Schemata
Festnahmerecht
§ 127 I StPORechtfertigung einer Freiheitsentziehung durch das Jedermann-Festnahmerecht gem. § 127 I StPO
- I. Anwendbarkeit des § 127 I StPO
§ 127 I StPO gewährt jedermann (nicht nur Strafverfolgungsbehörden) das Recht zur vorläufigen Festnahme; er rechtfertigt die sonst gem. § 239 StGB strafbare Freiheitsentziehung sowie ggf. Nötigungshandlungen.
- II. Formelle Voraussetzungen
- 1. Festnahmeberechtigter (Jedermann)
Jede natürliche Person; keine behördliche Eigenschaft erforderlich. Auch der Verletzte selbst ist festnahmeberechtigt.
- 2. Festnahmesubjekt
Jede natürliche Person, die der Begehung einer Straftat verdächtig ist; Strafmündigkeit ist keine Voraussetzung des § 127 I StPO, kann aber für die Strafbarkeit des Festgenommenen relevant sein.
- III. Materielle Voraussetzungen
- 1. Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
- a. Frische Tat
Eine Straftat i.S.d. § 11 I Nr. 5 StGB (Vergehen oder Verbrechen); Ordnungswidrigkeiten genügen nicht. 'Frisch' bedeutet: der Täter wird noch am Tatort oder in unmittelbarer zeitlich-räumlicher Nähe zur Tat angetroffen.
- b. Betroffen
Der Täter wird während der Tatausführung oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe wahrgenommen.
- c. Verfolgt
Ununterbrochene Nacheile seit dem Betreffen; die Verfolgung darf nicht unterbrochen worden sein (sog. Verfolgungskontinuität).
Str.: Ob kurze Unterbrechungen unschädlich sind, ist umstritten; h.M. verlangt lückenlose Nacheile.
- 2. Fluchtverdacht oder Identitätsfeststellung nicht möglich
- a. Fluchtverdacht
Konkrete Anhaltspunkte, dass der Verdächtige sich der Strafverfolgung durch Flucht entziehen will oder wird; bloße Möglichkeit genügt nicht.
- b. Identität nicht sofort feststellbar
Die Identität des Verdächtigen kann nicht auf andere Weise (z.B. durch Vorzeigen eines Ausweises) sofort und sicher festgestellt werden.
- 3. Tatverdacht
Hinreichender Tatverdacht: Aus objektiver Sicht eines verständigen Beobachters müssen zum Zeitpunkt der Festnahme konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat durch den Festgenommenen vorliegen (kein bloßer Verdacht ins Blaue hinein).
Str.: Ob ein dringender Tatverdacht (wie bei § 112 StPO) erforderlich ist, wird vereinzelt vertreten; h.M. lässt einfachen hinreichenden Tatverdacht genügen.
- IV. Verhältnismäßigkeit der Festnahmemaßnahme
- 1. Geeignetheit
Die Festnahme muss geeignet sein, den Festgenommenen bis zur Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden zu sichern.
- 2. Erforderlichkeit
Das mildeste gleich wirksame Mittel ist zu wählen; körperliche Gewalt nur, soweit zur Durchsetzung der Festnahme unbedingt notwendig.
- 3. Angemessenheit
Die Festnahme darf nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Gewicht des Eingriffs stehen.
- V. Unverzügliche Übergabe an Strafverfolgungsbehörden
§ 127 I 2 StPO: Der Festgenommene ist unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern, § 121 I BGB analog) der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu übergeben. Eine eigenmächtige Verwahrung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nicht mehr von § 127 I StPO gedeckt.
- VI. Rechtsfolge
Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist die Freiheitsentziehung gerechtfertigt; eine Strafbarkeit gem. § 239 StGB (Freiheitsberaubung) sowie ggf. §§ 223, 240 StGB entfällt. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt die Rechtfertigung; ein Erlaubnistatbestandsirrtum (§ 16 I StGB analog) ist gesondert zu prüfen.