Anmelden

Schemata

A
51 Schemata
B
42 Schemata
C
2 Schemata
D
14 Schemata
E
44 Schemata
F
17 Schemata

Freiheitsberaubung

§ 239 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 239 I StGB (Freiheitsberaubung)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Tatobjekt: Mensch

        Jeder lebende Mensch, der grundsätzlich fähig ist, seinen Aufenthaltsort zu wechseln; nicht erforderlich ist, dass das Opfer die Freiheitsentziehung wahrnimmt (str., h.M. lässt Schutz auch bewusstloser Personen zu).

      • b. Tathandlung: Einsperren oder auf andere Weise Freiheitsberauben
        • aa. Einsperren

          Verhinderung des Verlassens eines räumlich begrenzten Bereichs durch äußere Vorrichtungen (z.B. Abschließen, Verriegeln).

        • bb. Auf andere Weise der Freiheit berauben

          Jede sonstige Methode, die dem Opfer die Möglichkeit entzieht, seinen Aufenthaltsort nach eigenem Willen zu verlassen; erfasst physische Gewalt, psychischen Zwang (Drohung) sowie Täuschung, sofern dadurch die Fortbewegungsfreiheit tatsächlich aufgehoben wird.

        • cc. Erfolg: Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit

          Die Freiheitsberaubung ist ein Erfolgsdelikt; erforderlich ist, dass die Fortbewegungsfreiheit des Opfers tatsächlich und nicht nur unerheblich eingeschränkt wird. Bloße Behinderung genügt nicht.

      • c. Kausalität und objektive Zurechnung

        Die Tathandlung muss kausal für den Freiheitsentzug sein (conditio-sine-qua-non); der Erfolg muss dem T nach allgemeinen Zurechnungsregeln zurechenbar sein.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit des Opfers.

    • 3. Qualifikationen (§ 239 II–IV StGB)
      • a. § 239 II StGB: Freiheitsberaubung über eine Woche

        Dauert die Freiheitsberaubung länger als eine Woche, liegt ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falls vor; die Wochenfrist beginnt mit Vollendung der Freiheitsberaubung.

      • b. § 239 III StGB: Schwere Folgen

        Qualifikation, wenn die Freiheitsberaubung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers oder einer anderen Person verursacht (Nr. 1) oder der Tod verursacht wird (Nr. 2); hinsichtlich der Folge genügt Fahrlässigkeit (§ 18 StGB).

      • c. § 239 IV StGB: Todesfolge mit Leichtfertigkeit

        Erfolgsqualifikation bei leichtfertigem Herbeiführen des Todes; Leichtfertigkeit ist grobe Fahrlässigkeit im Sinne eines besonders schwerwiegenden Sorgfaltsverstoßes.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Zu prüfen sind insbesondere: Einwilligung des Opfers (§ 228 StGB analog, setzt Dispositionsfähigkeit voraus), Notwehr (§ 32 StGB) sowie rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB).

    • 1. Einwilligung

      Wirksame Einwilligung des Opfers schließt die Rechtswidrigkeit aus; sie muss vor der Tat erteilt, frei von Willensmängeln und von einem einsichtsfähigen Opfer erklärt worden sein. Die Einwilligung in eine Freiheitsberaubung ist grundsätzlich möglich, da § 239 StGB dem Schutz eines disponiblen Rechtsguts dient.

    • 2. Notwehr, § 32 StGB

      Freiheitsberaubung als Notwehrhandlung ist denkbar (z.B. Festhalten eines Angreifers), sofern sie das mildeste geeignete Mittel darstellt.

    • 3. Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB

      Subsidiaritätsprüfung; Interessenabwägung erforderlich.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit, §§ 19, 20, 21 StGB

      Ausschluss oder Verminderung der Schuldfähigkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB (Schuldunfähigkeit) bzw. § 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit).

    • 2. Verbotsirrtum, § 17 StGB

      Irrt T über das Verbotensein der Tat, ist er bei Unvermeidbarkeit des Irrtums schuldlos; bei Vermeidbarkeit kann die Strafe gemildert werden.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Insbesondere entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) bei Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit.

  • IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
    • 1. Konkurrenzen

      § 239 StGB tritt im Verhältnis zu §§ 249, 253, 177 StGB regelmäßig als Begleittat zurück (Gesetzeskonkurrenz/Konsumtion), sofern die Freiheitsberaubung notwendiges Mittel der anderen Tat ist; andernfalls Tateinheit (§ 52 StGB). Zu §§ 234, 235 StGB besteht Spezialität.

    • 2. Strafzumessung

      Regelstrafrahmen § 239 I StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Qualifikationen nach §§ 239 II–IV StGB erhöhen den Strafrahmen erheblich.

G
35 Schemata
H
17 Schemata
I
8 Schemata
K
21 Schemata
L
4 Schemata
M
22 Schemata
N
13 Schemata
O
8 Schemata
P
14 Schemata
R
31 Schemata
S
37 Schemata
T
12 Schemata
U
22 Schemata
V
58 Schemata
W
18 Schemata
Z
10 Schemata
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.