Schemata
Fortsetzungsfeststellungsklage
§ 113 I 4 VwGOZulässigkeit und Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO
- A. Zulässigkeit
- I. Verwaltungsrechtsweg
§ 40 I 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, sofern keine abdrängende Sonderzuweisung.
- II. Statthafte Klageart
Die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I 4 VwGO analog bzw. direkt) ist statthaft, wenn sich ein ursprünglich anfechtbarer VA nach Klageerhebung erledigt hat (direkte Anwendung) oder bereits vor Klageerhebung erledigt hatte (analoge Anwendung, h.M.; a.A.: allgemeine Feststellungsklage § 43 VwGO).
- 1. Vorliegen eines Verwaltungsakts
VA i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG: hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Außenwirkung.
- 2. Erledigung des VA
Erledigung liegt vor, wenn der VA seine regelnde Wirkung verloren hat, z.B. durch Zeitablauf, Vollzug, Rücknahme, Widerruf oder Wegfall des Regelungsobjekts.
- 3. Zeitpunkt der Erledigung
Direkte Anwendung: Erledigung nach Klageerhebung. Analoge Anwendung (h.M.): Erledigung bereits vor Klageerhebung; Umstellung der Anfechtungs- auf Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.
- III. Klagebefugnis
§ 42 II VwGO analog: Der Kläger muss geltend machen, durch den erledigten VA möglicherweise in eigenen Rechten verletzt worden zu sein (Adressatentheorie bzw. Schutznormtheorie).
- IV. Fortsetzungsfeststellungsinteresse (berechtigtes Interesse)
Besonderes Sachurteilserfordernis: Der Kläger muss ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten VA haben.
- 1. Wiederholungsgefahr
Konkrete Gefahr, dass unter im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger VA ergehen wird.
Fortbestehende Beeinträchtigung des Ansehens oder der Würde des Klägers durch den erledigten VA, die durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit beseitigt werden kann.
- 3. Präjudizwirkung für Schadensersatz- oder Entschädigungsklage
Beabsichtigte Geltendmachung von Amtshaftungs- oder Entschädigungsansprüchen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG; § 68 BPolG o.ä.), sofern die Klage nicht offensichtlich aussichtslos ist.
- 4. Grundrechtlich geschütztes Interesse / tiefgreifender Grundrechtseingriff
Bei gewichtigen, sich typischerweise kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriffen (z.B. Versammlungsverbote, Wohnungsdurchsuchungen) folgt das Feststellungsinteresse unmittelbar aus Art. 19 IV GG (BVerfG-Rspr.; h.M.).
- V. Vorverfahren
Wurde die Anfechtungsklage nach erfolglosem Widerspruchsverfahren umgestellt, ist das Vorverfahren bereits durchgeführt. Bei Erledigung vor Widerspruchseinlegung ist das Vorverfahren entbehrlich (h.M.), da sein Zweck nicht mehr erreichbar ist.
- VI. Klagefrist
Bei Erledigung nach Klageerhebung: Fristwahrung durch rechtzeitige Anfechtungsklage (§ 74 VwGO). Bei Erledigung vor Klageerhebung: keine starre Monatsfrist; Klage muss innerhalb angemessener Frist erhoben werden (Verwirkung möglich).
- VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
§§ 61, 62 VwGO.
- VIII. Zuständiges Gericht
Örtliche Zuständigkeit §§ 52, 53 VwGO; sachliche Zuständigkeit §§ 45, 46, 47, 50 VwGO.
- B. Begründetheit
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, wenn der erledigte VA rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat, § 113 I 4 VwGO.
- I. Ermächtigungsgrundlage
Prüfung, ob eine taugliche Rechtsgrundlage für den VA vorhanden ist; bei Eingriffsverwaltung: Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 III GG).
- II. Formelle Rechtmäßigkeit des VA
- 1. Zuständigkeit
Sachliche, örtliche und instanzielle Zuständigkeit der erlassenden Behörde.
- 2. Verfahren
Insbesondere Anhörung des Betroffenen, § 28 VwVfG; Heilung nach § 45 VwVfG beachten.
- 3. Form
Schriftform, Begründungspflicht (§ 39 VwVfG); Heilung nach § 45 VwVfG; Unbeachtlichkeit nach § 46 VwVfG prüfen.
Fehler nach § 46 VwVfG sind unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Fehler nach § 45 VwVfG können geheilt werden, wenn die Nachholung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz erfolgt.
- III. Materielle Rechtmäßigkeit des VA
- 1. Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
Subsumtion des Sachverhalts unter die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale.
- 2. Rechtsfolge: Ermessen
Sofern die Ermächtigungsgrundlage Ermessen einräumt: Prüfung auf Ermessensausfall, Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch (§ 114 VwGO); ggf. Ermessensreduzierung auf Null.
- 3. Verhältnismäßigkeit
Legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.) des VA.
- 4. Sonstige materielle Anforderungen
Bestimmtheit (§ 37 VwVfG), Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (insb. Grundrechte).
- IV. Rechtsverletzung des Klägers
Der VA muss den Kläger in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt haben (Schutznormtheorie); bloße Rechtswidrigkeit genügt nicht.