3. Rechtswidrigkeit des Eingriffs

        Der Eingriff muss im Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig gewesen sein oder nachträglich rechtswidrig geworden sein (sog. actus contrarius-Gedanke); bei anfänglich rechtmäßigem, später rechtswidrig gewordenem Dauerzustand genügt die gegenwärtige Rechtswidrigkeit.

      • 4. Fortdauernder rechtswidriger Zustand

        Die Folgen des Eingriffs müssen noch andauern; der FBA ist kein Schadensersatz-, sondern ein Restitutionsanspruch auf Wiederherstellung des status quo ante.

      • 5. Kausalität

        Zwischen dem hoheitlichen Handeln und dem fortdauernden rechtswidrigen Zustand muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen; mittelbare Folgen sind nicht erfasst (h.M.: Unmittelbarkeitserfordernis).

      • 6. Wiederherstellbarkeit des ursprünglichen Zustands

        Die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands und die Wiederherstellung des status quo ante müssen tatsächlich und rechtlich möglich sein; bei Unmöglichkeit scheidet der FBA aus (ggf. Staatshaftungsansprüche).

      • 7. Kein Mitverschulden / Obliegenheitsverletzung

        Ein anspruchsminderndes oder -ausschließendes Mitverschulden des Betroffenen (§ 254 BGB analog) ist zu prüfen, wenn dieser zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.

    • II. Inhalt und Umfang des Anspruchs

      Der FBA ist auf Naturalrestitution gerichtet: Wiederherstellung des Zustands, der ohne den rechtswidrigen Eingriff bestünde (status quo ante). Er umfasst keine Geldentschädigung oder Schadensersatz; insoweit kommen §§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder enteignungsgleicher Eingriff in Betracht.

    • III. Ausschlussgründe
      • Ist die Wiederherstellung des früheren Zustands tatsächlich nicht mehr möglich, entfällt der FBA.

      • Steht der Wiederherstellung eine Rechtsnorm entgegen (z.B. bestandskräftige Genehmigung zugunsten Dritter), scheidet der FBA aus.

      • 3. Unverhältnismäßigkeit

        Nach h.M. kann der FBA ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn die Beseitigung für die Behörde mit einem ganz unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre; dies ist eng auszulegen.

      • 4. Verwirkung

        Der Anspruch kann verwirkt sein, wenn der Berechtigte ihn über längere Zeit nicht geltend gemacht hat und die Behörde auf den Fortbestand des Zustands vertrauen durfte.

    • IV. Ergebnis

      Liegen alle Voraussetzungen vor und greift kein Ausschlussgrund ein, hat der Anspruchsteller einen FBA auf Wiederherstellung des status quo ante.

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