Anmelden

Schemata

A
51 Schemata
B
42 Schemata
C
2 Schemata
D
14 Schemata
E
44 Schemata
F
17 Schemata

Festnahmerecht

§ 127 I StPO

Rechtfertigung einer Freiheitsentziehung durch das Jedermann-Festnahmerecht gem. § 127 I StPO

  • I. Anwendbarkeit des § 127 I StPO

    § 127 I StPO gewährt jedermann (nicht nur Strafverfolgungsbehörden) das Recht zur vorläufigen Festnahme; er rechtfertigt die sonst gem. § 239 StGB strafbare Freiheitsentziehung sowie ggf. Nötigungshandlungen.

  • II. Formelle Voraussetzungen
    • 1. Festnahmeberechtigter (Jedermann)

      Jede natürliche Person; keine behördliche Eigenschaft erforderlich. Auch der Verletzte selbst ist festnahmeberechtigt.

    • 2. Festnahmesubjekt

      Jede natürliche Person, die der Begehung einer Straftat verdächtig ist; Strafmündigkeit ist keine Voraussetzung des § 127 I StPO, kann aber für die Strafbarkeit des Festgenommenen relevant sein.

  • III. Materielle Voraussetzungen
      • a. Frische Tat

        Eine Straftat i.S.d. § 11 I Nr. 5 StGB (Vergehen oder Verbrechen); Ordnungswidrigkeiten genügen nicht. 'Frisch' bedeutet: der Täter wird noch am Tatort oder in unmittelbarer zeitlich-räumlicher Nähe zur Tat angetroffen.

      • Der Täter wird während der Tatausführung oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe wahrgenommen.

      • c. Verfolgt

        Ununterbrochene Nacheile seit dem Betreffen; die Verfolgung darf nicht unterbrochen worden sein (sog. Verfolgungskontinuität).

        Str.: Ob kurze Unterbrechungen unschädlich sind, ist umstritten; h.M. verlangt lückenlose Nacheile.

    • 2. Fluchtverdacht oder Identitätsfeststellung nicht möglich
      • a. Fluchtverdacht

        Konkrete Anhaltspunkte, dass der Verdächtige sich der Strafverfolgung durch Flucht entziehen will oder wird; bloße Möglichkeit genügt nicht.

      • b. Identität nicht sofort feststellbar

        Die Identität des Verdächtigen kann nicht auf andere Weise (z.B. durch Vorzeigen eines Ausweises) sofort und sicher festgestellt werden.

    • 3. Tatverdacht

      Hinreichender Tatverdacht: Aus objektiver Sicht eines verständigen Beobachters müssen zum Zeitpunkt der Festnahme konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat durch den Festgenommenen vorliegen (kein bloßer Verdacht ins Blaue hinein).

      Str.: Ob ein dringender Tatverdacht (wie bei § 112 StPO) erforderlich ist, wird vereinzelt vertreten; h.M. lässt einfachen hinreichenden Tatverdacht genügen.

  • IV. Verhältnismäßigkeit der Festnahmemaßnahme
    • 1. Geeignetheit

      Die Festnahme muss geeignet sein, den Festgenommenen bis zur Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden zu sichern.

    • 2. Erforderlichkeit

      Das mildeste gleich wirksame Mittel ist zu wählen; körperliche Gewalt nur, soweit zur Durchsetzung der Festnahme unbedingt notwendig.

    • 3. Angemessenheit

      Die Festnahme darf nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Gewicht des Eingriffs stehen.

  • V. Unverzügliche Übergabe an Strafverfolgungsbehörden

    § 127 I 2 StPO: Der Festgenommene ist unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern, § 121 I BGB analog) der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu übergeben. Eine eigenmächtige Verwahrung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nicht mehr von § 127 I StPO gedeckt.

  • VI. Rechtsfolge

    Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist die Freiheitsentziehung gerechtfertigt; eine Strafbarkeit gem. § 239 StGB (Freiheitsberaubung) sowie ggf. §§ 223, 240 StGB entfällt. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt die Rechtfertigung; ein Erlaubnistatbestandsirrtum (§ 16 I StGB analog) ist gesondert zu prüfen.

G
35 Schemata
H
17 Schemata
I
8 Schemata
K
21 Schemata
L
4 Schemata
M
22 Schemata
N
13 Schemata
O
8 Schemata
P
14 Schemata
R
31 Schemata
S
37 Schemata
T
12 Schemata
U
22 Schemata
V
58 Schemata
W
18 Schemata
Z
10 Schemata
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.