Schemata
Feststellungsklage
§ 256 ZPOZulässigkeit und Begründetheit der Feststellungsklage gem. § 256 ZPO
- I. Zulässigkeit
- 1. Eröffnung des Zivilrechtswegs
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gem. § 13 GVG eröffnet, sofern eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt und keine abdrängende Sonderzuweisung besteht.
- 2. Zuständigkeit
- a. Sachliche Zuständigkeit
Richtet sich nach §§ 23, 71 GVG; Amtsgericht bis 5.000 €, Landgericht darüber.
- b. Örtliche Zuständigkeit
Allgemeiner Gerichtsstand gem. §§ 12, 13 ZPO (Wohnsitz des Beklagten); besondere Gerichtsstände nach §§ 14 ff. ZPO.
- 3. Statthafte Klageart: Feststellungsklage gem. § 256 ZPO
Die Feststellungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Echtheit bzw. Unechtheit einer Urkunde begehrt (§ 256 Abs. 1 ZPO). Gegenstand muss ein konkretes Rechtsverhältnis sein, nicht bloß eine Rechtsfrage oder Tatsache.
- a. Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses
Rechtsverhältnis ist jede aus einem konkreten Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder zu einem Gegenstand. Abstrakte Rechtsfragen oder bloße Vorfragen ohne eigenständige Rechtsbeziehung genügen nicht.
- b. Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO
Ist ein Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über den Hauptanspruch abhängt, streitig, kann der Kläger dessen Feststellung beantragen; das Feststellungsinteresse wird dann unwiderleglich vermutet.
- 4. Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO)
Das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung ist eine besondere Prozessvoraussetzung der Feststellungsklage und von Amts wegen zu prüfen. Es liegt vor, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen.
- a. Gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit
Der Beklagte muss das Recht des Klägers ernstlich bestreiten oder ein Verhalten zeigen, das das Recht des Klägers gefährdet; bloße Meinungsverschiedenheiten über künftige Ansprüche genügen grundsätzlich nicht.
- b. Eignung des Feststellungsurteils zur Beseitigung der Unsicherheit
Das Urteil muss geeignet sein, den Streit endgültig zu bereinigen; bei Leistungsklagen fehlt das Feststellungsinteresse grundsätzlich, wenn eine Leistungsklage möglich und zumutbar ist (Subsidiarität der Feststellungsklage).
- c. Subsidiarität gegenüber der Leistungsklage
Das Feststellungsinteresse entfällt, soweit der Kläger dasselbe Ziel mit einer Leistungsklage erreichen kann und diese zumutbar ist. Ausnahmen bestehen bei noch nicht bezifferbaren Schäden (Feststellung der Ersatzpflicht dem Grunde nach) oder wenn nur ein Teil des Schadens bereits entstanden ist.
- 5. Parteifähigkeit (§§ 50, 51 ZPO)
Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 Abs. 1 ZPO).
- 6. Prozessfähigkeit (§§ 51, 52 ZPO)
Prozessfähig ist, wer sich durch Verträge verpflichten kann (§ 52 ZPO).
- 7. Ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 253, 130 ZPO)
Die Klageschrift muss die Parteien, das Gericht, einen bestimmten Antrag sowie den Lebenssachverhalt bezeichnen (§ 253 Abs. 2 ZPO). Der Feststellungsantrag muss das Rechtsverhältnis hinreichend bestimmt bezeichnen.
- 8. Keine anderweitige Rechtshängigkeit oder Rechtskraft (§§ 261 Abs. 3 Nr. 1, 322 ZPO)
- II. Begründetheit
Die Feststellungsklage ist begründet, wenn das festzustellende Rechtsverhältnis besteht (positive Feststellungsklage) oder nicht besteht (negative Feststellungsklage) und das Feststellungsinteresse – soweit nicht bereits in der Zulässigkeit geprüft – vorliegt.
- 1. Bestehen des Rechtsverhältnisses (positive Feststellungsklage)
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, aus denen das behauptete Rechtsverhältnis folgt.
- a. Anspruchsbegründende Tatsachen
Alle Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Anspruchsgrundlage müssen vorliegen; die Prüfung richtet sich nach dem materiellen Recht.
- b. Keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen
Einwendungen (z.B. Erfüllung, Unmöglichkeit, Verjährung) und Einreden (z.B. § 273, § 320 BGB) sind zu prüfen.
- 2. Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses (negative Feststellungsklage)
Bei der negativen Feststellungsklage trägt der Beklagte die Beweislast für das Bestehen des von ihm behaupteten Rechts; der Kläger muss lediglich das Nichtbestehen behaupten.
- 3. Inhalt und Reichweite des Feststellungsausspruchs
Das Gericht stellt das Rechtsverhältnis in dem beantragten Umfang fest; der Feststellungsausspruch erwächst in materielle Rechtskraft (§ 322 ZPO) und bindet die Parteien hinsichtlich des festgestellten Rechtsverhältnisses.