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Misshandlungsverbot

Art. 104 I 2 GG · Öffentliches Recht

Art. 104 I 2 GG verbietet es, festgehaltene Personen seelisch oder körperlich zu misshandeln; dieses Verbot gilt absolut und ohne Ausnahme für alle staatlichen Organe, unabhängig davon, ob die Freiheitsentziehung rechtmäßig erfolgt ist.

Merksatz

Die Rechtmäßigkeit des Festhaltens ändert nichts am absoluten Schutz vor staatlicher Misshandlung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Polizei hat Paul beim Einbruch ertappt und 1hält ihn in einer verschlossenen Zelle fest. Obwohl Paul ruhig auf der Bank sitzt, 2schlägt ein Polizeibeamter ihm mehrfach mit einem Schlagstock auf die Arme. 3Paul erleidet starke Schmerzen und Blutergüsse.

Trifft „Misshandlungsverbot“ hier zu?

„Misshandlungsverbot“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Festgehaltene Person
    Paul kann die Zelle nicht verlassen und wird von der Polizei festgehalten.
    erfüllt
  2. 2
    Staatliches Handeln
    Der Polizeibeamte handelt gegenüber dem von der Polizei festgehaltenen Paul in amtlicher Funktion.
    erfüllt
  3. 3
    Seelische oder körperliche Misshandlung
    Die Schläge gegen den ruhig sitzenden Paul stellen eine körperliche Misshandlung dar.
    erfüllt
BFall B

Die Polizei hat Paul beim Einbruch ertappt und 1hält ihn in einer verschlossenen Zelle fest. 2Ein Polizeibeamter bringt Paul ein Glas Wasser und fragt ihn in normalem Ton nach seinem Namen. Der Beamte berührt Paul nicht und droht ihm auch nicht.

Trifft „Misshandlungsverbot“ hier zu?

„Misshandlungsverbot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Seelische oder körperliche Misshandlung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Festgehaltene Person
    Paul kann die Zelle nicht verlassen und wird von der Polizei festgehalten.
    erfüllt
  2. 2
    Staatliches Handeln
    Der Polizeibeamte handelt bei der Betreuung und Befragung Pauls in amtlicher Funktion.
    erfüllt
  3. 3
    Seelische oder körperliche Misshandlung
    Das Bringen von Wasser und die sachliche Frage nach dem Namen sind keine Misshandlung.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine Misshandlung wird wegen der erhofften Rettung eines Menschenlebens als verfassungsrechtlich zulässig angesehen.

RichtigAuch das Ziel, ein Menschenleben zu retten, kann eine Misshandlung verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei der Prüfung werden ausschließlich körperliche Übergriffe berücksichtigt.

RichtigAuch rein seelische Misshandlungen fallen unter das Verbot.

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