Schemata
Freiheitsberaubung
§ 239 StGBStrafbarkeit des T gem. § 239 I StGB (Freiheitsberaubung)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Tatobjekt: Mensch
Jeder lebende Mensch, der grundsätzlich fähig ist, seinen Aufenthaltsort zu wechseln; nicht erforderlich ist, dass das Opfer die Freiheitsentziehung wahrnimmt (str., h.M. lässt Schutz auch bewusstloser Personen zu).
- b. Tathandlung: Einsperren oder auf andere Weise Freiheitsberauben
- aa. Einsperren
Verhinderung des Verlassens eines räumlich begrenzten Bereichs durch äußere Vorrichtungen (z.B. Abschließen, Verriegeln).
- bb. Auf andere Weise der Freiheit berauben
Jede sonstige Methode, die dem Opfer die Möglichkeit entzieht, seinen Aufenthaltsort nach eigenem Willen zu verlassen; erfasst physische Gewalt, psychischen Zwang (Drohung) sowie Täuschung, sofern dadurch die Fortbewegungsfreiheit tatsächlich aufgehoben wird.
- cc. Erfolg: Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit
Die Freiheitsberaubung ist ein Erfolgsdelikt; erforderlich ist, dass die Fortbewegungsfreiheit des Opfers tatsächlich und nicht nur unerheblich eingeschränkt wird. Bloße Behinderung genügt nicht.
- c. Kausalität und objektive Zurechnung
Die Tathandlung muss kausal für den Freiheitsentzug sein (conditio-sine-qua-non); der Erfolg muss dem T nach allgemeinen Zurechnungsregeln zurechenbar sein.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit des Opfers.
- 3. Qualifikationen (§ 239 II–IV StGB)
- a. § 239 II StGB: Freiheitsberaubung über eine Woche
Dauert die Freiheitsberaubung länger als eine Woche, liegt ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falls vor; die Wochenfrist beginnt mit Vollendung der Freiheitsberaubung.
- b. § 239 III StGB: Schwere Folgen
Qualifikation, wenn die Freiheitsberaubung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers oder einer anderen Person verursacht (Nr. 1) oder der Tod verursacht wird (Nr. 2); hinsichtlich der Folge genügt Fahrlässigkeit (§ 18 StGB).
- c. § 239 IV StGB: Todesfolge mit Leichtfertigkeit
Erfolgsqualifikation bei leichtfertigem Herbeiführen des Todes; Leichtfertigkeit ist grobe Fahrlässigkeit im Sinne eines besonders schwerwiegenden Sorgfaltsverstoßes.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Zu prüfen sind insbesondere: Einwilligung des Opfers (§ 228 StGB analog, setzt Dispositionsfähigkeit voraus), Notwehr (§ 32 StGB) sowie rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB).
- 1. Einwilligung
Wirksame Einwilligung des Opfers schließt die Rechtswidrigkeit aus; sie muss vor der Tat erteilt, frei von Willensmängeln und von einem einsichtsfähigen Opfer erklärt worden sein. Die Einwilligung in eine Freiheitsberaubung ist grundsätzlich möglich, da § 239 StGB dem Schutz eines disponiblen Rechtsguts dient.
- 2. Notwehr, § 32 StGB
Freiheitsberaubung als Notwehrhandlung ist denkbar (z.B. Festhalten eines Angreifers), sofern sie das mildeste geeignete Mittel darstellt.
- 3. Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
Subsidiaritätsprüfung; Interessenabwägung erforderlich.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit, §§ 19, 20, 21 StGB
Ausschluss oder Verminderung der Schuldfähigkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB (Schuldunfähigkeit) bzw. § 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit).
- 2. Verbotsirrtum, § 17 StGB
Irrt T über das Verbotensein der Tat, ist er bei Unvermeidbarkeit des Irrtums schuldlos; bei Vermeidbarkeit kann die Strafe gemildert werden.
- 3. Entschuldigungsgründe
Insbesondere entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) bei Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit.
- IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
- 1. Konkurrenzen
§ 239 StGB tritt im Verhältnis zu §§ 249, 253, 177 StGB regelmäßig als Begleittat zurück (Gesetzeskonkurrenz/Konsumtion), sofern die Freiheitsberaubung notwendiges Mittel der anderen Tat ist; andernfalls Tateinheit (§ 52 StGB). Zu §§ 234, 235 StGB besteht Spezialität.
- 2. Strafzumessung
Regelstrafrahmen § 239 I StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Qualifikationen nach §§ 239 II–IV StGB erhöhen den Strafrahmen erheblich.