Schemata
Falsche Verdächtigung
§ 164 StGBStrafbarkeit des T gem. § 164 StGB (Falsche Verdächtigung)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Tatobjekt: Eine andere Person
Eine von T verschiedene natürliche Person; juristische Personen scheiden aus, da nur natürliche Personen Adressat eines Strafverfahrens oder einer behördlichen Maßnahme sein können.
- b. Tathandlung: Verdächtigen
Verdächtigen ist jedes Verhalten, das geeignet ist, den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit auf eine andere Person zu lenken oder zu verstärken; erfasst sind ausdrückliche Anzeigen ebenso wie konkludente Verhaltensweisen.
- aa. Abs. 1: Verdächtigung gegenüber einer Behörde oder zur Dienstausübung berufenen Person
Behörde i.S.d. § 164 I ist jede staatliche Stelle, die zur Entgegennahme von Strafanzeigen oder zur Einleitung von Ermittlungen befugt ist (z.B. Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht). Zur Dienstausübung berufene Person ist, wer im konkreten Moment hoheitlich tätig wird.
- bb. Abs. 2: Öffentliche Behauptung einer Handlung
Öffentlich ist die Behauptung, wenn sie einem größeren, nicht individualisierten Personenkreis zugänglich gemacht wird; die Handlung muss geeignet sein, ein behördliches oder dienstliches Verfahren auszulösen.
- c. Gegenstand der Verdächtigung: Straftat oder Ordnungswidrigkeit (Abs. 1) bzw. sonstige Handlung (Abs. 2)
Abs. 1 erfasst die Verdächtigung, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Abs. 2 erweitert dies auf jede andere Handlung, die geeignet ist, ein behördliches oder dienstliches Verfahren gegen die Person herbeizuführen.
- d. Objektive Unwahrheit der Verdächtigung
Die Verdächtigung muss objektiv unwahr sein, d.h. die verdächtigte Person hat die behauptete Tat tatsächlich nicht begangen. Str. ist, ob bereits die Unwahrheit der Tatsachengrundlage genügt oder ob die Person nachweislich unschuldig sein muss; h.M.: Es genügt, dass die behauptete Tat objektiv nicht vorliegt oder die Person sie nicht begangen hat.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale
Mind. bedingter Vorsatz hinsichtlich der Tathandlung, des Tatobjekts und der Eignung zur Verfahrenseinleitung.
Wider besseres Wissen handelt, wer die Unwahrheit der Verdächtigung positiv kennt (dolus directus 1. Grades); bedingter Vorsatz genügt nicht. Dies ist das zentrale subjektive Merkmal und begrenzt den Tatbestand erheblich. Wer nur leichtfertig oder fahrlässig falsch verdächtigt, erfüllt den Tatbestand nicht.
- c. Absicht, ein behördliches Verfahren herbeizuführen (Abs. 2)
Bei § 164 II ist zusätzlich erforderlich, dass T in der Absicht handelt, ein behördliches oder dienstliches Verfahren gegen die andere Person herbeizuführen (überschießende Innentendenz).
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Rechtfertigungsgründe (insb. Notwehr, rechtfertigender Notstand) sind bei § 164 StGB praktisch fernliegend, da das Delikt auf wissentlich falschen Angaben beruht; eine Einwilligung des Verletzten scheidet als Rechtfertigungsgrund aus.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20, 21 StGB; Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit prüfen, sofern Anhaltspunkte vorliegen.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum
§ 17 StGB: Handelt T im unvermeidbaren Verbotsirrtum, entfällt die Schuld; bei Vermeidbarkeit fakultative Strafmilderung.
- 3. Entschuldigungsgründe
Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) oder Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens, sofern einschlägig.
- IV. Strafzumessung und Qualifikationen
- 1. Regelstrafrahmen
§ 164 I: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe. § 164 II: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe.
- 2. Konkurrenzen
§ 164 StGB kann in Tateinheit (§ 52 StGB) mit §§ 145d, 187, 263 StGB stehen. Verhältnis zu § 153 StGB (falsche uneidliche Aussage): Tateinheit möglich, wenn T zugleich als Zeuge falsch aussagt.