Definitionen
Freiheit der Person
Art. 2 II 2 GG · Öffentliches RechtDie Freiheit der Person schützt die körperliche Bewegungsfreiheit des Menschen, d.h. das Recht, jeden an sich tatsächlich und rechtlich zugänglichen Ort aufzusuchen oder zu verlassen, und gewährleistet insbesondere den Schutz vor staatlicher Freiheitsentziehung und -beschränkung.
Körperliche Bewegungsfreiheit bedeutet nicht, dass jeder beliebige Ort betreten werden darf.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lea möchte zu Fuß durch das offene Eingangstor eines Parks gehen. 2Der Park ist geöffnet und für alle frei zugänglich. Eine Polizistin schließt das Tor und hält es zu, damit Lea nicht hineingeht.
Trifft „Freiheit der Person“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKörperliche Bewegungsfreiheit eines MenschenLeas beabsichtigtes Gehen betrifft ihre körperliche Fortbewegung.
- 2erfülltAn sich tatsächlich und rechtlich zugänglicher OrtUnabhängig von der polizeilichen Maßnahme kann und darf Lea den Park betreten.
1Lea möchte zu Fuß durch das offene Tor in den eingezäunten Privatgarten eines Fremden gehen. Der Eigentümer hat ihr den Zutritt ausdrücklich verboten. Eine Polizistin schließt das Tor und hält es zu, damit Lea nicht hineingeht.
Trifft „Freiheit der Person“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKörperliche Bewegungsfreiheit eines MenschenAuch das beabsichtigte Betreten des Gartens ist eine körperliche Fortbewegung.
- 2fehltAn sich tatsächlich und rechtlich zugänglicher OrtDer Privatgarten ist Lea wegen des Zutrittsverbots bereits unabhängig von der polizeilichen Maßnahme rechtlich nicht zugänglich.
Typische Fehler
FehlerDer Schutz des Grundrechts wird erst bei einer vollständigen Einsperrung geprüft.
RichtigAuch staatliche Beschränkungen der körperlichen Bewegungsfreiheit können das Grundrecht berühren, ohne eine vollständige Freiheitsentziehung zu sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema