Schemata
Fehlgeschlagener Versuch
§ 24 StGBAusschluss des Rücktritts gem. § 24 StGB wegen fehlgeschlagenen Versuchs
- I. Vorprüfung: Vorliegen eines strafbaren Versuchs
- 1. Keine Vollendung der Tat
Der tatbestandliche Erfolg ist nicht eingetreten; andernfalls ist § 24 StGB gegenstandslos.
- 2. Strafbarkeit des Versuchs
Versuch ist strafbar bei Verbrechen stets (§ 23 I Alt. 1 StGB), bei Vergehen nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 23 I Alt. 2 StGB).
Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach seiner Vorstellung erkennt, dass er den tatbestandlichen Erfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im unmittelbaren Handlungsfortgang nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine neue Handlungsentscheidung zu treffen (h.M.: subjektiver Maßstab, sog. Rücktrittshorizont).
- 1. Maßstab: Rücktrittshorizont (Tätervorstellung)
Entscheidend ist die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung, nicht die objektive Sachlage. Irrt der Täter über die Erfolgsmöglichkeit, kommt es auf seinen Irrtum an.
- 2. Einaktiger Versuch
Bei nur einer möglichen Ausführungshandlung ist der Versuch fehlgeschlagen, wenn der Täter nach deren Vornahme erkennt, dass der Erfolg ausgeblieben ist und mit dieser Handlung nicht mehr herbeigeführt werden kann.
- 3. Mehraktiger Versuch (Handlungseinheit)
Stehen dem Täter nach seiner Vorstellung noch weitere Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung, die er als Teil desselben Tatplans ansieht (natürliche Handlungseinheit), liegt noch kein Fehlschlag vor; der Täter kann noch zurücktreten. Erst wenn er auch diese Möglichkeiten als erschöpft oder untauglich erkennt, ist der Versuch fehlgeschlagen.
- 4. Abgrenzung: Neue Handlungsentscheidung
Erfordert die Weiterführung der Tat nach Tätervorstellung eine neue, eigenständige Willensentscheidung (z.B. Beschaffung neuer Mittel, erneutes Aufsuchen des Opfers), liegt kein einheitlicher Versuch mehr vor; ein Rücktritt vom bisherigen Versuch bleibt möglich, die neue Handlung begründet einen neuen Versuch.
Auch beim untauglichen Versuch (§ 23 III StGB) kann ein Fehlschlag vorliegen, wenn der Täter die Untauglichkeit seines Mittels oder Objekts erkennt und keine weiteren Handlungsalternativen sieht.
- III. Rechtsfolge des Fehlschlags
Ein fehlgeschlagener Versuch schließt den Rücktritt nach § 24 StGB endgültig aus. Eine Strafbefreiung ist nicht möglich; die Versuchsstrafbarkeit bleibt bestehen. Auf die Frage des unbeendeten oder beendeten Versuchs kommt es nicht mehr an.
- IV. Abgrenzung zum rücktrittsfähigen Versuch (Prüfungsrelevanz)
- 1. Unbeendeter Versuch (§ 24 I 1 Alt. 1 StGB)
Glaubt der Täter, noch nicht alles zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan zu haben, liegt ein unbeendeter Versuch vor; Rücktritt durch bloßes Aufgeben der weiteren Tatausführung möglich.
- 2. Beendeter Versuch (§ 24 I 1 Alt. 2, S. 2 StGB)
Glaubt der Täter, alles zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan zu haben, liegt ein beendeter Versuch vor; Rücktritt nur durch aktives Verhindern des Erfolgseintritts oder ernsthaftes Bemühen darum möglich.