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Freiheit der Person

Art. 2 II 2 GG · Öffentliches Recht

Die Freiheit der Person schützt die körperliche Bewegungsfreiheit des Menschen, d.h. das Recht, jeden an sich tatsächlich und rechtlich zugänglichen Ort aufzusuchen oder zu verlassen, und gewährleistet insbesondere den Schutz vor staatlicher Freiheitsentziehung und -beschränkung.

Merksatz

Körperliche Bewegungsfreiheit bedeutet nicht, dass jeder beliebige Ort betreten werden darf.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lea möchte zu Fuß durch das offene Eingangstor eines Parks gehen. 2Der Park ist geöffnet und für alle frei zugänglich. Eine Polizistin schließt das Tor und hält es zu, damit Lea nicht hineingeht.

Trifft „Freiheit der Person“ hier zu?

„Freiheit der Person“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Körperliche Bewegungsfreiheit eines Menschen
    Leas beabsichtigtes Gehen betrifft ihre körperliche Fortbewegung.
    erfüllt
  2. 2
    An sich tatsächlich und rechtlich zugänglicher Ort
    Unabhängig von der polizeilichen Maßnahme kann und darf Lea den Park betreten.
    erfüllt
BFall B

1Lea möchte zu Fuß durch das offene Tor in den eingezäunten Privatgarten eines Fremden gehen. Der Eigentümer hat ihr den Zutritt ausdrücklich verboten. Eine Polizistin schließt das Tor und hält es zu, damit Lea nicht hineingeht.

Trifft „Freiheit der Person“ hier zu?

„Freiheit der Person“ trifft nicht zu.Es fehlt: An sich tatsächlich und rechtlich zugänglicher Ort

An der Definition geprüft

  1. 1
    Körperliche Bewegungsfreiheit eines Menschen
    Auch das beabsichtigte Betreten des Gartens ist eine körperliche Fortbewegung.
    erfüllt
  2. 2
    An sich tatsächlich und rechtlich zugänglicher Ort
    Der Privatgarten ist Lea wegen des Zutrittsverbots bereits unabhängig von der polizeilichen Maßnahme rechtlich nicht zugänglich.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDer Schutz des Grundrechts wird erst bei einer vollständigen Einsperrung geprüft.

RichtigAuch staatliche Beschränkungen der körperlichen Bewegungsfreiheit können das Grundrecht berühren, ohne eine vollständige Freiheitsentziehung zu sein.

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