Definitionen
Misshandlungsverbot
Art. 104 I 2 GG · Öffentliches RechtArt. 104 I 2 GG verbietet es, festgehaltene Personen seelisch oder körperlich zu misshandeln; dieses Verbot gilt absolut und ohne Ausnahme für alle staatlichen Organe, unabhängig davon, ob die Freiheitsentziehung rechtmäßig erfolgt ist.
Die Rechtmäßigkeit des Festhaltens ändert nichts am absoluten Schutz vor staatlicher Misshandlung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Polizei hat Paul beim Einbruch ertappt und 1hält ihn in einer verschlossenen Zelle fest. Obwohl Paul ruhig auf der Bank sitzt, 2schlägt ein Polizeibeamter ihm mehrfach mit einem Schlagstock auf die Arme. 3Paul erleidet starke Schmerzen und Blutergüsse.
Trifft „Misshandlungsverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFestgehaltene PersonPaul kann die Zelle nicht verlassen und wird von der Polizei festgehalten.
- 2erfülltStaatliches HandelnDer Polizeibeamte handelt gegenüber dem von der Polizei festgehaltenen Paul in amtlicher Funktion.
- 3erfülltSeelische oder körperliche MisshandlungDie Schläge gegen den ruhig sitzenden Paul stellen eine körperliche Misshandlung dar.
Die Polizei hat Paul beim Einbruch ertappt und 1hält ihn in einer verschlossenen Zelle fest. 2Ein Polizeibeamter bringt Paul ein Glas Wasser und fragt ihn in normalem Ton nach seinem Namen. Der Beamte berührt Paul nicht und droht ihm auch nicht.
Trifft „Misshandlungsverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFestgehaltene PersonPaul kann die Zelle nicht verlassen und wird von der Polizei festgehalten.
- 2erfülltStaatliches HandelnDer Polizeibeamte handelt bei der Betreuung und Befragung Pauls in amtlicher Funktion.
- 3fehltSeelische oder körperliche MisshandlungDas Bringen von Wasser und die sachliche Frage nach dem Namen sind keine Misshandlung.
Typische Fehler
FehlerEine Misshandlung wird wegen der erhofften Rettung eines Menschenlebens als verfassungsrechtlich zulässig angesehen.
RichtigAuch das Ziel, ein Menschenleben zu retten, kann eine Misshandlung verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen.
FehlerBei der Prüfung werden ausschließlich körperliche Übergriffe berücksichtigt.
RichtigAuch rein seelische Misshandlungen fallen unter das Verbot.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema